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wiederkehrt — Begriff und Wesen der sogenannten juristischen ¬
Personen. — Auch er bedarf der Leiblichkeit nicht. „Zur
Persönlichkeit gehört nur rechtliche Willensfähigkeit, nicht Leiblichkeit" ¬
(S. 68, 69) *), auch er gewinnt geeinte Willen dadurch, ¬
daß die Wollenden dasselbe wollen und sich dessen
bewußt werden, und zwar werden die Willen nur in einzelnen ¬
ihrer gemeinsamen Richtungen und Zwecke oder in einer
Gesammtheit derselben geeint. (S. 93).Vgl. -
unten § 6 a. E.
Wie hier die Einheit durch die thatsächliche und aktuelle ¬
Willensübereinstimmung aller Einzelnen gefunden wird,
so bleibt nach Rousseau, contrat social livre I chap. 6, der
Einzelne auch in der Vereinigung so frei als er gewesen ist.
Auf der einen Seite:
Chacun de nous met en commun sa personne et toute
sa puissance sous la suprême direction de la volonté
generale; et nous recevons encore chaque membre
comme partie indivisible du tout.
Auf der andern Seite:
... chacun s’unissant à tous n’obéisse pourtant qu’à
lui-même et reste aussi libre qu'auparavant.
Solche zwiefachen Wunder werden auf unsere Erde erst
herniedersteigen, wenn es gelingt, die thatsächliche fortgesetzte ¬
Willensübereinstimmung der in Einheit gebundenen Willen
herbeizuführen, was bekanntlich durch Verträge bisher noch
nicht erzielt ist. Auch der Einigungs= oder Unterwerfungsvertrag ¬
der Naturrechtslehrer hat diese Wirkung noch nicht
erzeugt.
Freilich gesteht Kant — Metaphysische Anfangsgründe der
Rechtslehre S. 168 — ehrlich ein, daß der ursprüngliche Kontrakt, ¬
wodurch sich das Volk zu einem Staat konstituirte, weniger ¬
Akt als die Idee eines solchen sei, womit denn die Rechtmäßigkeit ¬
begründet werden soll. Ob ursprünglich ein wirk) ¬
Hübscher verdeutlicht Aristoteles in der S. 116 mitgetheilten
Stelle, daß es sich nur um ein Bild handeln kann, dadurch, daß er
diese Einheit auch auf die Leiblichkeit ausdehnt.