Vorwort.
Das unpersönliche und handlungsunfähige Amt, die ideale
Einheit der kollegialen Behörde und der politischen Körperschaft,
die handlungsunfähige, juristische — man hätte sagen sollen die
unpersönliche — Person geben auch der Praxis ihre Räthsel auf.
Es läßt sich nicht sagen, daß die unter diesen Namen zusammengefaßten ¬
Verhältnisse für sich unverständlich wären. Aber seit
unseren Studentenjahren sind wir in die spanischen Stiefel jener
unzureichenden und widerspruchsvollen Begriffe hineingezwängt,
welche uns nun die freie Bewegung nehmen. Wie oft haben
wir uns damit herumgequält. Man muß ein Ende machen!
Führt der Begriff zu Widersprüchen, enthält er sie, so muß er
korrigirt oder aufgegeben werden. An scharfsinnigen Arbeiten,
welche sich an dieser Aufgabe versucht haben, hat es nicht gefehlt.
Die juristische Person erfreut sich nicht mehr eines gesicherten
Besitzstandes. Was gegen die energischen Angriffe vorgebracht ist,
welche gegen ihre weitere Existenz unternommen sind, war doch
im Grunde weniger eine erfolgreiche Vertheidigung als ein Gegenangriff ¬
auf das, was an die Stelle gesetzt werden sollte. Und
eben darum handelt es sich, daß ein ausreichender Ersatz geboten ¬
wird. So lange man freilich so disparate Dinge wie
den Staat und die Stiftung, die Korporation und die ruhende
Erbschaft in einen Begriff zusammenzufassen suchte, mußte jeder
Versuch scheitern.
Ob das, was ich versucht habe zu bieten, für ausreichend
befunden werden wird, muß ich geduldig erwarten. Zwei Worte
erlaube ich mir über die Grenzen, welche ich mir gezogen habe.