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Eine Störung des ruhigen Ganges der Justiz wird
kehren; so daß damit andern öffentlichen Bedürfnissen
jedoch in den Deutschen Staaten nur selten vorkommen,
abgeholfen wird, als welche mit den Einkünften der fisoder -
doch, wie im oben erwähnten Falle, auf leicht
calischen Cassen bestritten werden. Offenbar sind aber
zu hebenden Mißverständnissen beruhen. Eine andere
die Armen, die Freizehrer des Staats, eine Staatslast,
Frage ist: ob auch jedes der gewöhnlichen Zwangsmittel
welche regelmäßig von der fiscalischen Casse nicht, songegen -
den Fiscus wirksam und zulässig sey?
dern von den einzelnen Gemeinden getragen und durch
Die Gerichte sind oft in dem Falle, Handlungen,
Zuweisung der von dem Fiscus erhobenen Geldstrafen
welche ein Streittheil begehen oder unterlassen soll, durch
an die betreffenden Armenanstalten erleichtert wird.
Androhung von Geld und Gefängnißstrafe erzwingen zu
L. W.
müssen. Auch gegen den Fiscus können Befehle erlassen
werden, deren Befolgung an und für sich nur die er¬Correspondenz= -
und Zeitungsnächrichten.
wähnten Zwangsmittel zu sichern vermögen. Von An¬München. -
Endlich hat der auf Verdacht einer entsetzlichen
drohung von Gefängnißstrafen wird der Natur der Sache
Mordthat seit ungefähr 3 Wochen im Landgerichte Tegernsee vernach -
nicht die Rede seyn können, und Geldstrafen scheihaftete -
Bauernbursche Reifenstuhl aus Egern, seine That benen -
in der Hinsicht völlig zwecklos zu seyn, als dieselkannt. -
Er war einer von den im Gebirge sogenannten „frischen
ben, mögen sie als fiscalische Nutzungen der Juris¬Burschen", -
und hieß in der Gegend nur „der Stolze". Sein
dictionsemolumente betrachtet werden, regelmäßig zu
Mädchen, eine Sennerin, hatte ihm vor einiger Zeit bekannt,
daß sie sich von ihm gesegneten Leibes befinde, und drang darden -
fiscalischen Cassen zurückfließen und solchergestalt die
auf, ihr durch eine schnelle Heirath die verlorne Ehre wieder zu
durch Erlegung der Geldstrafe veranlaßte Ausgabe decken.
geben. Eines Abends besuchte er sie auf ihrer Sennhütte auf
Gleichwohl muß dem Gerichte ein wirksames Zwangsmit.
dem Rießkogel, übernachtete bei ihr, und versetzte ihr, die in
tel zu Gebote stehen, und es scheint die Praxis eines namseinen -
Armen und an seiner Seite sorglos eingeschlafen war,
haften Gerichtes durchaus angemessen zu seyn, welches
mitten in der Nacht mit seinem Messer einen tiefen Stich in den
in solchem Falle zum Besten der nicht von dem
Rücken. Das Mädchen vom Schmerz erweckt, springt entsetzt
Fiscus unterhaltenen Armenanstalten Geldstrafen anvom -
Bette auf, begreift sogleich die Gefahr ihrer Lage, wirft
droht und auf diese Weise im Fall der Verwirklichung
sich auf den Mörder, und es gelingt ihr, seiner ruchlosen Faust
der angedrohten Strafe die Paralysirung des Strafbedas -
Messer zu entwinden. Allein bald hat er sich ihres eignen
bemächtigt, er wirft sie zu Boden, und bringt ihr nach einem
fehls verhindert. Der Vorwurf einer willkürlichen Verhartnäckigen -
Kampfe eine zweite Wunde in den Hals bei, die
wendung des fiscalischen Vermögens kann ein solches
sie bewußtlos macht. Hierauf nimmt er eine an der Wand hän¬Verfahren -
nicht etwa deßwegen treffen, weil es den Gegende -
Taschenuhr zu sich, und steckt das mit Heu ausgestopfte
richten an der Ermächtigung fehle, den fiscalischen Ein¬Bett -
der Sennerin in Brand, um so seine scheußliche That mit
künften eine ihnen fremde Bestimmung zu geben. Denn
dem Leib der Gemordeten in den Flammen zu begraben. Die
wenn sie, da sich die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittel
Sennerinnen in den umliegenden Alphütten durch den Geruch
theils durch ihre Zweckmäßigkeit, theils durch ihre Nothdes -
aufsteigenden Qualmes aufmerksam gemacht, eilen zur Hütte,
wendigkeit bedingt, wohl befugt sind, gegen den Fiscus
und finden die Unglückliche in ihrem Blute. Es gelingt, sie wiedurch -
Entziehung seiner Einkünfte eine freiwillig nicht
der ins Leben zurückzurufen und bei vollem Bewußtseyn klagt sie
befolgte Verfügung zu vollziehen und der Zweck dieser
den Vater ihres Kindes als zweifachen Mörder an. Erst nach
sieben Tagen endigte der Tod das Leiden der so schrecklich
Maaßregel die Restitution des Entzogenen zu den fis¬Mißhandelten. -
Man fand bei der Leichenöffnung Bauch= und
calischen Cassen verbietet, andererseits aber eine Verwen=Zwerchfell -
zerrissen, wahrscheinlich von den Tritten des über sie
dung der Geldstrafen zu PrivatZwecken sich als unstatthergefallenen -
Mörders, der verhaftet, Anfangs kaltblütig leughaft -
darstellen würde; so dürfte es lediglich darauf annete, -
aber jetzt zum Geständnisse gebracht, „daß ihn in jener
kommen, dem Ertrage dieser Geldstrafen eine solche Befürchterlichen -
Stunde Gott gänzlich verlassen habe" — der Strafe
stimmung zu geben, daß er dem Staate zu Gute komseiner -
mehrfach gehäuften Verbrechen entgegen sieht.
me, ohne gleichwohl zu den fiscalischen Cassen zurückzu¬Herausgegeben -
von Professor Elvers in Rostock und ObergerichtsAfsessor, Bender in Gassel,
redigirt von Bender, verlegt von der Bandenhoeck
Ruprechtschen Buchhandlung in Göttingen.
osern
Max-Planck-Institut für