I. Ueber Ehescheidung.
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Wild c. mar. 25. März 1850. Da aus den eingegangenen
Criminalacten erhellt, daß der Beklagte sich im Jahr 1847
eines schweren Verbrechens schuldig gemacht hat, indem er
eine hiesige Wittwe in ihrer Wohnung, in der Absicht, sie
zu tödten, anfiel, sie niederwarf und mit einem Messer
am Halse verwundete, wie auch daß er für dieses Verbrechen ¬
durch ein Conclusum Senatus vom 1. October 1847
mit einer drittehalbjährigen Haft im Zuchthause bestraft
worden ist, da unter diesen Umständen der von der Klägerin
auf Grund solcher Vorgänge erhobene Antrag auf gänzliche
Ehescheidung genügend gerechtfertigt erscheint: daß die Ehe
gänzlich zu scheiden. (Im Obergericht bestätigt.)
Trochelmann c. mar. 26. Januar 1844. Die Ehe wurde
geschieden wegen eines mit Einsteigen verübten Diebstahls
des Beklagten, wofür er vom Senat mit zweijähriger
Zuchthausstrafe bestraft war.
Krüger c. mar. 21. November 1845. Da die requirirten
Untersuchungsacten deutlich ergeben, daß die Mißhandlung
der Wittwe P., wegen welcher Beklagter mit einjähriger
Zuchthausstrafe belegt worden, von demselben in trunkenem
Muthe verübt ist, somit aber weder die Natur des Vergehens, ¬
noch die Dauer der Strafzeit den Antrag auf
gänzliche Scheidung der Ehe rechtfertigen kann. (Im
Obergericht bestätigt.)
Meyer c. mar. 6. November 1846. (Die Klägerin führte
an, daß Beklagter wegen dringenden Verdachtes des Diebstahls ¬
außer dem Untersuchungsarrest noch in eine dreiwöchentliche ¬
Gefängnißstrafe verurtheilt sey.) Da die polizeiliche ¬
Bestrafung des Beklagten wegen eines geringfügigen
Diebstahls, dessen derselbe zufolge der eingegangenen Untersuchungsacten =
nicht einmal vollständig überführt worden ist,
als rechtlicher Ehescheidungsgrund nicht gelten kann. (Im
Obergericht bestätigt.)
Lühmann c. ux. 7. December 1849. Da freilich die eingegangenen ¬
Untersuchungsacten nachweisen, daß die Beklagte
sich einer Anzahl von zum Theil nicht unbedeutenden