Objekt : Leist, E.: ¬Die Sanierung von Aktiengesellschaften

Die  juristische  Bedeutung  der  Sanierung.
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an  sich  nichts  beweist  für  das  Vorhandensein  oder  Nichtvorhandensein ¬
  eines  unstatthaften  Zwanges,  daß  der  Zwang  bei  den
verschiedensten,  den  zulässigen,  wie  bei  den  angeblich  unzulässigen ¬
  Sanierungsarten  möglich  ist,  daß  auf  dem  gesetzlich  gegeregelten ¬
  Wege  der  Vorrechtsaktien-Ausgabe  durch  Bildung
eines  übermäßig  weiten  Abstandes  der  Rechte  zwischen  den
beiden  Aktiengattungen  ein  Mißbrauch  mit  den  vom  Gesetz  eingeräumten ¬
  Sanierungsbefugnissen  getrieben  werden  kann,  wie  in
dem  der  Reichsgerichtsentscheidung  zu  Grunde  liegenden  Falle
der  Kombination  von  Zusammenlegung  und  Zuzahlung.  Nicht
in  der  Art  ihrer  Durchführung,  sondern  in  dem  die  Grenzen  des
Erlaubten  überschreitenden  Umfange,  in  welchem  die  Sanierungsmittel ¬
  angewendet  werden,  liegt  das  Unzulässige  jeder  Sanierung4
Es  ist  ein  Verdienst  des  Reichsgerichts,  durch  unparteiische
Abwägung  der  beiderseitigen  Interessen  einen  Ausgleich  der  Gegensätze ¬
  zwischen  dem  Vermögensinteresse  der  einzelnen  Aktionäre
und  dem  Gemeininteresse  an  der  Erhaltung  und  Stärkung  nützlicher ¬
  Unternehmungen  geschaffen  zu  haben.  Damit  ist  das
Reichsgericht  auch  dem  von  Bassermann  in  den  gesetzgeberischen ¬
  Vorarbeiten  (Reichstagsber.,  S.  4587)  ausgedrückten
Wunsche  nach  gesetzlicher  Bestimmung  in  der  Richtung  gerecht ¬
  geworden,  „daß  nicht  ein  zu  starker  Zwang
geübt  werde,
während  weder  die  Reichstagskommission  noch  die  Regierung
dieser  Anregung  damals  Folge  leisteten.
Das  Reichsgericht  hat  sich  auch  insofern  wieder  einmal  als
Hüter  der  Gleichberechtigung  bewährt,  als  seine  Entscheidung
ein  Warnungssignal  bildet  für  die  Verwaltungskreise,  die  bei
Handhabung  des  Sanierungsmessers  nicht  Maß  zu  halten  wissen.
ZWEITES  KAPITEL.
Die  Unzulässigkeit  der  gleichheitlichen,  aber  übermäßigen
Kapitalherabsetzung  als  Ersatzmittels  der  von  der  Rechtsprechung ¬
  verpönten  Verwendung  des  Präjudizes  ungleichmäßiger ¬
  Zusammenlegung.
§  17.
1.  Kritik  der  gegnerischen  Auffassung
der  reichsgerichtlichen  Entscheidungsgründe.
Der  Einfluß  des  reichsgerichtlichen  Urteils  auf  die  Gestaltung
der  künftigen  Sanierungen  wird  sich  in  der  Richtung  äußern,
daß  es  nach  der  Entscheidung  nicht  mehr  so  leicht  wie  bisher, ¬
  sein  wird,  einfach  durch  maßlose  Kapitalherabsetzungen  der
4)  Vgl.  unten  §  50.
            
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