Volltext : Bayer, Hieronymus von: Vorträge über den gemeinen ordentlichen Civilproceß mit Beziehung auf Martin's Lehrbuch

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ductione  fiunt  communes),  d.  h.  wenn  sie  etwas  zum
Vortheile  des  Producten  aussagen,  so  muß  sich  der  Producent =
  gefallen  lassen,  daß  diese  Aussagen  von  seinem
Gegner  benützt  werden.
v.  Gönner.  Hdb.  II.  39.  §.  8.
Linde  Lehrb.  §.  224.  not.  4.
Vergl.  jedoch:  Heise  und  Cropp  jurist.  Abh.  Thl.  I.
S.  125.  §.  10.
Hesse  im  Arch.  für  civ.  Prax.  Bd.  XXIII.  S.  1  flg.
Dagegen  aber  von  Linde  im  Arch.  für  civ.  Prax.
Bd.  XXIV.  S.  77  flg.
Indessen  versteht  sich  hiebei  von  selbst,  daß,  wenn
die  Zeugen  einen  Umstand  zu  Gunsten  des  Producten
bestätigen  würden,  welcher  als  die  Grundlage  eines  von
Diesem  versäumten  Vertheidigungsmittels  erschiene,  darauf ¬
  keine  Rücksicht  genommen  werden  dürfte.  —  Als  eine
Folge  des  Principes  der  Gemeinschaftlichkeit  wird  übrigens
angeführt,  daß  der  Producent  nach  einmal  geschehener
Production  ohne  Einwilligung  des  Producten  keinen  Zeugen ¬
  mehr  fallen  lassen  könne.
2)  Der  Ungehorsam  des  Producten  rücksichtlich  des
Erscheinens  in  dem  Productionstermine  hält  die  Vernehmung ¬
  der  Zeugen  nicht  auf,  und  er  selbst  verliert
nur  die  Gelegenheit,  sich  von  der  Beeidigung  der  Zeugen
persönlich  überzeugen  zu  können.  Das  Ausbleiben  des
peremtorisch  ad  produc.  geladenen  Beweisführers  aber
hat  nach  der  Praxis  den  Verlust  der  Zeugen  zur  Folge.
Bleiben  Beide  aus,  so  ist  der  Termin  circumducirt.
3)  Wenn  der  Product  auch  keine  Fragstücke  überreicht ¬
  haben  sollte,  so  kann  doch  dem  Richter  die  Befugniß ¬
  nicht  abgesprochen  werden,  zu  seiner  Aufklärung  von
Amtswegen  Fragen  an  die  Zeugen  zu  stellen.
Mittermaier  im  Arch.  V.  S.  184  flg.
            
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