Inhaltsverzeichnis : Abhandlungen aus dem Pandektenrecht (1[,1])

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auch  die  ihrige  nur  auf  eine,  sei  es  erwiesene  oder  präsumtive, -
  Verschuldung  zurückgeführt  werden.  Dass  dies  der
rechtliche  Gesichtspunct  in  der  That  sey,  geht  auch  daraus
hervor,  dass  sie  fatale  damnum,  vis  major,  Nicht  zu  vertreten ¬
  haben.  Wenn  der  caupo  haftbar  erklärt  wird,  etsi
sine  culpa  ejus  res  perierit,  so  bedeutet  dies,  dass  der  Schaden ¬
  zwar  nicht  durch  Sein  Zuthun  veranlasst,  aber  mittelst
der  Vorkehr  und  Wachsamkeit,  welche  eben  Ihm  zugemuthet
werden,  abwendbar  war.  Mit  Prästation  des  irgend  abhaltbaren -
  damnum  injuria  datum  aber  prästirt  er  Mehr  als  die
levis  c:a,  welche  auch  der  Pfandgläubiger,  Commodatar
und  andere  prästiren.
Die  Verpflichtung  des  negotiorum  gestor  ist  je  nach  Umständen -
  verschieden  bemessen.  Bald  hat  er  weniger  als  der
gewöhnliche  vir  diligens,  bald  auch  mehr  als  ein  solcher  zu
leisten.  Es  frägt  sich  zunächst,  ob  der  Schaden  des  Geschäftsherrn, ¬
  wenn  sich  Niemand  seinen  Angelegenheiten
unterzog,  ein  Gewisser  und  ob  überhaupt  Jemand  äusser
dem,  der  die  Geschäfte  aufni  zu  deren  Besorgung  bereit ¬
  war.  Stand  der  Schaden  mit  Sicherheit  bevor  und
wollte  sich  mit  seiner  Abwendung  sonst  Niemand  befassen,
so  mag  der  negotiorum  gestor  die  Geschäfte  auch  minder
gut  als  ein  vir  diligens  führen,  er  mag  selbst  gar  Nichts
zum  Nutzen  des  Geschäftsherrn  thun:  dieser  stellt  sich  dabei
nicht  schlechter,  als  er  ohnehin  sich  gestellt  hätte.  Der  Geschäftsherr ¬
  hat  keinen  Schaden,  also  auch  keinen  Anspruch
auf  Schaden-Ersatz.  61)
Ganz  anders  stellt  sich  die  Sache,  wenn  der  Geschäftsführer ¬
  sich  zudrängte,  wenn  er  Veranlassung  war,  dass
Andere  sich  der  Besorgung  enthielten.  In  diesem  Falle  ist
der  negotiorum  gestor  verantwortlich  gerade  für  So  viel,  als
sonst  Jemand,  der  sich  voraussichtlich  der  Geschäfte  annahm,
leisten  Konnte,  als  namentlich  die  bestimmte  Person,  welche
62)  Mag  diese
etwa  verdrängt  ist,  zu  leisten  im  Stande  war.
61)  fr.  3  §.  9  D.  de  negot.  gest.  (3,  5).
62)  fr.  6  §.  12  D.  eod.
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