Objekt : Kirchen- und Eherecht der Katholiken und Evangelischen in den Königl. Preußischen Staaten (2)

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an  dem  Anderen  nicht  erbauen  kann,  ohne  in  der  eigenen  Ueberzeugung  wankend  oder  gleichgültig  gemacht
zu  werden.  7)  Sie  stimmen  ferner  darin  überein,  daß  in  Beziehung  auf  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder ¬
  ein  absolut  unauflöslicher  Conflict  von  Pflichten  eintritt,  indem  Jeder,  wenn  er  ein  treues  Glied
seiner  Kirche  sein  will,  auf  der  Erziehung  der  Kinder  in  seiner  Confession  bestehen  muß.  8)  Bei  jeder
gemischten  Ehe  ist  also  Einer  der  beiden  Ehegatten  gegen  seine  Kirche  im  Unrecht  und  Eine  der  beiden
Confessionen  verletzt.  9)  Alle  christlichen  Confessionen  haben  also  ein  wesentliches  Interesse  daran,  daß
keine  gemischten  Ehen  geschlossen  werden.  10)  Alle  christlichen  Confessionen  müssen  sich  daher  darin
die  Hände  reichen,  durch  die  ihnen  über  ihre  Mitglieder  zustehenden  moralischen  Mittel  die  gemischten
Ehen  möglichst  selten  zu  machen.  11)  Jede  Confession  hat,  wo  die  Andere  von  diesen  Mitteln  Gebrauch ¬
  macht,  dieses  nicht  als  einen  gegen  sich  gerichteten  Angriff,  sondern  als  die  Erfüllung  einer  Pflicht,
die  im  Prinzip  einer  jeden  Confession  liegt,  anzusehen.  12)  Jede  Confession  muß  da,  wo  die  völlige  Verhinderung ¬
  gemischter  Ehen  nicht  möglich  ist,  die  ihr  zu  Gebote  stehenden  moralischen  und  kirchlichen
Mittel  anwenden,  um  wenigstens  die  aus  den  gemischten  Ehen  dem  einen  Ehegatten  und  den  Kindern
drohende  Gefahr  abzuwenden  und  die  Erziehung  der  Kinder  in  ihrem  Glauben  zu  sichern.  13)  Jede
Confession  muß,  wenn  dieses  fruchtlos  ist,  sich  der  Mitwirkung  zur  Abschließung  einer  gemischten  Ehe
enthalten.  14)  Die  Anwendung  solcher  kirchlicher  Mittel  oder  beziehungsweise  die  Verweigerung  der
Mitwirkung  gehört  zu  ihren  wesentlichen  Pflichten,  worin  sie  von  der  Staatsgewalt  nicht  behindert
werden  darf.  15)  Die  eine  Confession  hat  den  Gebrauch,  den  die  Andere  von  diesen  Mitteln  macht,
nicht  als  eine  gegen  sich  gerichtete  Feindseligkeit,  sondern  als  die  Erfüllung  einer  ihr  nicht  minder  obliegenden ¬
  Verpflichtung  anzusehen.  16)  Eine  Nachgiebigkeit  und  Transaction  unter  den  Confessionen
über  eine  Theilung  der  Kinder  ist  nicht  möglich,  weil  weder  die  Eine  noch  die  Andere  dem,  was  sie  für
das  Seelenheil  bedenklich  hält,  einen  Theil  der  Kinder  Preis  geben  kann,  ohne  mit  sich  selbst  in  Widerspruch ¬
  zu  treten.  17)  Der  Versuch,  den  unauflöslichen  Conflict  hinsichtlich  der  religiösen  Kindererziehung ¬
  von  Seiten  der  Staatsgewalt  durch  eine  Zwangsvorschrift  zu  heben,  greift  in  die  elterlichen  Erziehungsrechte ¬
  ein  und  ist  für  die  eine  oder  die  andere  Confession  verletzend.  18)  Es  ist  daher  für  die
Staatsgewalt  das  allein  Richtige,  sich  in  diesen  Conflict  nicht  einzumischen  und  jeder  Confession  den
Gebrauch  ihrer  moralischen  Mittel  zu  überlassen.  19)  Wegen  der  mit  den  gemischten  Ehen  für  den  religiösen ¬
  Sinn  verbundenen  Nachtheile  muß  auch  ein  Staat,  dem  es  mit  dem  Christenthum  Ernst  ist,  es
für  wünschenswerth  halten,  daß  gemischte  Ehen  möglichst  selten  seien.  20)  Die  Meinung,  däß  durch
gemischte  Ehen  die  Eintracht  unter  den  Confessionen  gefördert  werde,  ist  falsch,  indem  die  Natur  der
