Anm. 11.
Anm. 1.
Anm. 2
Vertretung und Geschäftsführung. § 52.
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4. Die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen können durch Gesellschaftsvertrag abgegeändert ¬
werden. Aus § 45 Abs. 2 ergiebt sich ihre dispositive Natur. Der Gesellschaftsvertrag
kann also die hier vorgeschriebene Frist verlängern oder verkürzen; er kann andere Arten
der Berufung, z. B. Anzeige in öffentlichen Blättern, Zustellung durch Gerichtsvollzieher,
einfachen Brief statt Einschreibsendung anordnen u. s. w.; er kann bestimmen, daß die
Ankündigung der Tagesordnung stets bei der Berufung erfolgen müsse, oder daß sie
überhaupt nicht zu erfolgen brauche u. s. w. u. s. w.
§ 52.
Ist nach dem Gesellschaftsvertrage ein Aufsichtsrat zu bestellen, so finden
auf denselben, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist,
die für den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft nach § 245 Absatz 1, 2, 4,
§§ 244 bis 248 und § 249 Absatz 1, 2 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften ¬
entsprechende Anwendung.
Schadenersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats wegen
Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren.
Der vorliegende Paragraph erklärt für den Fall, daß nach dem Gesellschaftsvertrage ein
Aufsichtsrat zu bestellen ist, welche Vorschriften für denselben zur Anwendung kommen.
I. Allgemeines. Nach unserem Gesetze ist die Bestellung eines Aufsichtsrats nicht
notwendig. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß ein Aufsichtsrat zu bestellen ¬
sei. In diesem Falle finden die in unserem Paragraphen aufgezählten Vorschriften
Anwendung, jedoch nur insoweit, als im Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes bestimmt ist.
Der Gesellschaftsvertrag kann also bestimmen, daß die Vorschriften keine
Anwendung finden, einzelne oder alle. Insoweit dies der Gesellschaftsvertrag anordnet, ¬
gilt in Ansehung des Aufsichtsrats das, was aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgt
oder was an die Stelle der beseitigten Gesetzesvorschriften durch den Gesellschaftsvertrag angeordnet ¬
ist. Nur die Vorschrift des Abs. 2 unseres Paragraphen kann durch Gesellschaftsvertrag ¬
nicht abgeändert werden. Vergl. hierüber noch unten Anm. 49.
Dabei ist überall auf den Namen Aufsichtsrat nicht das entscheidende
Gewicht zu legen. Bestimmt der Gesellschaftsvertrag die Bestellung eines Organs (Beirat,
Verwaltungsrat), welches die Funktionen eines Aufsichtsrats im wesentlichen hat, so finden
die Vorschriften des § 52 auf ihn Anwendung, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag das Gegenteil ¬
anordnet. Nun geht aber aus § 82 hervor, daß das Gesetz auch die Einsetzung eines
ähnlichen Organs, neben dem Aufsichtsrat oder anstatt desselben, gestattet. Es entsteht daher
die Frage, wann liegt ein Aufsichtsrat und wann ein ähnliches Organ vor? Es mag sein,
daß die Frage von erheblicher Bedeutung nicht ist. Immerhin muß sie beantwortet werden,
da sie doch von Bedeutung werden kann, und zu dieser Beantwortung ist zunächst erforder
lich, daß das Wesen des Aufsichtsrats dargelegt wird. Bei dem dispositiven Charakter der
Bestimmungen unseres Gesetzes über den Aufsichtsrat ist es nicht leicht, zu sagen, was das
Wesen des Aufsichtsrats ausmacht. Indessen ergiebt sich schon aus dem Worte „Aufsichtsrat'
zweierlei. Es muß ein Organ sein, welchem die Aufsicht, die Kontrolle über die Geschäftsführung ¬
der an der Spitze stehenden Leitung zusteht. Daß ihm die Aufsicht zustehen muß
geht unmittelbar aus dem Worte hervor. Ein Organ, welchem lediglich andere Funktionen
als die Aufsicht zustünden, wäre zweifelsohne kein Aufsichtsrat. Aber es muß auch ein
Organ sein, welchem die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vorstandes, hier
der Geschäftsführer, zusteht. Auch das kann als zweifelsohne bezeichnet werden. Endlich
aber muß es ein Kollegium sein. Das liegt in dem Worte „Rat“, es müssen mehrere
Personen sein, die miteinander beraten. Indessen brauchen es nicht gerade drei zu sein.
Denn der Satz Tres faciunt collegium ist als Rechtssatz oder als wesentliches Kriterium