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Die canonische Gradrechnung,
soweit nach den oben mitgetheilten
Verordnungen das mosaische Recht nicht allein in Betracht kommt, ist
überall angenommen.
Die fürstl. hildesheimsche Consistorialverordnung vom 22. Octbr.
1743 bezieht sich lediglich auf die im Fürstenthum geltende Calenb,
Kirchenordnung. Die Consistorialinstruction vom 29. Novbr. 1785 *) erkennt ¬
ausdrücklich an, daß die Schwägerschaft bis zum zweiten Grade
gleicher und dritten Grade ungleicher Linie der Schwägerschaft reiche.
Außer den vorgedachten Arten der Schwägerschaft hatte das Recht
der Kirche im Mittelalter noch aus Rücksichten der Wohlanständigkeit
den Begriff der quasi affinitas entwickelt, bestehend in dem Verbote
der Ehe des einen Verlobten mit allen Blutsfreunden des anderen
bis zum siebenten Grade. Durch die Gesetzgebung Innocenz III. wurde
auch hier das Verbot auf den vierten Grad beschränkt.
Das Tridenter ¬
Concil 4) hat dann noch weiter bestimmt, daß das Verbot nur aus
rechtsgültigen Sponsalien hervorgehe und selbst dann auf den ersten
Grad beschränkt bleiben solle.
Diese Sätze enthalten das für die Katholiken der Provinz noch gegenwärtig ¬
geltende Recht.
ihrer Disposition sicher auch die einzelnen Fälle namhaft gemacht. Gegen Schlegel
auch Grefe, Hannovers Recht Bd. 2 § 10. — Schlegel, K. R. Bd. 1 p. 111 kann
Nichts beweisen. Hier wird aber auch ein weiteres Verbot überall nicht positiv behauptet. ¬
1) Hild. L. O. II. p. 224.
2) Das über Dispensationen handelnde Ministerialrescript vom 18. Juli 1815
(Hagem., Samml. der Landesverordn. 1815 p. 1071) ist völlig im Unrecht, wenn es
vom dritten Grade gleicher Linie der Schwägerschaft spricht, aber als Beispiele nur
den zweiten Grad gleicher Linie anführt. Weiter geht dieses Rescript über das
Recht der Calenb. K. O. auch insofern gänzlich hinaus, als es ex affin. secundi gen.
auch die Ehe mit des Stiefvaters anderen Frau erwähnt. Das Rescript erklärt sich
dadurch, daß hier das Schlegelsche Kirchenrecht Bd. 1 p. 111 ohne jedwede
Prüfung der wirklich geltenden Rechte in gutem Glauben einfach abgeschrieben
ist, obwohl derselbe Schlegel nachher Bd. 3 p. 293 und 297 das Bd. 1 Gesagte
als Irrthum zurückgenommen hat.
3) Ob gültige oder ungültige Sponsalien vorlagen, vorausgesetzt nur, daß der
Consens selbst keinen Mangel hatte, war gleich. Daher aus bedingten Sponsalien
das Impediment nicht entstand c. un. de sponsal. in VIto 4, 1.
*) Cap. 3. Sess. 24 de reform. matrim.
3) Wegen bedingter Sponsalien gilt das frühere Recht, s. Note 3 oben. Aus
dem matrim. ratum non consum. geht das imped. publicae honestatis auch hervor, ¬
richtet sich hier aber nach dem vortridentinischen Rechte, reicht daher bis zum vierten
Grade. Die Ehe muß jedoch nicht wegen Mangels des Consenses nichtig sein, denn