Volltext : Bolze, Albert: ¬Der Begriff der juristischen Person

—  6  —
finden,  nach  welcher  die  Vertheilung  unter  die  Einzelnen
ausgeführt  werde.  Für  eine  solche  Vertheilung  gibt  es
drei  Wege...
1)  Gemeingut  und  Gemeingenuß.  Dieses  Verhältniß  findet
sich  bei  dem  ganzen  Staatsvermögen,  mag  nun  dieses
im  Ertrag  von  Steuern,  Regalien  oder  Domänen  bestehen, ¬
  indem  die  aus  diesem  Ertrag  erhaltenen  öffentlichen ¬
  Anstalten  in  der  That  von  jedem  Einzelnen,  wenngleich ¬
  oft  in  verschiedenen  Graden,  benutzt  und  genossen
werden.
2)  Gemeingut  und  Privatgenuß.  Diese  Art  der  Vertheilung ¬
  findet  sich  bei  dem  römischen  ager  publicus  der
ältesten  Zeit;  eben  so,  in  heutigen  Korporationen,  bei
dem,  was  wir  Bürgervermögen  nennen.
3)  Privatgut  und  Privatgenuß,  abhängig  von  den  im  positiven ¬
  Recht  anerkannten  freien  Handlungen  oder  Naturereignissen. ¬

In  der  auffallendsten  Weise  bricht  er  die  Gedankenreihe,
welche  die  unter  1  gemachte  Bemerkung  vom  Staatsvermögen
einleitet,  mit  dem  voreiligen  Satze  ab:  „Diese  überall  vorherrschende ¬
  Form  (3)  ist  die  einzige,  mit  welcher  wir  im  Privatrechte ¬
  zu  thun  haben.
Das  Verhältniß  der  hintereinander  im  Zusammenhang
stehenden  Menschen  berührt  Savigny  wiederum,  ohne  hieran  eine
weitergehende  Untersuchung  zu  knüpfen,  Bd.  3  S.  10  mit  Worten, ¬
  welche,  so  sehr  sie  zu  einer  Prüfung  und  Untersuchung  anreizen, ¬
  doch  auch  bei  Anderen  das  Schicksal  gehabt  haben  nur
wie  ein  sinniger  Ausspruch  oder  wie  ein  erwiesener  Satz  angezogen ¬
  zu  werden.
„Die  einfachste  und  natürlichste  Betrachtung  der  Rechtsverhältnisse ¬
  führt  dahin,  die  berechtigte  Person  als  die  bleibende
Substanz,  das  Recht  selbst  als  das  Accidens  anzusehen,  welches
nach  wechselnden  Umständen  bald  verbunden  ist  mit  der  Person,
bald  nicht.  Der  Begriff  der  Succession  führt  uns  auf  eine
Betrachtungsweise,  worin  die  angegebene  Stellung  der  Person
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer