fullscreen : Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 2 (1829))

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Eine  Störung  des  ruhigen  Ganges  der  Justiz  wird
kehren;  so  daß  damit  andern  öffentlichen  Bedürfnissen
jedoch  in  den  Deutschen  Staaten  nur  selten  vorkommen,
abgeholfen  wird,  als  welche  mit  den  Einkünften  der  fisoder -
  doch,  wie  im  oben  erwähnten  Falle,  auf  leicht
calischen  Cassen  bestritten  werden.  Offenbar  sind  aber
zu  hebenden  Mißverständnissen  beruhen.  Eine  andere
die  Armen,  die  Freizehrer  des  Staats,  eine  Staatslast,
Frage  ist:  ob  auch  jedes  der  gewöhnlichen  Zwangsmittel
welche  regelmäßig  von  der  fiscalischen  Casse  nicht,  songegen -
  den  Fiscus  wirksam  und  zulässig  sey?
dern  von  den  einzelnen  Gemeinden  getragen  und  durch
Die  Gerichte  sind  oft  in  dem  Falle,  Handlungen,
Zuweisung  der  von  dem  Fiscus  erhobenen  Geldstrafen
welche  ein  Streittheil  begehen  oder  unterlassen  soll,  durch
an  die  betreffenden  Armenanstalten  erleichtert  wird.
Androhung  von  Geld  und  Gefängnißstrafe  erzwingen  zu
L.  W.
müssen.  Auch  gegen  den  Fiscus  können  Befehle  erlassen
werden,  deren  Befolgung  an  und  für  sich  nur  die  er¬Correspondenz= -
  und  Zeitungsnächrichten.
wähnten  Zwangsmittel  zu  sichern  vermögen.  Von  An¬München. -
  Endlich  hat  der  auf  Verdacht  einer  entsetzlichen
drohung  von  Gefängnißstrafen  wird  der  Natur  der  Sache
Mordthat  seit  ungefähr  3  Wochen  im  Landgerichte  Tegernsee  vernach -
  nicht  die  Rede  seyn  können,  und  Geldstrafen  scheihaftete -
  Bauernbursche  Reifenstuhl  aus  Egern,  seine  That  benen -
  in  der  Hinsicht  völlig  zwecklos  zu  seyn,  als  dieselkannt. -
  Er  war  einer  von  den  im  Gebirge  sogenannten  „frischen
ben,  mögen  sie  als  fiscalische  Nutzungen  der  Juris¬Burschen", -
  und  hieß  in  der  Gegend  nur  „der  Stolze".  Sein
dictionsemolumente  betrachtet  werden,  regelmäßig  zu
Mädchen,  eine  Sennerin,  hatte  ihm  vor  einiger  Zeit  bekannt,
daß  sie  sich  von  ihm  gesegneten  Leibes  befinde,  und  drang  darden -
  fiscalischen  Cassen  zurückfließen  und  solchergestalt  die
auf,  ihr  durch  eine  schnelle  Heirath  die  verlorne  Ehre  wieder  zu
durch  Erlegung  der  Geldstrafe  veranlaßte  Ausgabe  decken.
geben.  Eines  Abends  besuchte  er  sie  auf  ihrer  Sennhütte  auf
Gleichwohl  muß  dem  Gerichte  ein  wirksames  Zwangsmit.
