Volltext : Glaser, Julius: Über Friedensgerichte und das Verfahren in geringfügigen Rechtssachen

Werkzeugen  des  Unrechts  gemacht  werden  könnten.  Die  Gefahren  erwägend, ¬
  welchen  während  der  Proceßführung  die  gerechte  Sache  ausgesetzt ¬
  ist,  jede  Möglichkeit,  jede  noch  so  seltene  Combination  berücksichtigend,
sucht  er  nach  Formen,  welche  die  vollste  Freiheit  der  Vertheidigung  eines
gefährdeten  Rechtes  sowohl  dem  Mißbrauch  oder  Mißverstand  des  Richters, ¬
  als  den  Umtrieben  der  Parteien  gegenüber  sichern.  Allein  er  vermag ¬
  es  nicht,  den  Gebrauch  dieser  Formen  durch  allgemeine  Bestimmungen ¬
  auf  jene  Fälle  einzuschränken,  für  welche  allein  sie  nöthig  sind
—  denn  diese  Fälle  können  nicht  voraus  angegeben  werden;  er  kann
es  also  auch  nicht  hindern,  daß  sie  mißbraucht  werden,  daß  Chikane  und
das  Streben  nach  Verzögerung  der  Entscheidung,  so  wie  die  Nachlässigkeit ¬
  der  Anwälte  sich  hinter  sie  verschanzt,  ja  daß  sie  auf  Richter
und  Parteien  zugleich  einen  im  concreten  Fall  überflüssigen  und
unerwünschten  Druck  üben.  Wir  Alle  müssen  dies  als  ein  nothwendiges
Uebel  betrachten;  es  bleibt  wohl  nur  die  Wahl  zwischen  dem  Ertragen
der  eben  bezeichneten  Uebelstände  und  der  Herstellung  einer  von  jeder
Form  entbundenen  Justiz,  einer  Justiz,  deren  Ideal  nur  der  Kadi  sein
könnte.
Allerdings  ist  ein  interessanter  Versuch  gemacht  worden,  diesem  Dilemma ¬
  zu  entgehen.  Das  durch  eigenthümliche  Umgestaltung  des  französischen ¬
  Processes  sich  auszeichnende  Civilproceßgesetz  für  den  Canton  Genf
ordnet  die  Förmlichkeiten  des  Processes  gewissermaßen  in  dreifacher  Weise:
unverzügliche  mündliche  Verhandlung,  —  vorausgehende  Mittheilung
schriftlicher  Anträge  und  Beweisdocumente,  —  eine  förmliche  schriftliche
Vorverhandlung.  Dem  Ermessen  des  Gerichtes  ist  es  überlassen,  Angesichts
des  concreten  Falles  zu  bestimmen,  ob  die  einfachere  oder  complicirtere
Verhandlungsweise  einzutreten  habe.  „Wir  haben,  heißt  es  in  den
Motiven  dieses  Gesetzes  (Bellot  Loi  sur  la  Procédure  civile  du  Canton ¬
  de  Genève.  2.  edition  [Par.  1837.]  p.  55)  „wir  haben  als  Regel
die  unmittelbare,  unverzügliche  Verhandlung  der  Sache,  ohne  vorausgegangene ¬
  Formalität  hingestellt.  So  gingen  wir  von  dem  einfachsten
und  am  häufigsten  vorkommenden  Fall  aus.  Als  Ausnahme  haben
wir  für  jene  Fälle,  wo  eine  unverzügliche  Verhandlung  nicht  zweckmäßig ¬
  wäre,  zwei  Abstufungen  von  Formalitäten  eingeführt;  die  erste
beschränkt  sich  auf  Mittheilung  schriftlicher  Anträge  an  den  Gegner,  die
zweite  besteht  in  der  Production  verschiedener,  näher  bestimmter  Proceßschriften ¬
  vor  Gericht  3).  Wir  überlassen  es  den  Richtern,  das  anzu) ¬
  Wenn  nämlich  die  erste  Darstellung  der  Klage  die  Richter  von  der  Nothwendigkeit ¬
  eines  schriftlichen  Vorverfahrens  überzeugt,  bestimmen  sie  den  Parteien  Termine
            
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