§ 5. Sonstige Scheidungsgründe.
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fängnißstrafe oder Landesverweisung des einen Ehegatten
den andern berechtigt, auf gänzliche Trennung der Ehe,
deren Zweck unter solchen Umständen nicht erfüllt werden
kann, anzutragen, und wenn auch die Praxis oder einzelne
Particularrechte diesen Grundsatz so weit ausdehnen, selbst
in Fällen einer, der lebenslänglichen Bestrafung nur nahe
kommenden sehr lange dauernden infamirenden Criminalstrafe ¬
auf Scheidung zu erkennen, dennoch im vorliegenden
Falle, wo Beklagter nur zu zweijähriger schwerer Arbeit
in der Strafanstalt und nachheriger Stellung unter polizeiliche ¬
Aufsicht verurtheilt worden, und die zweijährige Strafzeit ¬
bereits abgelaufen, eine gänzliche Ehetrennung, zumal
bei der strengen Einschränkung der rechtlichen Gründe einer
solchen durch unser Statut, nicht auszusprechen ist: daß
Klägerin mit ihrem Gesuch um gänzliche Ehescheidung ab
und zur Ruhe zu verweisen.
Obergericht 25. Februar 1833. Da nach hiesigem Gerichtsgebrauch ¬
die Verurtheilung des einen Ehegatten wegen
eines groben Verbrechens zu schwerer Arbeit in einer der
hiesigen Strafanstalten eine gänzliche Trennung der Ehe
auf Ansuchen des andern unschuldigen Ehegatten nach
Umständen zulässig macht; da es dabei mehr auf die Natur
des Verbrechens, als auf die längere oder kürzere Dauer
der zuerkannten Gefängnißstrafe ankommt; da im vorliegenden ¬
Falle der schon früher einmal bestrafte Beklagte
wegen eines mit Einsteigen verübten Diebstahls zu einer
solchen Strafe, und nach ausgestandener Strafzeit, bei nicht
zu bewerkstelligender Fortschaffung desselben von hier, zur
Stellung unter Polizeiaufsicht verurtheilt worden: daß das
niedergerichtliche Erkenntniß a quo vom 11. Januar d. J.,
so weit solches angefochten worden, wieder aufzuheben, das
zwischen der Klägerin und dem Beklagten bisher bestandene
Band der Ehe vorkommenden Umständen nach zu trennen,
auch der Klägerin sich ihrer Gelegenheit nach anderweitig
zu verehelichen zu gestatten.