Gerichtsverfassungsgesetz. Tit. 3.
zu begreifen, die unter den Konkumbenten aus dem Grunde des
Beischlafs entstehen, wie z. B. die Klage wegen Defloration, die Klage
der Geschwängerten auf Alimente für das Kind; nicht aber nach dem
Wortlaut die Klage des unehelichen Kindes, die nicht sowohl in dem
Beischlaf, als in der Vaterschaft ihren Grund hat, wenn auch
gern zugegeben, dass die legislatorische Rücksicht bei dieser die
nemliche ist. Eine nähere Erklärung bieten weder die Motive, noch
die Protokolle.
g. Das Aufgebotsverfahren 28) nach der C.-P.-O. §. 823 ff.;
nicht aber die Anfechtungsklage des §. 834. Soweit die Landesgesetzgebung ¬
dieses Verfahren nach dem' Einf.-Ges. zur C.-P.-O. §. 11 für
andere Fälle anders ordnen darf, kann sie auch die Zuständigkeitsnorm ¬
des §. 23 abändern. Vgl. Einf.-Ges. zum Ger.-Verf.-Ges. §. 3.
Trifft ein Anspruch, der nach §. 23 zur Kompetenz des Amtsgerichts ¬
gehört, durch Kumulation mit einem solchen zusammen,
der vor das Landgericht gehört (§. 70), so versteht sich von selbst,
dass die zur landgerichtlichen Zuständigkeit gehörige Hauptsache die
geringere für sich allein vor das Amtsgericht gehörige nach sich zieht.
Vollends versteht es sich von selbst, dass Kumulation mehrerer Ansprüche ¬
der Nr. 1 bezeichneten Art die Zuständigkeit des Landgerichts ¬
begründet, wenn dadurch der Gesammtstreitgegenstand auf
mehr als 300 Mark steigt. Dagegen wird man sagen müssen, dass
bei Kumulation eines oder mehrerer Ansprüche unter 300 Mark mit
einem Anspruch aus Nr. 2 und vollends bei Kumulation mehrerer
Ansprüche aus Nr. 2 die Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht alterirt
wird, da in solchem Falle doch immer sämmtliche kumulirte Ansprüche
die objektive Eigenschaft besitzen, um derentwillen das Amtsgericht
für das geeignete Gericht erklärt wird.
II. Das Anhängigwerden eines Rechtsstreites bei dem Amtsgericht ¬
auf Grund der vorliegenden Bestimmungen hat zur Folge, dass
gegen das Urtheil die Berufung an die Civilkammer des
Landgerichts geht 29) und dass Revision nicht stattfindet 30)
Ausgezeichnet ist ferner der grösste Theil der in §. 23 aufgezählten ¬
Streitigkeiten durch die Möglichkeit, den in ihnen erlassenen
Urtheilen vorläufige Vollstreckbarkeit beizulegen3*).
III. Obwohl die Bestimmung der Zuständigkeit in §. 23 zweifel28) ¬
Vergebens bestritten. Prot. S. 180.
29) G.-V.-Ges. §. 71.
30) C.-P.-O. §. 507.
31) C.-P.-O. §. 649.