Volltext : Bayer, Hieronymus von: Vorträge über den gemeinen ordentlichen Civilproceß mit Beziehung auf Martin's Lehrbuch

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III.  Nach  der  Beeidigung  schreitet  das  Gericht  zu
dem  Verhöre  selbst.  Dieses  geschieht  jedoch  nicht  mehr,
wie  nach  Röm.  und  altgerman.  Rechte.
c.  18.  C.  4.  21.
Nov.  90.  c.  9.
Nicht  entgegen  ist  c.  14.  C.  4.  20.
Mittermaier  im  Arch.  V.  S.  69  flg.
in  Gegenwart  beider  Parteien;  sondern  um  die  Freiheit
und  Unbefangenheit  der  Zeugen  bei  ihren  Aussagen  zu
sichern,  müssen  jene  einem  sehr  alten  Gerichtsgebrauche
zufolge  abtreten,  sobald  die  Vernehmung  selbst  beginnt.
Durandi  spec.  part.  I.  part.  IV.
Vergl.  J.  R.  A.  §.  54.
Indessen  können  die  streitenden  Theile  zur  Controle
des  Richters  die  Beiziehung  eines  Notars  verlangen.
R.  A.  v.  1600.  §.  129.  130.
Claproth  ord.  Proc.  II.  §.  250.
Das  Verhör  geschieht  mit  jedem  Zeugen  allein,
c.  52.  X.  2.  20.
und  zwar  zuerst  über  die  allgemeinen  Fragestücke,  sodann
über  die  einzelnen  Beweisartikel  nach  der  Anleitung  des
Directoriums;  und  bei  jedem  Artikel  sogleich  über  die
dazu  gehörigen  besonderen  Fragestücke.  --  Die  Antworten
der  Zeugen  sind  mit  möglichster  Treue,  und,  wo  es  darauf ¬
  ankommt,  selbst  mit  Beibehaltung  der  von  ihnen  gebrauchten =
  Ausdrücke  niederzuschreiben.  Nach  beendigtem
Verhöre  wird  jedem  Zeugen  seine  Aussage  vorgelesen,
und  demselben  vor  seiner  Entlassung  Stillschweigen  aufgelegt. ¬

Uebrigens  ist  in  Ansehung  des  Productionstermines
noch  Folgendes  zu  bemerken:
1)  Durch  die  wirkliche  Production  der  Zeugen  werden ¬
  dieselben  gemeinschaftliche  Beweismittel  (testes  pro¬
            
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