Metadaten : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 82 = N.F. Bd. 75 (1891))

1. Abthlg.

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„Keineswegs aber konnte und sollte durch die Bestimmung des
8 12 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 den Gemeinden die
Möglichkeit gewährt werden, die an einer projektirten Straße
belegenen Bauplätze zunächst dieser Eigenschaft durch ein Orts-
statut zu entkleiden, um dann bei Ausführung des Planes für
die enteigneten Flächen geringere Entschädigungen zahlen zu
dürfen. Das in Gemäßheit des § 12 a. a. O. mittels Orts-
statuts erlassene Bebauungsverbot stellt sich als eine vorberei-
tende Maßregel für das Unternehmen selbst dar, welche ihre
Bedeutung mit Ausführung der Anlage verliert und daher bei
Feststellung der Entschädigung nicht als ein die Höhe der letztem
minderndes Moment in Betracht kommen kann."
Es kann sich sonach zunächst nur noch fragen, ob der
dem Kläger enteignete Grundstückstheil bei Nichtberücksichtigung
des Fluchtlinienplanes für die Berrenratherstraße wegen seiner
Lage an der neuen Wallstraße zur Zeit der Enteignung als
Bauland anzusehen war. Dieses muß mit dem erstinstanzlichen
Urtheil unbedenklich bejaht werden. Wie sich nämlich der Werth
eines Grundstücks überhaupt durch die sich im Verkehrsleben
allgemein und besonders in den Kreisen des erwerbs- und ver-
kaufslustigen Publikums geltend machende Anschauung über de»
Preis und die Verwerthbarkeit desselben bestimmt, so ist auch
für die Frage, ob ein Grundstück die Eigenschaft eines Bau-
platzes oder von Bauland im weiteren Sinne beanspruchen
könne, nicht die Möglichkeit der sofortigen Bebauung, sondern
die auf Grund der besonderen örtlichen und sonstigen Verhält-
nisie, z. B. der vorhandenen Baulust, des Mangels anderer
passender Bauplätze, über die dcmnächstige Verwerthbarkeit zu
Bauzwecken sich bildende Meinung des betheiligten Publikums
entscheidend, sofern diese nur mit Rücksicht auf die begründete
Aussicht alsbaldiger Bebauungsmöglichkeit eine feste Gestalt
angenommen hat und den gegenwärtigen Kaufwerth beeinflußt
(vergl. Entscheid, des Reichsgerichts Bd. 8 S. 214 und 238).
Vorliegend war nun die Wallstraße zur Zeit der Abtretung des
an dieselbe anschießenden Landstreifens unbestritten bereits als
Straße ausgebaut, als solche dem öffentlichen Verkehre über-
geben und mit einzelnen, wenn auch wenigen, von der
Militärverwaltung als Eigenthümerin der Straße für ihre Zwecke
errichteten Anbauten besetzt; den letzteren schloffen sich in kür-
zester Zeit nach der Enteignung des Klägers mehrere Privat-

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