Metadaten : ¬Der deutsche Civilprozess (1)

Gerichtsverfassungsgesetz.  Tit.  3.
zu  begreifen,  die  unter  den  Konkumbenten  aus  dem  Grunde  des
Beischlafs  entstehen,  wie  z.  B.  die  Klage  wegen  Defloration,  die  Klage
der  Geschwängerten  auf  Alimente  für  das  Kind;  nicht  aber  nach  dem
Wortlaut  die  Klage  des  unehelichen  Kindes,  die  nicht  sowohl  in  dem
Beischlaf,  als  in  der  Vaterschaft  ihren  Grund  hat,  wenn  auch
gern  zugegeben,  dass  die  legislatorische  Rücksicht  bei  dieser  die
nemliche  ist.  Eine  nähere  Erklärung  bieten  weder  die  Motive,  noch
die  Protokolle.
g.  Das  Aufgebotsverfahren  28)  nach  der  C.-P.-O.  §.  823  ff.;
nicht  aber  die  Anfechtungsklage  des  §.  834.  Soweit  die  Landesgesetzgebung ¬
  dieses  Verfahren  nach  dem'  Einf.-Ges.  zur  C.-P.-O.  §.  11  für
andere  Fälle  anders  ordnen  darf,  kann  sie  auch  die  Zuständigkeitsnorm ¬
  des  §.  23  abändern.  Vgl.  Einf.-Ges.  zum  Ger.-Verf.-Ges.  §.  3.
Trifft  ein  Anspruch,  der  nach  §.  23  zur  Kompetenz  des  Amtsgerichts ¬
  gehört,  durch  Kumulation  mit  einem  solchen  zusammen,
der  vor  das  Landgericht  gehört  (§.  70),  so  versteht  sich  von  selbst,
dass  die  zur  landgerichtlichen  Zuständigkeit  gehörige  Hauptsache  die
geringere  für  sich  allein  vor  das  Amtsgericht  gehörige  nach  sich  zieht.
Vollends  versteht  es  sich  von  selbst,  dass  Kumulation  mehrerer  Ansprüche ¬
  der  Nr.  1  bezeichneten  Art  die  Zuständigkeit  des  Landgerichts ¬
  begründet,  wenn  dadurch  der  Gesammtstreitgegenstand  auf
mehr  als  300  Mark  steigt.  Dagegen  wird  man  sagen  müssen,  dass
bei  Kumulation  eines  oder  mehrerer  Ansprüche  unter  300  Mark  mit
einem  Anspruch  aus  Nr.  2  und  vollends  bei  Kumulation  mehrerer
Ansprüche  aus  Nr.  2  die  Zuständigkeit  des  Amtsgerichts  nicht  alterirt
wird,  da  in  solchem  Falle  doch  immer  sämmtliche  kumulirte  Ansprüche
die  objektive  Eigenschaft  besitzen,  um  derentwillen  das  Amtsgericht
für  das  geeignete  Gericht  erklärt  wird.
II.  Das  Anhängigwerden  eines  Rechtsstreites  bei  dem  Amtsgericht ¬
  auf  Grund  der  vorliegenden  Bestimmungen  hat  zur  Folge,  dass
gegen  das  Urtheil  die  Berufung  an  die  Civilkammer  des
Landgerichts  geht  29)  und  dass  Revision  nicht  stattfindet  30)
Ausgezeichnet  ist  ferner  der  grösste  Theil  der  in  §.  23  aufgezählten ¬
  Streitigkeiten  durch  die  Möglichkeit,  den  in  ihnen  erlassenen
Urtheilen  vorläufige  Vollstreckbarkeit  beizulegen3*).
III.  Obwohl  die  Bestimmung  der  Zuständigkeit  in  §.  23  zweifel28) ¬
  Vergebens  bestritten.  Prot.  S.  180.
29)  G.-V.-Ges.  §.  71.
30)  C.-P.-O.  §.  507.
31)  C.-P.-O.  §.  649.
            
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