Sache  und  die  Erfahrung  vielmehr  zeigen,  daß  dadurch  insgemein  in  die  christlichen  Familien  entweder
Trauer  und  Zwiespalt  oder  religiöse  Gleichgültigkeit  gebracht  werden.  21)  Will  die  Staatsgewalt  die
gemischten  Ehen  von  der  Weigerung  der  Kirche  unabhängig  machen,  so  kann  die  Kirche  sie  nicht  hindern, ¬
  dafür  eine  bürgerliche  Trauung  einzuführen;  nicht  aber  ist  die  Staatsgewalt  berechtigt,  von  der
Kirche  die  Verleugnung  ihrer  Grundsätze  zu  verlangen.  22)  In  so  fern  eine  so  geschlossene  Verbindung ¬
  freilich  in  den  Augen  der  Kirche  ein  Concubinat  bleibt,  kann  es  für  die  Staatsgewalt  wünschenswerth ¬
  sein  und  die  Kirche  nachgeben,  daß  die  kirchliche  Gesetzgebung  die  gemischten  Ehen,  wenn  sie  auch
nicht  in  der  Tridentinischen,  doch  aber  in  einer  andern  bürgerlich  gültigen  Form  eingegangen  sind,  auch
kirchlich,  wenn  gleich  als  unerlaubte,  doch  aber  als  wahre  Ehen  anerkenne.  23)  Mit  diesem  Zugeständniß ¬
  ist  das  Aeußerste  nachgegeben,  was  die  Staatsgewalt  von  der  Kirche  verlangen  kann,  und  diese  hat
nun  um  so  mehr  die  volle  Freiheit,  die  Bedingungen  festzusetzen,  unter  welchen  sie  einer  gemischten  Ehe
ihre  Mitwirkung  gewähren  kann  oder  nicht.
Es  ist  schon  erwähnt  worden,  daß  die  katholische  Kirche  die  gemischten  Ehen  für  unerlaubte  erklärt.  Deshalb  bedürfen  dieselben
auch,  um  erlaubt  zu  sein,  einer  Dispensation,  die  nur  vom  Papste  oder  den  von  ihm  dazu  ermächtigten  Bischöfen  unter  gewissen
Bedingungen  ertheilt  wird.  Zu  diesen  Bedingungen  gehört  das  eidliche  Gelöbniß  des  katholischen  Theiles,  die  Kinder  in  der  katholischen ¬
  Religion  zu  erziehen  und  der  freien  Religionsübung  des  katholischen  Theiles  so  wie  der  Kinder  kein  Hinderniß  in  den  Weg
zu  legen.  Aber  selbst  in  diesem  Falle  soll  die  Ehe  nur  vor  dem  Pfarrer  und  zwei  Zeugen  außerhalb  der  Kirche  und  ohne  den  kirchlichen ¬
  Segen  abgeschlossen  werden.
(Benedict  XIV.  de  Synodo  dioec.  VI.  5.  Nr.  5.  Bulle  Benedict  XIV.  „Magnae  nobis“  vom  29.  Juni  1748.  an  die
Bischöfe  Polens.)
Diese  Bedingungen  werden  mit  in  die  Dispensformel  aufgenommen.  Sie  finden  sich  ebenfalls  in  einer  Dispensations=Urkunde
aus  dem  Jahre  1842.,  durch  welche  der  Papst  einem  katholischen  schlesischen  Fürsten  die  Eingehung  einer  Ehe  mit  einer  evangelischen ¬
  Gräfin  gestattete.  (Auch  die  Eheschließung  des  jetzigen  belgischen  Königspaares  mußte  nach  der  Bestimmung  des  apostolischen ¬
  Stuhles  „extra  ecclesiam“  vorgenommen  werden.)
Hin  und  wieder  wird  jedoch  der  kirchliche  Segen  ertheilt,  wenn  rücksichtlich  der  Kindererziehung  die  vorgeschriebene  Caution
geleistet  worden.
Für  die  Rheinprovinz  und  für  Westphalen  sind  rücksichtlich  der  gemischten  Ehen  besondere  Verordnungen  an  die  Bischöfe  ergangen. ¬
  Sie  folgen  hier  in  deutscher  Uebersetzung.
1)  Päpstliches  Breve  vom  25.  März  1830.
Papst  Pius  VIII.
Ehrwürdige  Brüder,  Unseren  Gruß  und  apostolischen  Segen  zuvor.  In  Euren  vor  zwei  Jahren  an
Leo  XII.  glorreichen  Andenkens,  Unsern  Vorfahren,  gerichteten  Schreiben  habt  Ihr,  Ehrwürdige  Brüder, ¬
  die  große  Verlegenheit  vorgetragen,  in  der  Ihr  Euch  deshalb  befindet,  weil  in  einem  vor  wenigen
Jahren  erlassenen  bürgerlichen  Gesetz  verordnet  worden  ist,  daß  in  gemischten  Ehen  die  Kinder  beiderlei
            
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