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Das Verbot geht nach päpstlicher Declaration nicht über die ausdrücklich ¬
benannten Personen hinaus.
Bezüglich der Taufe ergreift das Verbot aber nur diejenigen Pathen, ¬
welche das Recht als solche zuläßt und welche allein demgemäß
ins Taufregister eingetragen werden.
Die Taufe muß eine gültige sein; ob Nothtaufe oder andere, ist
einerlei. Nur für die Pathen bei der Nothtaufe tritt das Verbot nicht
ein. Bei Stellvertretung ist lediglich die Person des Mandanten zu
beachten.
3. Das canonische Recht kennt keine Eheverbote zwischen der Mundel ¬
und dem Vormunde oder dessen Sohne. Es hat die betreffenden
römisch=rechtlichen Bestimmungen in keiner Weise recipirt.
Nach gemeinem katholischen Eherechte besteht darnach für die Katholiken ¬
der Provinz hier keinerlei Verbot.
Aber auch für die Nichtkatholiken ist die Annahme einer gemeinrechtlichen ¬
Geltung des römischen Rechts in diesem Punkte völlig
unmöglich. Denn dadurch würden entschieden Eheverbote, die man bis
zur Reformation überhaupt nicht gekannt hatte, eingeführt sein, und
zwar Eheverbote, die mehr als andere bisher geltende, gegen die man
ankämpfte, die Freiheit der Ehe durch Bereitung von Gewissenszwang
bedroht haben würden.
Dennoch hat die Rücksicht auf das kaiserliche römische Recht in
einigen wenigen Kirchenordnungen dahin geführt, das römische Recht auch
hier für anwendbar zu erachten.
Dies ist der Fall bei der Calenb. Kirchenordnung von 1569. „Keinem ¬
sol auch zugelassen werden, sein angenommen adoptirt Kind, noch
auch das in seiner Verpflegung oder vervogtung ist, ihme selbst oder
sein, des Pflegers oder Vormundes Sohn oder Tochter, anderst denn
"2)
die Recht zulassen, bei unser Ungnad und Straff, zu verehelichen.
Im particulären Rechte des Landes findet sich sonst, von einer weiter
unten noch anzuführenden, höchst problematischen Ausnahme abgesehen,
keine Spur von solchen Eheverboten.
Es ist nach dem eben mitgetheilten Wortlaute der Calenb. Kirchenordnung ¬
wohl ohne Weiteres klar, daß diese summarische Erwähnung
der Adoption und Vormundschaft nur den Zweck hat, in diesem Punkte
1) Ueber alles Dies Schulte, kathol. Eherecht § 26. Walter, K. R. § 313.
Richter, K. R. § 254 Note 10 u. § 272.
2) C. C. Cal. I. p. 284.