Inhaltsverzeichnis : Waldeck, Benedikt Franz Leo: ¬Die Nichtigkeitsbeschwerde als das alleinige Rechtsmittel höchster Instanz

—  131  —
Derselbe  Richter,  welcher  die  Grundlosigkeit  der  Nichtigkeitsbeschwerde
ausspricht,  ist  vielleicht  in  demselben  Moment  nicht  völlig  unbefangen
in  dem  Urtheile,  daß  sie  „offenbar"  grundlos  sei.  Durch  die  Anstellung ¬
  eigener  Tribunals-Anwalte,  durch  eine  zweckmäßige  gesetzliche
Einrichtung  des  Rechtsmittels,  durch  möglichst  constante  Praxis  in
der  gerichtlichen  Handhabung,  geschieht  Alles,  was  von  Staatswegen
auf  diesem  Gebiete  geschehen  kann.  Weiter  zu  gehen,  bevormundend
einzudringen  in  das  Arbitrium  des  Rechtsanwalts,  welcher  es  für  gut
findet,  ein  gesetzlich  zulässiges  Rechtsmittel  im  Auftrag  seiner  Partei
einzulegen  —  das  überschreitet  das  angemessene  Maß  und  verfehlt
bei  der  nothwendigen  Seltenheit  der  Anwendung  einer  so  außerordentlichen ¬
  Maßregel  sein  Ziel.
Der  Artikel  12  wird  deshalb  nicht  mit  aufzunehmen  sein.
§.  41.
Beantwortungsschrift.
In  Ansehung  der  Beantwortungsfrist  von  vier  Wochen  ist  meines ¬
  Erachtens  nichts  zu  ändern.  Das  Präjudiz  ist  in  §.  23c  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1846  dahin  gestellt,  daß
die  in  der  Rechtfertigungsschrift  angeführten  Thatsachen,  soweit
dieselben  überhaupt  noch  zulässig  waren,  für  zugestanden  angenommen ¬
  werden.
Dies  bezog  sich  auf  die  Revision  und  auf  die  Nichtigkeitsbeschwerde, ¬
  und  mußte  so  allgemein  gestellt  werden,  weil  bei  der
Revision  unter  den  in  §.  11  fg.  Th.  I  Tit.  15  A.  G.  O.  angeordneten ¬
  Einschränkungen  Nova  vorkommen  können.  Die  Nichtigkeitsbeschwerde -
  läßt  neue  Thatsachen  nur  bei  denjenigen  seltenen  Angriffen ¬
  möglicherweise  zu,  welche  gegen  die  Person  des  Richters  gerichtet
sind.  Es  wird  also  das  Präjudiz  des  Zugestängnisses  jetzt  jedenfalls
ausdrücklich  auf  Fälle  solcher  Art  zu  beschränken  sein.  Im  Uebrigen
hat  die  Unterlassung  der  Beantwortung  außer  der  einfachen  Präclusion ¬
  dieser  Schrift  weiter  keinen  Nachtheil.  Da  es  sich  bei  jenen
Nichtigkeiten  um  Punkte  handelt,  bei  denen  die  dadurch  beschuldigten
Richter  betheiligt  sind,  so  könnte  es  nicht  angemessen  erscheinen,  hier
auf  das  Zugestehen  oder  Bestreiten  des  Gegners  Rücksicht  zu  nehmen,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer