Volltext : Bauer, Anton: Lehrbuch des napoleonischen Civilrechts

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Kaufvertrag.
mit
durch  eine  von  3  Sachverständigen,
Rucksicht  auf  die  Zeit  des  Vertrags  vorzuuehmende ¬
  Schätzung  geführt  (1678—  1680).
1I)  Die  erwiesene  Verletzung  gibt  dem  Kaugegen ¬
  welchen
fer  oder  dritten  Besitzer,
die  Aufhebungsklage  angestellt  wird,  die
Hühl,  entweder  das  Grundstück  gegen  Erstattung ¬
  des  Kaufschillings  zurückzugeben,
oder  dasselbe  gegen  Nachzahlung  der  Summe, ¬
  welche  an  dem  wahren  Preise  fehlt,  jedoch ¬
  mit  Abzug  eines  Zehntels  des  vollen
Werths,  zu  behalten  (1681.  1682).
a)  Scibst  die  Erklärung  des  Verkäufers,  dass  er  diesem
Rechte  entsagen  und  dem  Käufer,  das  was  die  Sache
mehr  werth  sey  schenken  wolle,  entzicht  ihm  diese
Befugniss  nicht  A.  1674.
5)  Aufser  dem  Kaufvertrag  kann  nur  die  Erblheilung
und  die  elterliche  Theilung  wegen  einer  enormen
Verletzung  angefochten  werden.  Doch  ist  dabei  der
Begriff  einer  enormen  Verletzung  anders  bestimmt
Art.  887.  1079.  §.  218.  251.
§.  277.
B)  Insbesondere  vom  Verkauf  unkörperlicher  Sacken
(Cession).
Cession  im  weitern  Sinn  ist  jede  Uebertragung ¬
  einer  unkörperlichen  Sache  (eines
Rechts)  auf  den  Andern.  Geschieht  diese
mittelst  eines  Kaufvertrags,  so  ist  es  Cession
im  engern  Sinn.  Es  gelten  hiervon  die  allgemeinen ¬
  Grundsätze  von  Kaufvertrag,  mit
            
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