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Vermögensrechte zuzuschreiben, wie sie ein Mensch besitzt. Der
Staat, die Gemeinde werden, obwohl sie keine Menschen sind,
in gewissen, besonders vermögensrechtlichen Beziehungen wie
Menschen behandelt. Was hier als gewiß vorausgesetzt ist,
bedarf erst des Beweises. Bedürfen der Staat und die Gemeinden ¬
der Rechte, stehen ihnen als solchen Rechte zu, und können
sie ohne Rechte nicht sein, so muß man zunächst zu begreifen
versuchen, ob sie nicht als solche Rechte haben können, man
darf sich bei der Thatsache nicht beruhigen, daß ihnen Rechte
zugeschrieben werden, wie dem Menschen, obschon sie ein Mensch
nicht seien. Man muß fragen, ob der Satz richtig sei, daß nur
der einzelne Mensch Rechte haben kann, wenn thatsächlich Gesammtheiten ¬
als solche Recht haben? Nun ist aber der Satz,
von welchem Savigny ausgeht, in der That falsch. Daraus,
daß nur der Mensch der sittlichen Freiheit fähig ist, und daraus,
daß deshalb das Recht nur in Verbindung gebracht werden kann
mit den Menschen, folgt gar Nichts darüber, wie den Menschen
die Rechte zuzuschreiben seien. Wenn nur der Mensch rechtsfähig ¬
ist, so folgt daraus nicht, daß auch das einzelne Recht
Sanur -
dem einzelnen Menschen zugeschrieben werden müßte.
vigny hat selbst die Fragen aufgeworfen, wie die Rechte den
Menschen zugeschrieben werden, er hat auf zwei Punkte aufmerksam ¬
gemacht, welche für die Erkenntniß der Art der Verknüpfung ¬
der Rechte mit ihrem Subjekt von tiefer Bedeutung
sind. Aber er hat es unterlassen, an diesen wichtigen Punkten
einzusetzen, um die Grundlage für die Erscheinungen zu gewinnen, ¬
welche herkömmlich mit dem Namen der moralischen
oder juristischen Person bezeichnet werden.
Das Verhältniß der nebeneinander im Zusammenhange
lebenden Menschen berührt er Bd. I S. 368 des Systems mit
diesen Worten:
„Wenn wir dem Staat die Gesammtherrschaft über die unfreie ¬
Natur innerhalb seiner Grenzen beilegen, so erscheinen
die Einzelnen als Theilhaber dieser gemeinsamen Macht
und die Aufgabe besteht darin, eine bestimmte Regel zu