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Für die Nichtkatholiken ist nach den früher entwickelten Grundsätzen ¬
hier das römische Recht als Quelle des gemeinen zu betrachten.
Dieses verbietet die Ehe mit der Braut des Vaters, mit der Braut
Weitere Fälle
des Sohnes!), sowie mit der Mutter der Braut. 2)
werden nicht benannt.
den Gesetzen
Daß schon nach römischem Recht nur ein gültiges
entsprechendes Verlöbniß das Verbot erzeugen konnte, versteht sich von
selbst. Daher auch jetzt nicht jedes beliebige Eheversprechen, sondern
nur das gesetzmäßige, namentlich auch den particulären Rechtsnormen
entsprechende Verlöbniß hierher zu rechnen sein wird.3
An particulären Rechtsbestimmungen sind nur die Calenb., die
Lüneb, und die Lauenb. Kirchenordnung zu erwähnen.
Die Calenb. K. O. *) führt außer den ebengedachten Fällen auch
das Verbot mit der Tochter der Braut an, hier die Gradrechnung anwendend. ¬
Ebenso die Lüneb. K. O. Cap. 14 §§ 35. 38. Diese fügt aber
ferner noch §§ 47 und 50 hinzu aus der Seitenlinie die Ehe mit der
Braut des Bruders und mit der Schwester Bräutigam.
Die Lauenb. K. O., indem sie die l. 12 D. de ritu nupt. 23, 2
einfach anzieht, hat damit die Verbote der Ehe mit der Braut des Vaters
und mit der Braut des Sohnes. Allein auch hier sind wohl die entsprechenden ¬
Grade, also die Ehe mit der Tochter der Braut und mit
der Mutter der Braut, als mitverboten zu betrachten, da die Kirchenordnung ¬
dieses Princip der Gleichstellung auch anderswo anwendet und
daneben im Weiteren auf die Praxis anderer Consistorien verweist.
§ 42.
c. Nachgebildete Verwandtschaft.
1. Das canonische Recht hat die Verbote des römischen Rechts
über die Ehen in der cognatio legalis recipirt.
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sonst ist Nichts geschehen, also auch keine Sponsalien. Wo die Tridenter Eingehungsform ¬
zu beachten war, da im Contraventionsfalle Alles nichtig sein soll, und auch
keine Sponsalien vorliegen, kann das imped. publ. hon. nicht entstehen, s. Schulte,
kathol. Eherecht § 24.
*) § 9 J. de nupt. 1, 10. l. 12 § 1 D. de ritu nupt. 23. 2.
2) 1. 14 § 4 D. I. cit.
3) Cal. K. O. C. C. Cal. I. p. 301: „Von Bräutigam und der Braut, das
ist, die sich mit einander öffentlich verlobt und doch das eine verstirbt, ehe die Hochzeit ¬
oder Beilager gehalten.“ So auch Schlegel, Darstell. u. s. w. p. 443.
4) C. C. Cal. I. p. 296—301.
5) c. 1. 5. 6. Causa 30 qu. 3. cap. un. X. de cogn. leg. 4, 12.