Objekt : Claproth, Justus: Einleitung in sämtliche summarische Processe, zum Gebrauch der pract. Vorlesungen

von  sanbedingten  Befehlen.
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mations=Clausel  gerichtlich  bezeuget  ist  v.)  |
wird  mit  Recht  ein  unbedingter  Zahlungsbefehl
erbeten.  Dieser  gerichtlichen  Anerkennung  ist  eine
vor  einem  immatriculirten  Notarius  und  Zeugen
gehörig  ausgestellte,  vorgelesene,  erklärte  und
genehmigte  Verschreibung,  in  Ansehung  eines
zu  erkennenden  Befehls,  völlig  gleich  zu  achten  9).
Denn  die  Thatumstände  beruhen  auf  ein  völlig
bewiesenes  Bekenntniß,  und  was  daraus  rechtmässig =
  gebeten  wird,  ist  unstreitigen  Rechtens.
Hätte  der  Implorat  eben  so  klare  Einreden,  s  o
kann  er  selbige  durch  die  Einrede  der  Erschleichung =
  beybringen.  XXX)  Wenn  über  eine  Neuerung =
  im  Bauen  oder  Niederreissen  geklaget  wird,
so  hat  so  lange  ein  unbedingter  Befehl  Statt,  bis
genugsame  Caution,  daß  auf  allen  Fall  alles  in
den  vorigen  Stand  gesetzet  werden  soll,  bestellet
worden  1).  Was  von  dem  Befehl  auf  doppelte
Zahlung  der  rückständigen  Abgaben  in  dem  Conc.
Th.  II.  Tit.  25  §.  15.  geordnet  ist,  gehöret
nicht  hieher,  sondern  ist  oben  (J.  2.  n.  8.)  unfer =
  diejenigen  Sachen  gebracht  worden,  welche
überp) ¬
  arg.  Conc.  l.  c.  §.  8.  Daselbst  wird  der  Befehl
nur  verworfen,  wenn  die  Verschreibung  aussergerichtlich =
  eingestanden  ist.  Schaumb.  pr.  Pr.  jurid.
**
iud.  L.  II.  c.  11.  §.  14.  not.
4)  L.  1.  3.  6.  pr.  §.  2.  D.  (XLII.  2.)  L.  un.  C.
de  confessis  (VII.  59.)  L.  56.  D.  de  re  ind.
(XUII.  1).  Alle  diese  Gestze  passen  auch  auf  gerichtlich =
  bestätigte  Verschreibungen.  Pufend.
introd.  in  proc.  civ.  P.  I.  c.  IV.  §  30.  33.  Tafinger -
  lnst.  lurispr.  cam.  Sect.  3.  Tit.  9.  §.  567.
ibid.  cit.  aut.
*)  Conc.  I.  c.  §.  14.
            
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