Metadaten : Staub, Hermann: Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Anm.  11.
Anm.  1.
Anm.  2

Vertretung  und  Geschäftsführung.  §  52.
302
4.  Die  Vorschriften  des  vorliegenden  Paragraphen  können  durch  Gesellschaftsvertrag  abgegeändert ¬
  werden.  Aus  §  45  Abs.  2  ergiebt  sich  ihre  dispositive  Natur.  Der  Gesellschaftsvertrag
kann  also  die  hier  vorgeschriebene  Frist  verlängern  oder  verkürzen;  er  kann  andere  Arten
der  Berufung,  z.  B.  Anzeige  in  öffentlichen  Blättern,  Zustellung  durch  Gerichtsvollzieher,
einfachen  Brief  statt  Einschreibsendung  anordnen  u.  s.  w.;  er  kann  bestimmen,  daß  die
Ankündigung  der  Tagesordnung  stets  bei  der  Berufung  erfolgen  müsse,  oder  daß  sie
überhaupt  nicht  zu  erfolgen  brauche  u.  s.  w.  u.  s.  w.
§  52.
Ist  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  ein  Aufsichtsrat  zu  bestellen,  so  finden
auf  denselben,  soweit  nicht  im  Gesellschaftsvertrage  ein  Anderes  bestimmt  ist,
die  für  den  Aufsichtsrat  einer  Aktiengesellschaft  nach  §  245  Absatz  1,  2,  4,
§§  244  bis  248  und  §  249  Absatz  1,  2  des  Handelsgesetzbuchs  geltenden  Vorschriften ¬
  entsprechende  Anwendung.
Schadenersatzansprüche  gegen  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrats  wegen
Verletzung  ihrer  Obliegenheiten  verjähren  in  fünf  Jahren.
Der  vorliegende  Paragraph  erklärt  für  den  Fall,  daß  nach  dem  Gesellschaftsvertrage  ein
Aufsichtsrat  zu  bestellen  ist,  welche  Vorschriften  für  denselben  zur  Anwendung  kommen.
I.  Allgemeines.  Nach  unserem  Gesetze  ist  die  Bestellung  eines  Aufsichtsrats  nicht
notwendig.  Der  Gesellschaftsvertrag  kann  jedoch  bestimmen,  daß  ein  Aufsichtsrat  zu  bestellen ¬
  sei.  In  diesem  Falle  finden  die  in  unserem  Paragraphen  aufgezählten  Vorschriften
Anwendung,  jedoch  nur  insoweit,  als  im  Gesellschaftsvertrage  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.
Der  Gesellschaftsvertrag  kann  also  bestimmen,  daß  die  Vorschriften  keine
Anwendung  finden,  einzelne  oder  alle.  Insoweit  dies  der  Gesellschaftsvertrag  anordnet, ¬
  gilt  in  Ansehung  des  Aufsichtsrats  das,  was  aus  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  folgt
oder  was  an  die  Stelle  der  beseitigten  Gesetzesvorschriften  durch  den  Gesellschaftsvertrag  angeordnet ¬
  ist.  Nur  die  Vorschrift  des  Abs.  2  unseres  Paragraphen  kann  durch  Gesellschaftsvertrag ¬
  nicht  abgeändert  werden.  Vergl.  hierüber  noch  unten  Anm.  49.
Dabei  ist  überall  auf  den  Namen  Aufsichtsrat  nicht  das  entscheidende
Gewicht  zu  legen.  Bestimmt  der  Gesellschaftsvertrag  die  Bestellung  eines  Organs  (Beirat,
Verwaltungsrat),  welches  die  Funktionen  eines  Aufsichtsrats  im  wesentlichen  hat,  so  finden
die  Vorschriften  des  §  52  auf  ihn  Anwendung,  soweit  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  das  Gegenteil ¬
  anordnet.  Nun  geht  aber  aus  §  82  hervor,  daß  das  Gesetz  auch  die  Einsetzung  eines
ähnlichen  Organs,  neben  dem  Aufsichtsrat  oder  anstatt  desselben,  gestattet.  Es  entsteht  daher
die  Frage,  wann  liegt  ein  Aufsichtsrat  und  wann  ein  ähnliches  Organ  vor?  Es  mag  sein,
daß  die  Frage  von  erheblicher  Bedeutung  nicht  ist.  Immerhin  muß  sie  beantwortet  werden,
da  sie  doch  von  Bedeutung  werden  kann,  und  zu  dieser  Beantwortung  ist  zunächst  erforder
lich,  daß  das  Wesen  des  Aufsichtsrats  dargelegt  wird.  Bei  dem  dispositiven  Charakter  der
Bestimmungen  unseres  Gesetzes  über  den  Aufsichtsrat  ist  es  nicht  leicht,  zu  sagen,  was  das
Wesen  des  Aufsichtsrats  ausmacht.  Indessen  ergiebt  sich  schon  aus  dem  Worte  „Aufsichtsrat'
zweierlei.  Es  muß  ein  Organ  sein,  welchem  die  Aufsicht,  die  Kontrolle  über  die  Geschäftsführung ¬
  der  an  der  Spitze  stehenden  Leitung  zusteht.  Daß  ihm  die  Aufsicht  zustehen  muß
geht  unmittelbar  aus  dem  Worte  hervor.  Ein  Organ,  welchem  lediglich  andere  Funktionen
als  die  Aufsicht  zustünden,  wäre  zweifelsohne  kein  Aufsichtsrat.  Aber  es  muß  auch  ein
Organ  sein,  welchem  die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Vorstandes,  hier
der  Geschäftsführer,  zusteht.  Auch  das  kann  als  zweifelsohne  bezeichnet  werden.  Endlich
aber  muß  es  ein  Kollegium  sein.  Das  liegt  in  dem  Worte  „Rat“,  es  müssen  mehrere
Personen  sein,  die  miteinander  beraten.  Indessen  brauchen  es  nicht  gerade  drei  zu  sein.
Denn  der  Satz  Tres  faciunt  collegium  ist  als  Rechtssatz  oder  als  wesentliches  Kriterium
            
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