Volltext : Bolze, Albert: ¬Der Begriff der juristischen Person

Vorwort.
Das  unpersönliche  und  handlungsunfähige  Amt,  die  ideale
Einheit  der  kollegialen  Behörde  und  der  politischen  Körperschaft,
die  handlungsunfähige,  juristische  —  man  hätte  sagen  sollen  die
unpersönliche  —  Person  geben  auch  der  Praxis  ihre  Räthsel  auf.
Es  läßt  sich  nicht  sagen,  daß  die  unter  diesen  Namen  zusammengefaßten ¬
  Verhältnisse  für  sich  unverständlich  wären.  Aber  seit
unseren  Studentenjahren  sind  wir  in  die  spanischen  Stiefel  jener
unzureichenden  und  widerspruchsvollen  Begriffe  hineingezwängt,
welche  uns  nun  die  freie  Bewegung  nehmen.  Wie  oft  haben
wir  uns  damit  herumgequält.  Man  muß  ein  Ende  machen!
Führt  der  Begriff  zu  Widersprüchen,  enthält  er  sie,  so  muß  er
korrigirt  oder  aufgegeben  werden.  An  scharfsinnigen  Arbeiten,
welche  sich  an  dieser  Aufgabe  versucht  haben,  hat  es  nicht  gefehlt.
Die  juristische  Person  erfreut  sich  nicht  mehr  eines  gesicherten
Besitzstandes.  Was  gegen  die  energischen  Angriffe  vorgebracht  ist,
welche  gegen  ihre  weitere  Existenz  unternommen  sind,  war  doch
im  Grunde  weniger  eine  erfolgreiche  Vertheidigung  als  ein  Gegenangriff ¬
  auf  das,  was  an  die  Stelle  gesetzt  werden  sollte.  Und
eben  darum  handelt  es  sich,  daß  ein  ausreichender  Ersatz  geboten ¬
  wird.  So  lange  man  freilich  so  disparate  Dinge  wie
den  Staat  und  die  Stiftung,  die  Korporation  und  die  ruhende
Erbschaft  in  einen  Begriff  zusammenzufassen  suchte,  mußte  jeder
Versuch  scheitern.
Ob  das,  was  ich  versucht  habe  zu  bieten,  für  ausreichend
befunden  werden  wird,  muß  ich  geduldig  erwarten.  Zwei  Worte
erlaube  ich  mir  über  die  Grenzen,  welche  ich  mir  gezogen  habe.
            
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