Volltext : Baumeister, Hermann: Blicke auf einzelne Gegenstände des Hamburgischen Rechts

I.  Ueber  Ehescheidung.
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Hammeister  c.  mar.  Niedergericht  23.  Juni  1837.  Da  nach
den  Vorschriften  unseres,  die  Ehescheidungen  strenge  beschränkenden ¬
  Statutes  eine,  namentlich  nicht  eine  lange  Zeit
dauernde  Freiheitsstrafe  nicht  als  ein  Grund  zu  einer
gänzlichen  Trennung  der  Ehe  angesehen  werden  kann,  wie
denn  auch  das  gemeine  Recht  in  der  Regel  nur  bei  lebenslänglicher ¬
  Gefängnißstrafe  oder  Landesverweisung  eine  separatio ¬
  quoad  vinculum  zuläßt:  daß  Klägerin  mit  ihrer  Klage
auf  gänzliche  Ehescheidung  abzuweisen.
Obergericht  12.  März  1838.  Da  nach  hiesigem  ....  ankommt ¬
  (wie  in  der  vorstehenden  Sache);  da  nun  aber  im
vorliegenden  Fall  der  Beklagte  ausweise  der  beigebrachten
Straferkenntnisse  schon  dreimal  wegen  Ueberfallung  und
Mißhandlung  anderer  Personen  und  siebenmal  wegen
begangener  Diebstähle,  und  zwar  zum  Theil  qualificirter
Diebstähle  mittelst  Einsteigens  in  ein  Fenster  und  Kletterns
über  hohe  Befriedigungen,  so  wie  mit  Einbruch  und  Einsteigen, ¬
  zu  Gefängnißstrafen  von  kürzerer  oder  längerer
Dauer  und  resp.  mit  körperlicher  Züchtigung  bei  schwerer
Arbeit  und  mit  demnächstiger  Stellung  unter  strenge  polizeiliche ¬
  Aufsicht  bestraft,  und  als  unverbesserlich  bezeichnet
worden  ist:  daß  das  niedergerichtliche  Erkenntniß  vom
23.  Juni  1837  wieder  aufzuheben,  das  Band  der  Ehe
vorkommenden  Umständen  nach  gänzlich  zu  trennen  rc.
Warncke  c.  mar.  9.  September  1844.  Da  die  dem  Beklagten ¬
  zuerkannte  sechsmonatliche  Zuchthausstrafe,  und  die
Vergehen,  welche  ausweise  der  Untersuchungsacten  diese
Strafe  verwirkt  haben,  nicht  als  genügender  Grund  für
die  beantragte  gänzliche  Aufhebung  des  zwischen  den  Parteien ¬
  bestehenden  Ehebandes  erachtet  werden  kann  rc.
27.  März  1848.  Da  aus  den  eingezogenen  Untersuchungsacten ¬
  hervorgeht,  daß  Beklagter  sich  von  Neuem  durch
verübten  Diebstahl  eine  längere  infamirende  Strafe  (anderthalbjähriges ¬
  Zuchthaus)  zugezogen  hat:  daß  das  Band  der
Ehe  gänzlich  zu  trennen.
            
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