Werkzeugen des Unrechts gemacht werden könnten. Die Gefahren erwägend, ¬
welchen während der Proceßführung die gerechte Sache ausgesetzt ¬
ist, jede Möglichkeit, jede noch so seltene Combination berücksichtigend,
sucht er nach Formen, welche die vollste Freiheit der Vertheidigung eines
gefährdeten Rechtes sowohl dem Mißbrauch oder Mißverstand des Richters, ¬
als den Umtrieben der Parteien gegenüber sichern. Allein er vermag ¬
es nicht, den Gebrauch dieser Formen durch allgemeine Bestimmungen ¬
auf jene Fälle einzuschränken, für welche allein sie nöthig sind
— denn diese Fälle können nicht voraus angegeben werden; er kann
es also auch nicht hindern, daß sie mißbraucht werden, daß Chikane und
das Streben nach Verzögerung der Entscheidung, so wie die Nachlässigkeit ¬
der Anwälte sich hinter sie verschanzt, ja daß sie auf Richter
und Parteien zugleich einen im concreten Fall überflüssigen und
unerwünschten Druck üben. Wir Alle müssen dies als ein nothwendiges
Uebel betrachten; es bleibt wohl nur die Wahl zwischen dem Ertragen
der eben bezeichneten Uebelstände und der Herstellung einer von jeder
Form entbundenen Justiz, einer Justiz, deren Ideal nur der Kadi sein
könnte.
Allerdings ist ein interessanter Versuch gemacht worden, diesem Dilemma ¬
zu entgehen. Das durch eigenthümliche Umgestaltung des französischen ¬
Processes sich auszeichnende Civilproceßgesetz für den Canton Genf
ordnet die Förmlichkeiten des Processes gewissermaßen in dreifacher Weise:
unverzügliche mündliche Verhandlung, — vorausgehende Mittheilung
schriftlicher Anträge und Beweisdocumente, — eine förmliche schriftliche
Vorverhandlung. Dem Ermessen des Gerichtes ist es überlassen, Angesichts
des concreten Falles zu bestimmen, ob die einfachere oder complicirtere
Verhandlungsweise einzutreten habe. „Wir haben, heißt es in den
Motiven dieses Gesetzes (Bellot Loi sur la Procédure civile du Canton ¬
de Genève. 2. edition [Par. 1837.] p. 55) „wir haben als Regel
die unmittelbare, unverzügliche Verhandlung der Sache, ohne vorausgegangene ¬
Formalität hingestellt. So gingen wir von dem einfachsten
und am häufigsten vorkommenden Fall aus. Als Ausnahme haben
wir für jene Fälle, wo eine unverzügliche Verhandlung nicht zweckmäßig ¬
wäre, zwei Abstufungen von Formalitäten eingeführt; die erste
beschränkt sich auf Mittheilung schriftlicher Anträge an den Gegner, die
zweite besteht in der Production verschiedener, näher bestimmter Proceßschriften ¬
vor Gericht 3). Wir überlassen es den Richtern, das anzu) ¬
Wenn nämlich die erste Darstellung der Klage die Richter von der Nothwendigkeit ¬
eines schriftlichen Vorverfahrens überzeugt, bestimmen sie den Parteien Termine