Volltext : Baumeister, Hermann: Blicke auf einzelne Gegenstände des Hamburgischen Rechts

I.  Ueber  Ehescheidung.
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Wild  c.  mar.  25.  März  1850.  Da  aus  den  eingegangenen
Criminalacten  erhellt,  daß  der  Beklagte  sich  im  Jahr  1847
eines  schweren  Verbrechens  schuldig  gemacht  hat,  indem  er
eine  hiesige  Wittwe  in  ihrer  Wohnung,  in  der  Absicht,  sie
zu  tödten,  anfiel,  sie  niederwarf  und  mit  einem  Messer
am  Halse  verwundete,  wie  auch  daß  er  für  dieses  Verbrechen ¬
  durch  ein  Conclusum  Senatus  vom  1.  October  1847
mit  einer  drittehalbjährigen  Haft  im  Zuchthause  bestraft
worden  ist,  da  unter  diesen  Umständen  der  von  der  Klägerin
auf  Grund  solcher  Vorgänge  erhobene  Antrag  auf  gänzliche
Ehescheidung  genügend  gerechtfertigt  erscheint:  daß  die  Ehe
gänzlich  zu  scheiden.  (Im  Obergericht  bestätigt.)
Trochelmann  c.  mar.  26.  Januar  1844.  Die  Ehe  wurde
geschieden  wegen  eines  mit  Einsteigen  verübten  Diebstahls
des  Beklagten,  wofür  er  vom  Senat  mit  zweijähriger
Zuchthausstrafe  bestraft  war.
Krüger  c.  mar.  21.  November  1845.  Da  die  requirirten
Untersuchungsacten  deutlich  ergeben,  daß  die  Mißhandlung
der  Wittwe  P.,  wegen  welcher  Beklagter  mit  einjähriger
Zuchthausstrafe  belegt  worden,  von  demselben  in  trunkenem
Muthe  verübt  ist,  somit  aber  weder  die  Natur  des  Vergehens, ¬
  noch  die  Dauer  der  Strafzeit  den  Antrag  auf
gänzliche  Scheidung  der  Ehe  rechtfertigen  kann.  (Im
Obergericht  bestätigt.)
Meyer  c.  mar.  6.  November  1846.  (Die  Klägerin  führte
an,  daß  Beklagter  wegen  dringenden  Verdachtes  des  Diebstahls ¬
  außer  dem  Untersuchungsarrest  noch  in  eine  dreiwöchentliche ¬
  Gefängnißstrafe  verurtheilt  sey.)  Da  die  polizeiliche ¬
  Bestrafung  des  Beklagten  wegen  eines  geringfügigen
Diebstahls,  dessen  derselbe  zufolge  der  eingegangenen  Untersuchungsacten =
  nicht  einmal  vollständig  überführt  worden  ist,
als  rechtlicher  Ehescheidungsgrund  nicht  gelten  kann.  (Im
Obergericht  bestätigt.)
Lühmann  c.  ux.  7.  December  1849.  Da  freilich  die  eingegangenen ¬
  Untersuchungsacten  nachweisen,  daß  die  Beklagte
sich  einer  Anzahl  von  zum  Theil  nicht  unbedeutenden
            
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