Volltext : Bartels, Eduard: Ehe und Verlöbnis nach gemeinem und particulärem Rechte in der Provinz Hannover

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Das  Verbot  geht  nach  päpstlicher  Declaration  nicht  über  die  ausdrücklich ¬
  benannten  Personen  hinaus.
Bezüglich  der  Taufe  ergreift  das  Verbot  aber  nur  diejenigen  Pathen, ¬
  welche  das  Recht  als  solche  zuläßt  und  welche  allein  demgemäß
ins  Taufregister  eingetragen  werden.
Die  Taufe  muß  eine  gültige  sein;  ob  Nothtaufe  oder  andere,  ist
einerlei.  Nur  für  die  Pathen  bei  der  Nothtaufe  tritt  das  Verbot  nicht
ein.  Bei  Stellvertretung  ist  lediglich  die  Person  des  Mandanten  zu
beachten.
3.  Das  canonische  Recht  kennt  keine  Eheverbote  zwischen  der  Mundel ¬
  und  dem  Vormunde  oder  dessen  Sohne.  Es  hat  die  betreffenden
römisch=rechtlichen  Bestimmungen  in  keiner  Weise  recipirt.
Nach  gemeinem  katholischen  Eherechte  besteht  darnach  für  die  Katholiken ¬
  der  Provinz  hier  keinerlei  Verbot.
Aber  auch  für  die  Nichtkatholiken  ist  die  Annahme  einer  gemeinrechtlichen ¬
  Geltung  des  römischen  Rechts  in  diesem  Punkte  völlig
unmöglich.  Denn  dadurch  würden  entschieden  Eheverbote,  die  man  bis
zur  Reformation  überhaupt  nicht  gekannt  hatte,  eingeführt  sein,  und
zwar  Eheverbote,  die  mehr  als  andere  bisher  geltende,  gegen  die  man
ankämpfte,  die  Freiheit  der  Ehe  durch  Bereitung  von  Gewissenszwang
bedroht  haben  würden.
Dennoch  hat  die  Rücksicht  auf  das  kaiserliche  römische  Recht  in
einigen  wenigen  Kirchenordnungen  dahin  geführt,  das  römische  Recht  auch
hier  für  anwendbar  zu  erachten.
Dies  ist  der  Fall  bei  der  Calenb.  Kirchenordnung  von  1569.  „Keinem ¬
  sol  auch  zugelassen  werden,  sein  angenommen  adoptirt  Kind,  noch
auch  das  in  seiner  Verpflegung  oder  vervogtung  ist,  ihme  selbst  oder
sein,  des  Pflegers  oder  Vormundes  Sohn  oder  Tochter,  anderst  denn
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die  Recht  zulassen,  bei  unser  Ungnad  und  Straff,  zu  verehelichen.
Im  particulären  Rechte  des  Landes  findet  sich  sonst,  von  einer  weiter
unten  noch  anzuführenden,  höchst  problematischen  Ausnahme  abgesehen,
keine  Spur  von  solchen  Eheverboten.
Es  ist  nach  dem  eben  mitgetheilten  Wortlaute  der  Calenb.  Kirchenordnung ¬
  wohl  ohne  Weiteres  klar,  daß  diese  summarische  Erwähnung
der  Adoption  und  Vormundschaft  nur  den  Zweck  hat,  in  diesem  Punkte
1)  Ueber  alles  Dies  Schulte,  kathol.  Eherecht  §  26.  Walter,  K.  R.  §  313.
Richter,  K.  R.  §  254  Note  10  u.  §  272.
2)  C.  C.  Cal.  I.  p.  284.
            
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