Volltext : Bolze, Albert: ¬Der Begriff der juristischen Person

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So  wird  die  Bezugnahme  auf  die  unmittelbaren  Dispositionen ¬
  der  Rechtsordnung  ausreichen,  um  die  Stiftung  zu
erklären.
Der  Wille  des  Stifters  reicht  dazu  für  sich  in  keiner  Weise,
er  reicht  am  wenigsten  dann  aus,  wenn  der  Stifter  längst  verstorben ¬
  ist.
So  wenig  man  die  Erbschaft  beleben  kann  mit  der  Fiktion,
der  Todte  lebe  noch,  so  wenig  beseelt  man  die  Stiftung  mit
einem  nicht  vorhandenen  Willen  des  verstorbenen  Stifters.  Tas
Recht  äußert  seine  Macht  unter  den  Lebenden  und  durch  die
Lebenden.  Die  juristische  Person  aber  kann  man  getrost  zu  den
Todten  legen.
            
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