Volltext : Bartels, Eduard: Ehe und Verlöbnis nach gemeinem und particulärem Rechte in der Provinz Hannover

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auf  das  Verhältniß  der  Schwägerschaft  übertragen  wird,  im  Uebrigen
in  dem  ersten  Grade  der  Seitenlinie,  im  zweiten  Grade  gleicher  und
im  dritten  Grade  ungleicher  Seitenlinie.
Aus  der  affinitas  secundi  generis  wiederholen  die  drei  Kirchenordnungen ¬
  das  römische  Verbot  der  Ehe  mit  der  Frau  des  Stiefsohns
Die  Lauenb.  K.  O.  will  aber  auch
und  dem  Manne  der  Stieftochter.
hier  entgegen  den  Principien  des  römischen  Rechts  die  Gradrechnung
anwenden  und  erwähnt  daher  noch  das  Verbot  der  Ehe  des  Stiefsohns
mit  des  Stiefvaters  anderen  Frau.
*)  Das  Letztere,  die  Geltung  des  Eheverbots  im  zweiten  Grade  gleicher  und  im
dritten  Grade  ungleicher  Seitenlinie  der  Schwägerschaft,  ist  aus  jenem  Grundprincip
zu  folgern,  daher  anzunehmen,  obwohl  die  Lüneb.  K.  O.  im  zweiten  Grade  gleicher
gar  keine,  im  dritten  Grade  ungleicher  Seitenlinie  nur  drei  hierher  gehörige  Fälle
aufnennt  —  Schlegel  a.  a.  O.  p.  392,  vergl.  auch  Cap.  14  §  54  der  K.  O.  —,  obwohl
die  Lauenb.  K.  O.  nur  die  Ehen  zwischen  Stiefeltern  und  Stiefkindern  namhaft  macht,
obwohl  endlich  die  Calenb.  K.  O.  unter  den  besonders  aufgeführten  einzelnen  Fällen,
soweit  respectus  parentelae  nicht  besteht,  solche  aus  dem  zweiten  Grade  gleicher  und
dritten  Grade  ungleicher  Seitenlinie  überhaupt  nicht  benennt.
In  Bezug  auf  die  Calenb.  K.  O.  will  Schlegel  a.  a.  O.  p.  392  das  Verbot
der  Schwägerschaft  auf  die  hier  in  Frage  stehenden  Grade  überall  nicht  anwenden.
Allein  aus  der  unvollkommenen  Anführung  der  einzelnen  Fälle  läßt  sich  für  diese
Auffassung  kein  haltbares  Argument  entnehmen,  wie  denn  auch  Schlegel  Dies  in  Ansehung ¬
  der  Lüneb.  K.  O.  nicht  thut.  In  der  Schlußerinnerung  p.  302  wird  klar  das
Princip  der  unitas  carnis  ausgesprochen  und  im  Vorbericht  p.  284  ausdrücklich  gesagt, ¬
  daß  die  Schwägerschaft  auch  bis  zum  zweiten  und  dritten  Grade  der  Seitenlinie ¬
  verboten  sein  solle.  Wer  darnach  sich  nicht  zurecht  finden  könne,  wird  in  der
Schlußerinnerung  zur  Rathserholung  an  Consistorium  oder  Superintendenten  verwiesen.
Die  Richtigkeit  der  hier  vertheidigten  Ansicht  wird  auch  durch  die  Hildesh.  Consistorialinstruction ¬
  v.  29.  Novbr.  1785  (Hild.  L.  O.  II.  p.  224)  §  15  bestätigt.  Gleicher  Ansicht ¬
  Grefe,  Hannovers  R.  Bd.  2  §  10.
2)  Die  Calenb.  K.  O.  führt  p.  299  auffallender  Weise  ex  aff.  secundi  generis
auch  die  Ehe  mit  des  Stiefsohns  Sohns  Tochter  Mann  auf.  Dies  ist  aber  lediglich
als  Versehen  in  der  Anführung  zu  betrachten.  Es  muß  statt  dessen  an  dieser  Stelle
heißen:  mit  des  Sohnes  Sohns  Tochter  Mann,  wie  Schlegel  a.  a.  O.  p.  409
Note  103  zeigt.
3)  Dann  wären  aber  auch  noch  die  weiteren  Fälle  hierher  zu  rechnen,  welche
Schlegel  a.  a.  O.  p.  413  namhaft  macht.  Für  die  Lüneb.  K.  O.  sind  der  richtigen
Ansicht  nach  gegen  Schlegel  a.  a.  O.  p.  411  aus  Cap.  14  §§  56  und  57  weitere
Verbote  der  affin.  secundi  oder  wohl  gar  tertii  generis  bei  dem  so  sehr  zweifelhaften
Wortsinn  nicht  zu  deduciren,  da  die  K.  O.  §  4  nur  auf  die  Verbote  in  Gottes  oder  natürlichen ¬
  Gesetzen,  auch  löblichen  Ordnungen,  worunter  stets  das  römische  Recht  verstanden ¬
  wird,  verweist  und  ein  Hinausgehen  über  Letzteres  um  soweniger  zu  vermuthen
ist,  als  damit  der  bekämpfte  Gewissenszwang  in  noch  unerhörterer  Weise,  als  zur  Zeit
der  Reformation  der  Fall  war,  wieder  eingeführt  sein  würde.  Die  K.  O.  hätte  nach
            
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