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auf das Verhältniß der Schwägerschaft übertragen wird, im Uebrigen
in dem ersten Grade der Seitenlinie, im zweiten Grade gleicher und
im dritten Grade ungleicher Seitenlinie.
Aus der affinitas secundi generis wiederholen die drei Kirchenordnungen ¬
das römische Verbot der Ehe mit der Frau des Stiefsohns
Die Lauenb. K. O. will aber auch
und dem Manne der Stieftochter.
hier entgegen den Principien des römischen Rechts die Gradrechnung
anwenden und erwähnt daher noch das Verbot der Ehe des Stiefsohns
mit des Stiefvaters anderen Frau.
*) Das Letztere, die Geltung des Eheverbots im zweiten Grade gleicher und im
dritten Grade ungleicher Seitenlinie der Schwägerschaft, ist aus jenem Grundprincip
zu folgern, daher anzunehmen, obwohl die Lüneb. K. O. im zweiten Grade gleicher
gar keine, im dritten Grade ungleicher Seitenlinie nur drei hierher gehörige Fälle
aufnennt — Schlegel a. a. O. p. 392, vergl. auch Cap. 14 § 54 der K. O. —, obwohl
die Lauenb. K. O. nur die Ehen zwischen Stiefeltern und Stiefkindern namhaft macht,
obwohl endlich die Calenb. K. O. unter den besonders aufgeführten einzelnen Fällen,
soweit respectus parentelae nicht besteht, solche aus dem zweiten Grade gleicher und
dritten Grade ungleicher Seitenlinie überhaupt nicht benennt.
In Bezug auf die Calenb. K. O. will Schlegel a. a. O. p. 392 das Verbot
der Schwägerschaft auf die hier in Frage stehenden Grade überall nicht anwenden.
Allein aus der unvollkommenen Anführung der einzelnen Fälle läßt sich für diese
Auffassung kein haltbares Argument entnehmen, wie denn auch Schlegel Dies in Ansehung ¬
der Lüneb. K. O. nicht thut. In der Schlußerinnerung p. 302 wird klar das
Princip der unitas carnis ausgesprochen und im Vorbericht p. 284 ausdrücklich gesagt, ¬
daß die Schwägerschaft auch bis zum zweiten und dritten Grade der Seitenlinie ¬
verboten sein solle. Wer darnach sich nicht zurecht finden könne, wird in der
Schlußerinnerung zur Rathserholung an Consistorium oder Superintendenten verwiesen.
Die Richtigkeit der hier vertheidigten Ansicht wird auch durch die Hildesh. Consistorialinstruction ¬
v. 29. Novbr. 1785 (Hild. L. O. II. p. 224) § 15 bestätigt. Gleicher Ansicht ¬
Grefe, Hannovers R. Bd. 2 § 10.
2) Die Calenb. K. O. führt p. 299 auffallender Weise ex aff. secundi generis
auch die Ehe mit des Stiefsohns Sohns Tochter Mann auf. Dies ist aber lediglich
als Versehen in der Anführung zu betrachten. Es muß statt dessen an dieser Stelle
heißen: mit des Sohnes Sohns Tochter Mann, wie Schlegel a. a. O. p. 409
Note 103 zeigt.
3) Dann wären aber auch noch die weiteren Fälle hierher zu rechnen, welche
Schlegel a. a. O. p. 413 namhaft macht. Für die Lüneb. K. O. sind der richtigen
Ansicht nach gegen Schlegel a. a. O. p. 411 aus Cap. 14 §§ 56 und 57 weitere
Verbote der affin. secundi oder wohl gar tertii generis bei dem so sehr zweifelhaften
Wortsinn nicht zu deduciren, da die K. O. § 4 nur auf die Verbote in Gottes oder natürlichen ¬
Gesetzen, auch löblichen Ordnungen, worunter stets das römische Recht verstanden ¬
wird, verweist und ein Hinausgehen über Letzteres um soweniger zu vermuthen
ist, als damit der bekämpfte Gewissenszwang in noch unerhörterer Weise, als zur Zeit
der Reformation der Fall war, wieder eingeführt sein würde. Die K. O. hätte nach