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an dem Anderen nicht erbauen kann, ohne in der eigenen Ueberzeugung wankend oder gleichgültig gemacht
zu werden. 7) Sie stimmen ferner darin überein, daß in Beziehung auf die religiöse Erziehung der Kinder ¬
ein absolut unauflöslicher Conflict von Pflichten eintritt, indem Jeder, wenn er ein treues Glied
seiner Kirche sein will, auf der Erziehung der Kinder in seiner Confession bestehen muß. 8) Bei jeder
gemischten Ehe ist also Einer der beiden Ehegatten gegen seine Kirche im Unrecht und Eine der beiden
Confessionen verletzt. 9) Alle christlichen Confessionen haben also ein wesentliches Interesse daran, daß
keine gemischten Ehen geschlossen werden. 10) Alle christlichen Confessionen müssen sich daher darin
die Hände reichen, durch die ihnen über ihre Mitglieder zustehenden moralischen Mittel die gemischten
Ehen möglichst selten zu machen. 11) Jede Confession hat, wo die Andere von diesen Mitteln Gebrauch ¬
macht, dieses nicht als einen gegen sich gerichteten Angriff, sondern als die Erfüllung einer Pflicht,
die im Prinzip einer jeden Confession liegt, anzusehen. 12) Jede Confession muß da, wo die völlige Verhinderung ¬
gemischter Ehen nicht möglich ist, die ihr zu Gebote stehenden moralischen und kirchlichen
Mittel anwenden, um wenigstens die aus den gemischten Ehen dem einen Ehegatten und den Kindern
drohende Gefahr abzuwenden und die Erziehung der Kinder in ihrem Glauben zu sichern. 13) Jede
Confession muß, wenn dieses fruchtlos ist, sich der Mitwirkung zur Abschließung einer gemischten Ehe
enthalten. 14) Die Anwendung solcher kirchlicher Mittel oder beziehungsweise die Verweigerung der
Mitwirkung gehört zu ihren wesentlichen Pflichten, worin sie von der Staatsgewalt nicht behindert
werden darf. 15) Die eine Confession hat den Gebrauch, den die Andere von diesen Mitteln macht,
nicht als eine gegen sich gerichtete Feindseligkeit, sondern als die Erfüllung einer ihr nicht minder obliegenden ¬
Verpflichtung anzusehen. 16) Eine Nachgiebigkeit und Transaction unter den Confessionen
über eine Theilung der Kinder ist nicht möglich, weil weder die Eine noch die Andere dem, was sie für
das Seelenheil bedenklich hält, einen Theil der Kinder Preis geben kann, ohne mit sich selbst in Widerspruch ¬
zu treten. 17) Der Versuch, den unauflöslichen Conflict hinsichtlich der religiösen Kindererziehung ¬
von Seiten der Staatsgewalt durch eine Zwangsvorschrift zu heben, greift in die elterlichen Erziehungsrechte ¬
ein und ist für die eine oder die andere Confession verletzend. 18) Es ist daher für die
Staatsgewalt das allein Richtige, sich in diesen Conflict nicht einzumischen und jeder Confession den
Gebrauch ihrer moralischen Mittel zu überlassen. 19) Wegen der mit den gemischten Ehen für den religiösen ¬
Sinn verbundenen Nachtheile muß auch ein Staat, dem es mit dem Christenthum Ernst ist, es
für wünschenswerth halten, daß gemischte Ehen möglichst selten seien. 20) Die Meinung, däß durch
gemischte Ehen die Eintracht unter den Confessionen gefördert werde, ist falsch, indem die Natur der
Sache und die Erfahrung vielmehr zeigen, daß dadurch insgemein in die christlichen Familien entweder
Trauer und Zwiespalt oder religiöse Gleichgültigkeit gebracht werden. 21) Will die Staatsgewalt die
gemischten Ehen von der Weigerung der Kirche unabhängig machen, so kann die Kirche sie nicht hindern, ¬
dafür eine bürgerliche Trauung einzuführen; nicht aber ist die Staatsgewalt berechtigt, von der
Kirche die Verleugnung ihrer Grundsätze zu verlangen. 22) In so fern eine so geschlossene Verbindung ¬
freilich in den Augen der Kirche ein Concubinat bleibt, kann es für die Staatsgewalt wünschenswerth ¬
sein und die Kirche nachgeben, daß die kirchliche Gesetzgebung die gemischten Ehen, wenn sie auch
nicht in der Tridentinischen, doch aber in einer andern bürgerlich gültigen Form eingegangen sind, auch
kirchlich, wenn gleich als unerlaubte, doch aber als wahre Ehen anerkenne. 23) Mit diesem Zugeständniß ¬
ist das Aeußerste nachgegeben, was die Staatsgewalt von der Kirche verlangen kann, und diese hat
nun um so mehr die volle Freiheit, die Bedingungen festzusetzen, unter welchen sie einer gemischten Ehe
ihre Mitwirkung gewähren kann oder nicht.
Es ist schon erwähnt worden, daß die katholische Kirche die gemischten Ehen für unerlaubte erklärt. Deshalb bedürfen dieselben
auch, um erlaubt zu sein, einer Dispensation, die nur vom Papste oder den von ihm dazu ermächtigten Bischöfen unter gewissen
Bedingungen ertheilt wird. Zu diesen Bedingungen gehört das eidliche Gelöbniß des katholischen Theiles, die Kinder in der katholischen ¬
Religion zu erziehen und der freien Religionsübung des katholischen Theiles so wie der Kinder kein Hinderniß in den Weg
zu legen. Aber selbst in diesem Falle soll die Ehe nur vor dem Pfarrer und zwei Zeugen außerhalb der Kirche und ohne den kirchlichen ¬
Segen abgeschlossen werden.
(Benedict XIV. de Synodo dioec. VI. 5. Nr. 5. Bulle Benedict XIV. „Magnae nobis“ vom 29. Juni 1748. an die
Bischöfe Polens.)
Diese Bedingungen werden mit in die Dispensformel aufgenommen. Sie finden sich ebenfalls in einer Dispensations=Urkunde
aus dem Jahre 1842., durch welche der Papst einem katholischen schlesischen Fürsten die Eingehung einer Ehe mit einer evangelischen ¬
Gräfin gestattete. (Auch die Eheschließung des jetzigen belgischen Königspaares mußte nach der Bestimmung des apostolischen ¬
Stuhles „extra ecclesiam“ vorgenommen werden.)
Hin und wieder wird jedoch der kirchliche Segen ertheilt, wenn rücksichtlich der Kindererziehung die vorgeschriebene Caution
geleistet worden.
Für die Rheinprovinz und für Westphalen sind rücksichtlich der gemischten Ehen besondere Verordnungen an die Bischöfe ergangen. ¬
Sie folgen hier in deutscher Uebersetzung.
1) Päpstliches Breve vom 25. März 1830.
Papst Pius VIII.
Ehrwürdige Brüder, Unseren Gruß und apostolischen Segen zuvor. In Euren vor zwei Jahren an
Leo XII. glorreichen Andenkens, Unsern Vorfahren, gerichteten Schreiben habt Ihr, Ehrwürdige Brüder, ¬
die große Verlegenheit vorgetragen, in der Ihr Euch deshalb befindet, weil in einem vor wenigen
Jahren erlassenen bürgerlichen Gesetz verordnet worden ist, daß in gemischten Ehen die Kinder beiderlei