I. Ueber Ehescheidung.
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Hammeister c. mar. Niedergericht 23. Juni 1837. Da nach
den Vorschriften unseres, die Ehescheidungen strenge beschränkenden ¬
Statutes eine, namentlich nicht eine lange Zeit
dauernde Freiheitsstrafe nicht als ein Grund zu einer
gänzlichen Trennung der Ehe angesehen werden kann, wie
denn auch das gemeine Recht in der Regel nur bei lebenslänglicher ¬
Gefängnißstrafe oder Landesverweisung eine separatio ¬
quoad vinculum zuläßt: daß Klägerin mit ihrer Klage
auf gänzliche Ehescheidung abzuweisen.
Obergericht 12. März 1838. Da nach hiesigem .... ankommt ¬
(wie in der vorstehenden Sache); da nun aber im
vorliegenden Fall der Beklagte ausweise der beigebrachten
Straferkenntnisse schon dreimal wegen Ueberfallung und
Mißhandlung anderer Personen und siebenmal wegen
begangener Diebstähle, und zwar zum Theil qualificirter
Diebstähle mittelst Einsteigens in ein Fenster und Kletterns
über hohe Befriedigungen, so wie mit Einbruch und Einsteigen, ¬
zu Gefängnißstrafen von kürzerer oder längerer
Dauer und resp. mit körperlicher Züchtigung bei schwerer
Arbeit und mit demnächstiger Stellung unter strenge polizeiliche ¬
Aufsicht bestraft, und als unverbesserlich bezeichnet
worden ist: daß das niedergerichtliche Erkenntniß vom
23. Juni 1837 wieder aufzuheben, das Band der Ehe
vorkommenden Umständen nach gänzlich zu trennen rc.
Warncke c. mar. 9. September 1844. Da die dem Beklagten ¬
zuerkannte sechsmonatliche Zuchthausstrafe, und die
Vergehen, welche ausweise der Untersuchungsacten diese
Strafe verwirkt haben, nicht als genügender Grund für
die beantragte gänzliche Aufhebung des zwischen den Parteien ¬
bestehenden Ehebandes erachtet werden kann rc.
27. März 1848. Da aus den eingezogenen Untersuchungsacten ¬
hervorgeht, daß Beklagter sich von Neuem durch
verübten Diebstahl eine längere infamirende Strafe (anderthalbjähriges ¬
Zuchthaus) zugezogen hat: daß das Band der
Ehe gänzlich zu trennen.