dem  Rießkogel,  übernachtete  bei  ihr,  und  versetzte  ihr,  die  in
tel  zu  Gebote  stehen,  und  es  scheint  die  Praxis  eines  namseinen -
  Armen  und  an  seiner  Seite  sorglos  eingeschlafen  war,
haften  Gerichtes  durchaus  angemessen  zu  seyn,  welches
mitten  in  der  Nacht  mit  seinem  Messer  einen  tiefen  Stich  in  den
in  solchem  Falle  zum  Besten  der  nicht  von  dem
Rücken.  Das  Mädchen  vom  Schmerz  erweckt,  springt  entsetzt
Fiscus  unterhaltenen  Armenanstalten  Geldstrafen  anvom -
  Bette  auf,  begreift  sogleich  die  Gefahr  ihrer  Lage,  wirft
droht  und  auf  diese  Weise  im  Fall  der  Verwirklichung
sich  auf  den  Mörder,  und  es  gelingt  ihr,  seiner  ruchlosen  Faust
der  angedrohten  Strafe  die  Paralysirung  des  Strafbedas -
  Messer  zu  entwinden.  Allein  bald  hat  er  sich  ihres  eignen
bemächtigt,  er  wirft  sie  zu  Boden,  und  bringt  ihr  nach  einem
fehls  verhindert.  Der  Vorwurf  einer  willkürlichen  Verhartnäckigen -
  Kampfe  eine  zweite  Wunde  in  den  Hals  bei,  die
wendung  des  fiscalischen  Vermögens  kann  ein  solches
sie  bewußtlos  macht.  Hierauf  nimmt  er  eine  an  der  Wand  hän¬Verfahren -
  nicht  etwa  deßwegen  treffen,  weil  es  den  Gegende -
  Taschenuhr  zu  sich,  und  steckt  das  mit  Heu  ausgestopfte
richten  an  der  Ermächtigung  fehle,  den  fiscalischen  Ein¬Bett -
  der  Sennerin  in  Brand,  um  so  seine  scheußliche  That  mit
künften  eine  ihnen  fremde  Bestimmung  zu  geben.  Denn
dem  Leib  der  Gemordeten  in  den  Flammen  zu  begraben.  Die
wenn  sie,  da  sich  die  Rechtmäßigkeit  der  Zwangsmittel
Sennerinnen  in  den  umliegenden  Alphütten  durch  den  Geruch
theils  durch  ihre  Zweckmäßigkeit,  theils  durch  ihre  Nothdes -
  aufsteigenden  Qualmes  aufmerksam  gemacht,  eilen  zur  Hütte,
wendigkeit  bedingt,  wohl  befugt  sind,  gegen  den  Fiscus
und  finden  die  Unglückliche  in  ihrem  Blute.  Es  gelingt,  sie  wiedurch -
  Entziehung  seiner  Einkünfte  eine  freiwillig  nicht
der  ins  Leben  zurückzurufen  und  bei  vollem  Bewußtseyn  klagt  sie
befolgte  Verfügung  zu  vollziehen  und  der  Zweck  dieser
den  Vater  ihres  Kindes  als  zweifachen  Mörder  an.  Erst  nach
sieben  Tagen  endigte  der  Tod  das  Leiden  der  so  schrecklich
Maaßregel  die  Restitution  des  Entzogenen  zu  den  fis¬Mißhandelten. -
  Man  fand  bei  der  Leichenöffnung  Bauch=  und
calischen  Cassen  verbietet,  andererseits  aber  eine  Verwen=Zwerchfell -
  zerrissen,  wahrscheinlich  von  den  Tritten  des  über  sie
dung  der  Geldstrafen  zu  PrivatZwecken  sich  als  unstatthergefallenen -
  Mörders,  der  verhaftet,  Anfangs  kaltblütig  leughaft -
  darstellen  würde;  so  dürfte  es  lediglich  darauf  annete, -
  aber  jetzt  zum  Geständnisse  gebracht,  „daß  ihn  in  jener
kommen,  dem  Ertrage  dieser  Geldstrafen  eine  solche  Befürchterlichen -
  Stunde  Gott  gänzlich  verlassen  habe"  —  der  Strafe
stimmung  zu  geben,  daß  er  dem  Staate  zu  Gute  komseiner -
  mehrfach  gehäuften  Verbrechen  entgegen  sieht.
me,  ohne  gleichwohl  zu  den  fiscalischen  Cassen  zurückzu¬Herausgegeben -
  von  Professor  Elvers  in  Rostock  und  ObergerichtsAfsessor,  Bender  in  Gassel,
redigirt  von  Bender,  verlegt  von  der  Bandenhoeck
Ruprechtschen  Buchhandlung  in  Göttingen.
osern
Max-Planck-Institut  für
            
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