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Derselbe Richter, welcher die Grundlosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde
ausspricht, ist vielleicht in demselben Moment nicht völlig unbefangen
in dem Urtheile, daß sie „offenbar" grundlos sei. Durch die Anstellung ¬
eigener Tribunals-Anwalte, durch eine zweckmäßige gesetzliche
Einrichtung des Rechtsmittels, durch möglichst constante Praxis in
der gerichtlichen Handhabung, geschieht Alles, was von Staatswegen
auf diesem Gebiete geschehen kann. Weiter zu gehen, bevormundend
einzudringen in das Arbitrium des Rechtsanwalts, welcher es für gut
findet, ein gesetzlich zulässiges Rechtsmittel im Auftrag seiner Partei
einzulegen — das überschreitet das angemessene Maß und verfehlt
bei der nothwendigen Seltenheit der Anwendung einer so außerordentlichen ¬
Maßregel sein Ziel.
Der Artikel 12 wird deshalb nicht mit aufzunehmen sein.
§. 41.
Beantwortungsschrift.
In Ansehung der Beantwortungsfrist von vier Wochen ist meines ¬
Erachtens nichts zu ändern. Das Präjudiz ist in §. 23c des
Gesetzes vom 21. Juli 1846 dahin gestellt, daß
die in der Rechtfertigungsschrift angeführten Thatsachen, soweit
dieselben überhaupt noch zulässig waren, für zugestanden angenommen ¬
werden.
Dies bezog sich auf die Revision und auf die Nichtigkeitsbeschwerde, ¬
und mußte so allgemein gestellt werden, weil bei der
Revision unter den in §. 11 fg. Th. I Tit. 15 A. G. O. angeordneten ¬
Einschränkungen Nova vorkommen können. Die Nichtigkeitsbeschwerde -
läßt neue Thatsachen nur bei denjenigen seltenen Angriffen ¬
möglicherweise zu, welche gegen die Person des Richters gerichtet
sind. Es wird also das Präjudiz des Zugestängnisses jetzt jedenfalls
ausdrücklich auf Fälle solcher Art zu beschränken sein. Im Uebrigen
hat die Unterlassung der Beantwortung außer der einfachen Präclusion ¬
dieser Schrift weiter keinen Nachtheil. Da es sich bei jenen
Nichtigkeiten um Punkte handelt, bei denen die dadurch beschuldigten
Richter betheiligt sind, so könnte es nicht angemessen erscheinen, hier
auf das Zugestehen oder Bestreiten des Gegners Rücksicht zu nehmen,