Metadaten : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (2)

Erstes  Buch.  II.  Abschn.
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einem  falschen  Zeugnisse  moͤglicher  Weise  entspringen
konnte  b).
Heut  zu  Tage  aber  hat  man  diese  Grundsaze  zwar
verlassen,  und  es  hängt  nunmehro  die  Glaubwürdigkeit =
  eines  Zeugen  von  dem  Besize  der  Grundstüke
nicht  mehr  ab  (§.  314.);  allein  hin  und  wieder  findet ¬
  man  doch  jezo  noch  Spuhren  von  jenen  aͤlteren
Rechtsbegriffen.  So  kann  z.  B.,  nach  den  Statuten =
  und  dem  Herkommen  mancher  Gegenden  und  Orte, =
  vor  zwei  besessenen  Buͤrgern  ein  guͤltiges
Testament  errichtet  werden.  So  muß  hin  und  wieder =
  derjenige,  der  seine  ererbten  Grundstüke  veräussern
will  (§.  194.  folg.),  solche  vor  allen  Dingen  den
nächsten  Erben  anbieten  lassen,  durch  zwei  besessene =
  Buͤrger.  Mehrerer  anderer  Beispiele  der  Art
gar  nicht  einmal  zu  gedenken  c)  b) -
  Dreyer  l.  c.  §.  22-25.
c)  Sieh.  noch  Dreyer  l.  c.  §.  25.  26.
§.  256.
2.)  Hauptsache,  oder  Zubehör.  a.)  Wiefern  Fahrniß  Zubehör
von  Grundstüken  ist.
Unter  Hauptsachen  versteht  man  solche,  die  fuͤr
sich  selbst  bestehen,  und  um  keiner  andern  Sache  Willen =
  da  sind.  Zubehör  oder  Pertinenzen  hingegen
bezeichnen  solche  Sachen,  die  nicht  fuͤr  sich  selbst  bestehen, ¬
  sondern  Theile  einer  Hauptsache,  und  um  dieser =
  Willen  vorhanden  sind  —  Daß  nun  bei  Beantwortung ¬
  der  Frage:  wieferne  Fahrniß
Zubehör  von
Grundstüken  sey?  die  Regel:  alles,  was  Hand=Wand,
Mauer,  Nied=  oder  Nagelfest  ist,  müsse  als  Pertinenz =
  von  Grundstuken  betrachtet  werden  --  gar  nicht
erschöpfend  und  befriedigend  sey,  wurde  bereits  oben
(§.  253.)  bemerkt.  Es  bedarf  daher  der  Gegenstand
aller=
            
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