Volltext : Bartels, Eduard: Ehe und Verlöbnis nach gemeinem und particulärem Rechte in der Provinz Hannover

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Die  canonische  Gradrechnung,
soweit  nach  den  oben  mitgetheilten
Verordnungen  das  mosaische  Recht  nicht  allein  in  Betracht  kommt,  ist
überall  angenommen.
Die  fürstl.  hildesheimsche  Consistorialverordnung  vom  22.  Octbr.
1743  bezieht  sich  lediglich  auf  die  im  Fürstenthum  geltende  Calenb,
Kirchenordnung.  Die  Consistorialinstruction  vom  29.  Novbr.  1785  *)  erkennt ¬
  ausdrücklich  an,  daß  die  Schwägerschaft  bis  zum  zweiten  Grade
gleicher  und  dritten  Grade  ungleicher  Linie  der  Schwägerschaft  reiche.
Außer  den  vorgedachten  Arten  der  Schwägerschaft  hatte  das  Recht
der  Kirche  im  Mittelalter  noch  aus  Rücksichten  der  Wohlanständigkeit
den  Begriff  der  quasi  affinitas  entwickelt,  bestehend  in  dem  Verbote
der  Ehe  des  einen  Verlobten  mit  allen  Blutsfreunden  des  anderen
bis  zum  siebenten  Grade.  Durch  die  Gesetzgebung  Innocenz  III.  wurde
auch  hier  das  Verbot  auf  den  vierten  Grad  beschränkt.
Das  Tridenter ¬
  Concil  4)  hat  dann  noch  weiter  bestimmt,  daß  das  Verbot  nur  aus
rechtsgültigen  Sponsalien  hervorgehe  und  selbst  dann  auf  den  ersten
Grad  beschränkt  bleiben  solle.
Diese  Sätze  enthalten  das  für  die  Katholiken  der  Provinz  noch  gegenwärtig ¬
  geltende  Recht.
ihrer  Disposition  sicher  auch  die  einzelnen  Fälle  namhaft  gemacht.  Gegen  Schlegel
auch  Grefe,  Hannovers  Recht  Bd.  2  §  10.  —  Schlegel,  K.  R.  Bd.  1  p.  111  kann
Nichts  beweisen.  Hier  wird  aber  auch  ein  weiteres  Verbot  überall  nicht  positiv  behauptet. ¬

1)  Hild.  L.  O.  II.  p.  224.
2)  Das  über  Dispensationen  handelnde  Ministerialrescript  vom  18.  Juli  1815
(Hagem.,  Samml.  der  Landesverordn.  1815  p.  1071)  ist  völlig  im  Unrecht,  wenn  es
vom  dritten  Grade  gleicher  Linie  der  Schwägerschaft  spricht,  aber  als  Beispiele  nur
den  zweiten  Grad  gleicher  Linie  anführt.  Weiter  geht  dieses  Rescript  über  das
Recht  der  Calenb.  K.  O.  auch  insofern  gänzlich  hinaus,  als  es  ex  affin.  secundi  gen.
auch  die  Ehe  mit  des  Stiefvaters  anderen  Frau  erwähnt.  Das  Rescript  erklärt  sich
dadurch,  daß  hier  das  Schlegelsche  Kirchenrecht  Bd.  1  p.  111  ohne  jedwede
Prüfung  der  wirklich  geltenden  Rechte  in  gutem  Glauben  einfach  abgeschrieben
ist,  obwohl  derselbe  Schlegel  nachher  Bd.  3  p.  293  und  297  das  Bd.  1  Gesagte
als  Irrthum  zurückgenommen  hat.
3)  Ob  gültige  oder  ungültige  Sponsalien  vorlagen,  vorausgesetzt  nur,  daß  der
Consens  selbst  keinen  Mangel  hatte,  war  gleich.  Daher  aus  bedingten  Sponsalien
das  Impediment  nicht  entstand  c.  un.  de  sponsal.  in  VIto  4,  1.
*)  Cap.  3.  Sess.  24  de  reform.  matrim.
3)  Wegen  bedingter  Sponsalien  gilt  das  frühere  Recht,  s.  Note  3  oben.  Aus
dem  matrim.  ratum  non  consum.  geht  das  imped.  publicae  honestatis  auch  hervor, ¬
  richtet  sich  hier  aber  nach  dem  vortridentinischen  Rechte,  reicht  daher  bis  zum  vierten
Grade.  Die  Ehe  muß  jedoch  nicht  wegen  Mangels  des  Consenses  nichtig  sein,  denn
            
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