145
auch die ihrige nur auf eine, sei es erwiesene oder präsumtive, -
Verschuldung zurückgeführt werden. Dass dies der
rechtliche Gesichtspunct in der That sey, geht auch daraus
hervor, dass sie fatale damnum, vis major, Nicht zu vertreten ¬
haben. Wenn der caupo haftbar erklärt wird, etsi
sine culpa ejus res perierit, so bedeutet dies, dass der Schaden ¬
zwar nicht durch Sein Zuthun veranlasst, aber mittelst
der Vorkehr und Wachsamkeit, welche eben Ihm zugemuthet
werden, abwendbar war. Mit Prästation des irgend abhaltbaren -
damnum injuria datum aber prästirt er Mehr als die
levis c:a, welche auch der Pfandgläubiger, Commodatar
und andere prästiren.
Die Verpflichtung des negotiorum gestor ist je nach Umständen -
verschieden bemessen. Bald hat er weniger als der
gewöhnliche vir diligens, bald auch mehr als ein solcher zu
leisten. Es frägt sich zunächst, ob der Schaden des Geschäftsherrn, ¬
wenn sich Niemand seinen Angelegenheiten
unterzog, ein Gewisser und ob überhaupt Jemand äusser
dem, der die Geschäfte aufni zu deren Besorgung bereit ¬
war. Stand der Schaden mit Sicherheit bevor und
wollte sich mit seiner Abwendung sonst Niemand befassen,
so mag der negotiorum gestor die Geschäfte auch minder
gut als ein vir diligens führen, er mag selbst gar Nichts
zum Nutzen des Geschäftsherrn thun: dieser stellt sich dabei
nicht schlechter, als er ohnehin sich gestellt hätte. Der Geschäftsherr ¬
hat keinen Schaden, also auch keinen Anspruch
auf Schaden-Ersatz. 61)
Ganz anders stellt sich die Sache, wenn der Geschäftsführer ¬
sich zudrängte, wenn er Veranlassung war, dass
Andere sich der Besorgung enthielten. In diesem Falle ist
der negotiorum gestor verantwortlich gerade für So viel, als
sonst Jemand, der sich voraussichtlich der Geschäfte annahm,
leisten Konnte, als namentlich die bestimmte Person, welche
62) Mag diese
etwa verdrängt ist, zu leisten im Stande war.
61) fr. 3 §. 9 D. de negot. gest. (3, 5).
62) fr. 6 §. 12 D. eod.
10