Volltext : Bartels, Eduard: Ehe und Verlöbnis nach gemeinem und particulärem Rechte in der Provinz Hannover

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Für  die  Nichtkatholiken  ist  nach  den  früher  entwickelten  Grundsätzen ¬
  hier  das  römische  Recht  als  Quelle  des  gemeinen  zu  betrachten.
Dieses  verbietet  die  Ehe  mit  der  Braut  des  Vaters,  mit  der  Braut
Weitere  Fälle
des  Sohnes!),  sowie  mit  der  Mutter  der  Braut.  2)
werden  nicht  benannt.
den  Gesetzen
Daß  schon  nach  römischem  Recht  nur  ein  gültiges
entsprechendes  Verlöbniß  das  Verbot  erzeugen  konnte,  versteht  sich  von
selbst.  Daher  auch  jetzt  nicht  jedes  beliebige  Eheversprechen,  sondern
nur  das  gesetzmäßige,  namentlich  auch  den  particulären  Rechtsnormen
entsprechende  Verlöbniß  hierher  zu  rechnen  sein  wird.3
An  particulären  Rechtsbestimmungen  sind  nur  die  Calenb.,  die
Lüneb,  und  die  Lauenb.  Kirchenordnung  zu  erwähnen.
Die  Calenb.  K.  O.  *)  führt  außer  den  ebengedachten  Fällen  auch
das  Verbot  mit  der  Tochter  der  Braut  an,  hier  die  Gradrechnung  anwendend. ¬

Ebenso  die  Lüneb.  K.  O.  Cap.  14  §§  35.  38.  Diese  fügt  aber
ferner  noch  §§  47  und  50  hinzu  aus  der  Seitenlinie  die  Ehe  mit  der
Braut  des  Bruders  und  mit  der  Schwester  Bräutigam.
Die  Lauenb.  K.  O.,  indem  sie  die  l.  12  D.  de  ritu  nupt.  23,  2
einfach  anzieht,  hat  damit  die  Verbote  der  Ehe  mit  der  Braut  des  Vaters
und  mit  der  Braut  des  Sohnes.  Allein  auch  hier  sind  wohl  die  entsprechenden ¬
  Grade,  also  die  Ehe  mit  der  Tochter  der  Braut  und  mit
der  Mutter  der  Braut,  als  mitverboten  zu  betrachten,  da  die  Kirchenordnung ¬
  dieses  Princip  der  Gleichstellung  auch  anderswo  anwendet  und
daneben  im  Weiteren  auf  die  Praxis  anderer  Consistorien  verweist.
§  42.
c.  Nachgebildete  Verwandtschaft.
1.  Das  canonische  Recht  hat  die  Verbote  des  römischen  Rechts
über  die  Ehen  in  der  cognatio  legalis  recipirt.
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sonst  ist  Nichts  geschehen,  also  auch  keine  Sponsalien.  Wo  die  Tridenter  Eingehungsform ¬
  zu  beachten  war,  da  im  Contraventionsfalle  Alles  nichtig  sein  soll,  und  auch
keine  Sponsalien  vorliegen,  kann  das  imped.  publ.  hon.  nicht  entstehen,  s.  Schulte,
kathol.  Eherecht  §  24.
*)  §  9  J.  de  nupt.  1,  10.  l.  12  §  1  D.  de  ritu  nupt.  23.  2.
2)  1.  14  §  4  D.  I.  cit.
3)  Cal.  K.  O.  C.  C.  Cal.  I.  p.  301:  „Von  Bräutigam  und  der  Braut,  das
ist,  die  sich  mit  einander  öffentlich  verlobt  und  doch  das  eine  verstirbt,  ehe  die  Hochzeit ¬
  oder  Beilager  gehalten.“  So  auch  Schlegel,  Darstell.  u.  s.  w.  p.  443.
4)  C.  C.  Cal.  I.  p.  296—301.
5)  c.  1.  5.  6.  Causa  30  qu.  3.  cap.  un.  X.  de  cogn.  leg.  4,  12.
            
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