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finden, nach welcher die Vertheilung unter die Einzelnen
ausgeführt werde. Für eine solche Vertheilung gibt es
drei Wege...
1) Gemeingut und Gemeingenuß. Dieses Verhältniß findet
sich bei dem ganzen Staatsvermögen, mag nun dieses
im Ertrag von Steuern, Regalien oder Domänen bestehen, ¬
indem die aus diesem Ertrag erhaltenen öffentlichen ¬
Anstalten in der That von jedem Einzelnen, wenngleich ¬
oft in verschiedenen Graden, benutzt und genossen
werden.
2) Gemeingut und Privatgenuß. Diese Art der Vertheilung ¬
findet sich bei dem römischen ager publicus der
ältesten Zeit; eben so, in heutigen Korporationen, bei
dem, was wir Bürgervermögen nennen.
3) Privatgut und Privatgenuß, abhängig von den im positiven ¬
Recht anerkannten freien Handlungen oder Naturereignissen. ¬
In der auffallendsten Weise bricht er die Gedankenreihe,
welche die unter 1 gemachte Bemerkung vom Staatsvermögen
einleitet, mit dem voreiligen Satze ab: „Diese überall vorherrschende ¬
Form (3) ist die einzige, mit welcher wir im Privatrechte ¬
zu thun haben.
Das Verhältniß der hintereinander im Zusammenhang
stehenden Menschen berührt Savigny wiederum, ohne hieran eine
weitergehende Untersuchung zu knüpfen, Bd. 3 S. 10 mit Worten, ¬
welche, so sehr sie zu einer Prüfung und Untersuchung anreizen, ¬
doch auch bei Anderen das Schicksal gehabt haben nur
wie ein sinniger Ausspruch oder wie ein erwiesener Satz angezogen ¬
zu werden.
„Die einfachste und natürlichste Betrachtung der Rechtsverhältnisse ¬
führt dahin, die berechtigte Person als die bleibende
Substanz, das Recht selbst als das Accidens anzusehen, welches
nach wechselnden Umständen bald verbunden ist mit der Person,
bald nicht. Der Begriff der Succession führt uns auf eine
Betrachtungsweise, worin die angegebene Stellung der Person