Volltext : Baumeister, Hermann: Blicke auf einzelne Gegenstände des Hamburgischen Rechts

§  5.  Sonstige  Scheidungsgründe.
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fängnißstrafe  oder  Landesverweisung  des  einen  Ehegatten
den  andern  berechtigt,  auf  gänzliche  Trennung  der  Ehe,
deren  Zweck  unter  solchen  Umständen  nicht  erfüllt  werden
kann,  anzutragen,  und  wenn  auch  die  Praxis  oder  einzelne
Particularrechte  diesen  Grundsatz  so  weit  ausdehnen,  selbst
in  Fällen  einer,  der  lebenslänglichen  Bestrafung  nur  nahe
kommenden  sehr  lange  dauernden  infamirenden  Criminalstrafe ¬
  auf  Scheidung  zu  erkennen,  dennoch  im  vorliegenden
Falle,  wo  Beklagter  nur  zu  zweijähriger  schwerer  Arbeit
in  der  Strafanstalt  und  nachheriger  Stellung  unter  polizeiliche ¬
  Aufsicht  verurtheilt  worden,  und  die  zweijährige  Strafzeit ¬
  bereits  abgelaufen,  eine  gänzliche  Ehetrennung,  zumal
bei  der  strengen  Einschränkung  der  rechtlichen  Gründe  einer
solchen  durch  unser  Statut,  nicht  auszusprechen  ist:  daß
Klägerin  mit  ihrem  Gesuch  um  gänzliche  Ehescheidung  ab
und  zur  Ruhe  zu  verweisen.
Obergericht  25.  Februar  1833.  Da  nach  hiesigem  Gerichtsgebrauch ¬
  die  Verurtheilung  des  einen  Ehegatten  wegen
eines  groben  Verbrechens  zu  schwerer  Arbeit  in  einer  der
hiesigen  Strafanstalten  eine  gänzliche  Trennung  der  Ehe
auf  Ansuchen  des  andern  unschuldigen  Ehegatten  nach
Umständen  zulässig  macht;  da  es  dabei  mehr  auf  die  Natur
des  Verbrechens,  als  auf  die  längere  oder  kürzere  Dauer
der  zuerkannten  Gefängnißstrafe  ankommt;  da  im  vorliegenden ¬
  Falle  der  schon  früher  einmal  bestrafte  Beklagte
wegen  eines  mit  Einsteigen  verübten  Diebstahls  zu  einer
solchen  Strafe,  und  nach  ausgestandener  Strafzeit,  bei  nicht
zu  bewerkstelligender  Fortschaffung  desselben  von  hier,  zur
Stellung  unter  Polizeiaufsicht  verurtheilt  worden:  daß  das
niedergerichtliche  Erkenntniß  a  quo  vom  11.  Januar  d.  J.,
so  weit  solches  angefochten  worden,  wieder  aufzuheben,  das
zwischen  der  Klägerin  und  dem  Beklagten  bisher  bestandene
Band  der  Ehe  vorkommenden  Umständen  nach  zu  trennen,
auch  der  Klägerin  sich  ihrer  Gelegenheit  nach  anderweitig
zu  verehelichen  zu  gestatten.
            
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