Volltext : Bolze, Albert: ¬Der Begriff der juristischen Person

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Vermögensrechte  zuzuschreiben,  wie  sie  ein  Mensch  besitzt.  Der
Staat,  die  Gemeinde  werden,  obwohl  sie  keine  Menschen  sind,
in  gewissen,  besonders  vermögensrechtlichen  Beziehungen  wie
Menschen  behandelt.  Was  hier  als  gewiß  vorausgesetzt  ist,
bedarf  erst  des  Beweises.  Bedürfen  der  Staat  und  die  Gemeinden ¬
  der  Rechte,  stehen  ihnen  als  solchen  Rechte  zu,  und  können
sie  ohne  Rechte  nicht  sein,  so  muß  man  zunächst  zu  begreifen
versuchen,  ob  sie  nicht  als  solche  Rechte  haben  können,  man
darf  sich  bei  der  Thatsache  nicht  beruhigen,  daß  ihnen  Rechte
zugeschrieben  werden,  wie  dem  Menschen,  obschon  sie  ein  Mensch
nicht  seien.  Man  muß  fragen,  ob  der  Satz  richtig  sei,  daß  nur
der  einzelne  Mensch  Rechte  haben  kann,  wenn  thatsächlich  Gesammtheiten ¬
  als  solche  Recht  haben?  Nun  ist  aber  der  Satz,
von  welchem  Savigny  ausgeht,  in  der  That  falsch.  Daraus,
daß  nur  der  Mensch  der  sittlichen  Freiheit  fähig  ist,  und  daraus,
daß  deshalb  das  Recht  nur  in  Verbindung  gebracht  werden  kann
mit  den  Menschen,  folgt  gar  Nichts  darüber,  wie  den  Menschen
die  Rechte  zuzuschreiben  seien.  Wenn  nur  der  Mensch  rechtsfähig ¬
  ist,  so  folgt  daraus  nicht,  daß  auch  das  einzelne  Recht
Sanur -
  dem  einzelnen  Menschen  zugeschrieben  werden  müßte.
vigny  hat  selbst  die  Fragen  aufgeworfen,  wie  die  Rechte  den
Menschen  zugeschrieben  werden,  er  hat  auf  zwei  Punkte  aufmerksam ¬
  gemacht,  welche  für  die  Erkenntniß  der  Art  der  Verknüpfung ¬
  der  Rechte  mit  ihrem  Subjekt  von  tiefer  Bedeutung
sind.  Aber  er  hat  es  unterlassen,  an  diesen  wichtigen  Punkten
einzusetzen,  um  die  Grundlage  für  die  Erscheinungen  zu  gewinnen, ¬
  welche  herkömmlich  mit  dem  Namen  der  moralischen
oder  juristischen  Person  bezeichnet  werden.
Das  Verhältniß  der  nebeneinander  im  Zusammenhange
lebenden  Menschen  berührt  er  Bd.  I  S.  368  des  Systems  mit
diesen  Worten:
„Wenn  wir  dem  Staat  die  Gesammtherrschaft  über  die  unfreie ¬
  Natur  innerhalb  seiner  Grenzen  beilegen,  so  erscheinen
die  Einzelnen  als  Theilhaber  dieser  gemeinsamen  Macht
und  die  Aufgabe  besteht  darin,  eine  bestimmte  Regel  zu
            
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