Erstes Buch. II. Abschn.
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einem falschen Zeugnisse moͤglicher Weise entspringen
konnte b).
Heut zu Tage aber hat man diese Grundsaze zwar
verlassen, und es hängt nunmehro die Glaubwürdigkeit =
eines Zeugen von dem Besize der Grundstüke
nicht mehr ab (§. 314.); allein hin und wieder findet ¬
man doch jezo noch Spuhren von jenen aͤlteren
Rechtsbegriffen. So kann z. B., nach den Statuten =
und dem Herkommen mancher Gegenden und Orte, =
vor zwei besessenen Buͤrgern ein guͤltiges
Testament errichtet werden. So muß hin und wieder =
derjenige, der seine ererbten Grundstüke veräussern
will (§. 194. folg.), solche vor allen Dingen den
nächsten Erben anbieten lassen, durch zwei besessene =
Buͤrger. Mehrerer anderer Beispiele der Art
gar nicht einmal zu gedenken c) b) -
Dreyer l. c. §. 22-25.
c) Sieh. noch Dreyer l. c. §. 25. 26.
§. 256.
2.) Hauptsache, oder Zubehör. a.) Wiefern Fahrniß Zubehör
von Grundstüken ist.
Unter Hauptsachen versteht man solche, die fuͤr
sich selbst bestehen, und um keiner andern Sache Willen =
da sind. Zubehör oder Pertinenzen hingegen
bezeichnen solche Sachen, die nicht fuͤr sich selbst bestehen, ¬
sondern Theile einer Hauptsache, und um dieser =
Willen vorhanden sind — Daß nun bei Beantwortung ¬
der Frage: wieferne Fahrniß
Zubehör von
Grundstüken sey? die Regel: alles, was Hand=Wand,
Mauer, Nied= oder Nagelfest ist, müsse als Pertinenz =
von Grundstuken betrachtet werden -- gar nicht
erschöpfend und befriedigend sey, wurde bereits oben
(§. 253.) bemerkt. Es bedarf daher der Gegenstand
aller=