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katholiken jene Eheverbote nur im Falle der Arrogation angewendet
werden.
Uebrigens gilt für beide Confessionen, daß durch die sog. Einkindschaft ¬
so wenig wie durch die Annahme eines Pflegekindes das Verbot
erzeugt wird.
Von den particulären Rechtsordnungen des Landes erwähnt nur
die Calenb. Kirchenordnung 2) dieses Verbots im Allgemeinen, damit
wohl im Näheren auf das römische Recht verweisend.
2, Eine geistliche aus Taufe oder Confirmation entspringende Verwandtschaft, ¬
cognatio spiritualis, kennt das protestantische gemeine
Eherecht nicht. Die Schmalcald. Artikel verwerfen als Gewissenszwang
das Verbot der Ehe zwischen Gevattern und damit Alles, was das
canonische Recht in dieser Beziehung an Verboten aufgestellt hatte. Die
Constitution Justinians, welche die Ehe der Gevattern mit dem Täuflinge ¬
verbot 3), weil sie offenbar unter Einfluß der kirchlich jetzt bekämpften ¬
Anschauungen entstanden war, fand daher fast nirgends Eingang. ¬
So auch in unserem Lande. Die Lüneburg. Kirchenordnung von
1543, darnach die Lüneb. Polizeiordnung von 1618 Cap. 30 § 41,
ebenso wie die Lüneb. Kirchenordnung von 1619 hatten allerdings das
römische Verbot recipirt, allein die Kirchenordnung von 1643, obwohl
sie fast sämmtliche Eheverbote überhaupt aus der Polizeiordnung von
1618 herüber genommen hat, enthält das hier fragliche Verbot nicht
mehr. Es ist darnach auch hier als beseitigt zu betrachten.
Die Lauenb. Kirchenordnung verwirft das Eheverbot der cognatio
spiritualis ausdrücklich.
Für die Katholiken dagegen gilt als gemeines Recht, was durch
das Tridenter Concil 4) in Abschluß der bis dahin entwickelten Rechtsbildung ¬
des Näheren festgesetzt ist.
Hiernach ist verboten die Ehe zwischen dem Taufenden und dem
Pathen einerseits mit dem Täuflinge und dessen Eltern andererseits, ferner
die Ehe zwischen dem Firmenden und den Firmpathen mit dem Gefirmten ¬
und dessen Eltern.
1) Eichhorn, K. R. Bd. 2 p. 419. J. H. Böhmer, jus eccl. Prot. lib. 4
tit. 12 § 4. Vergl. dagegen Richter, K. R. § 272.
2) C. C. Cal. I. p. 284: „Keinem sol auch zugelassen werden, sein angenommen
adoptirt Kind ... ihme selbst .... anderst denn die Recht zulassen, bei unser Ungnad
und Straff zu verehelichen.“
3) l. 26 Cod. de nupt. 5, 4.
4) Cap. 2 sess. 24 de reform. matrim.