Volltext : Bartels, Eduard: Ehe und Verlöbnis nach gemeinem und particulärem Rechte in der Provinz Hannover

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Das  Letztere  verbietet  die  Ehe  zwischen  dem  Adoptivvater  und  der
Adoptiv=Tochter  und  Enkelin!),  sowie  der  Frau  des  Adoptivsohns  2);
ferner  zwischen  der  Frau3),  Mutter,  Mutterschwester4),  der  Schwester,
der  Vatersschwester  5)  des  Adoptirenden  und  dem  Adoptivsohne;  sodann
zwischen  den  Adoptivgeschwistern  6),  die  in  patria  potestate  des  adoptans ¬
  sich  befinden;  endlich  zwischen  dem  Adoptirten  und  der  Tochter
seines  Adoptivbruders  oder  seiner  Adoptivschwester.
Dabei  verordnet  das  römische  Recht,  obwohl  sonst  die  Regel  gilt:
in  omni  fere  jure,  finita  patris  adoptivi  postestate,  nullum  ex
pristino  retinetur  vestigium  8),  daß  die  Verbote  der  Ehe  zwischen  dem
Adoptivvater  und  der  Adoptiv=Tochter  oder  Enkelin9)  sowie  der  Frau
des  Adoptivsohns  10),  endlich  zwischen  dem  Adoptivsohne  und  der  Frau
des  Adoptivvaters  !1)  auch  über  die  Emancipation  hinausdauern.  Dies
ist  das  noch  jetzt  geltende  katholische  und,  da  das  römische  Recht  hier
die  Quelle  ist,  auch  evangelische  gemeine  Recht.
Nach  der  herrschenden  Ansicht  der  katholischen  Canonisten  ist  die
Geltung  dieser  Eheverbote  durch  die  Unterscheidungen  Justinians  zwischen
12)
adoptio  plena  und  minus  plena  nicht  berührt.
Dies  kann  jedoch  eben  nur  für  die  Katholiken  anerkannt  werden.
Anders  in  Betreff  der  Nichtkatholiken.
Obwohl  Luther  jene  Verbote  ganz  bei  Seite  werfen  wollte  13),  so
muß  deren  Fortgeltung  doch  mit  Rücksicht  auf  die  Ansicht,  welche  die
Reformationszeit  in  dieser  Beziehung  über  das  römische  Recht  hatte,
behauptet  werden.  Ist  aber  das  römische  Recht  der  Grund  der  Geltung, ¬
  nicht  die  canonische  Reception,  so  folgt  auch,  daß  die  Unterscheidungen ¬
  Justinians  beachtet  werden  müssen.  Darnach  können  für  Nicht*) ¬
  §  1  J.  de  nupt.  1,  10.
2)  1.  14  §  1  D.  de  ritu  nupt.  23,  2.
3)  1.  14  §  4  D.  I.  cit.
4)  l.  55  §  1  eod.  §  5  J.  1.  cit.
5)  1.  17  §  2  D.  loc.  cit.
6)  1.  17  pr.  D.  1.  cit.
2)  1.  55  pr.  u.  §  1  D.  loc.  cit.
8)  1.  13  D.  de  adopt.  1,  7.
9  l.  55  pr.  D.  de  ritu  nupt.  23,  2.  §  1  J.  de  nupt.  1,  10.
10)  1.  14  §  1  D.  1.  cit.
11)  1.  14  pr.  D.  eod.
12)  Vergl.  Schulte,  kath.  Eherecht  §  25.
13)  Vom  ehelichen  Leben  1522  bei  Strampff,  Luther  über  die  Ehe  p.  238.
            
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