Die juristische Bedeutung der Sanierung.
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an sich nichts beweist für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein ¬
eines unstatthaften Zwanges, daß der Zwang bei den
verschiedensten, den zulässigen, wie bei den angeblich unzulässigen ¬
Sanierungsarten möglich ist, daß auf dem gesetzlich gegeregelten ¬
Wege der Vorrechtsaktien-Ausgabe durch Bildung
eines übermäßig weiten Abstandes der Rechte zwischen den
beiden Aktiengattungen ein Mißbrauch mit den vom Gesetz eingeräumten ¬
Sanierungsbefugnissen getrieben werden kann, wie in
dem der Reichsgerichtsentscheidung zu Grunde liegenden Falle
der Kombination von Zusammenlegung und Zuzahlung. Nicht
in der Art ihrer Durchführung, sondern in dem die Grenzen des
Erlaubten überschreitenden Umfange, in welchem die Sanierungsmittel ¬
angewendet werden, liegt das Unzulässige jeder Sanierung4
Es ist ein Verdienst des Reichsgerichts, durch unparteiische
Abwägung der beiderseitigen Interessen einen Ausgleich der Gegensätze ¬
zwischen dem Vermögensinteresse der einzelnen Aktionäre
und dem Gemeininteresse an der Erhaltung und Stärkung nützlicher ¬
Unternehmungen geschaffen zu haben. Damit ist das
Reichsgericht auch dem von Bassermann in den gesetzgeberischen ¬
Vorarbeiten (Reichstagsber., S. 4587) ausgedrückten
Wunsche nach gesetzlicher Bestimmung in der Richtung gerecht ¬
geworden, „daß nicht ein zu starker Zwang
geübt werde,
während weder die Reichstagskommission noch die Regierung
dieser Anregung damals Folge leisteten.
Das Reichsgericht hat sich auch insofern wieder einmal als
Hüter der Gleichberechtigung bewährt, als seine Entscheidung
ein Warnungssignal bildet für die Verwaltungskreise, die bei
Handhabung des Sanierungsmessers nicht Maß zu halten wissen.
ZWEITES KAPITEL.
Die Unzulässigkeit der gleichheitlichen, aber übermäßigen
Kapitalherabsetzung als Ersatzmittels der von der Rechtsprechung ¬
verpönten Verwendung des Präjudizes ungleichmäßiger ¬
Zusammenlegung.
§ 17.
1. Kritik der gegnerischen Auffassung
der reichsgerichtlichen Entscheidungsgründe.
Der Einfluß des reichsgerichtlichen Urteils auf die Gestaltung
der künftigen Sanierungen wird sich in der Richtung äußern,
daß es nach der Entscheidung nicht mehr so leicht wie bisher, ¬
sein wird, einfach durch maßlose Kapitalherabsetzungen der
4) Vgl. unten § 50.