Metadaten : ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 2)

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worden;  so  fertiget  es  drey  Exemplare  des  Stiftbriefes  *)
aus,  und  übermacht  solche  sammt  allen  Stiftungsbelegen
der  Landesstelle  zur  Einhohlung  der  landesfürstlichen  Bestätigung; ¬
  es  müssen  aber  alle  drey  Exemplare  mit  dem  classenmäßigen ¬
  Stempel  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  versehen =
  werden.  (Hof=Decret  vom  19.  März  1812.
h)  Nach  erfolgter  Gubernial=Bestätigung  des  Stiftbriefes, ¬
  wodurch  die  Stiftung  erst  als  vollständig  berichtigt  anzusehen =
  ist,  erhält  das  Kreisamt  zwey  mit  dieser  Bestätigung
versehene  Exemplare  sammt  der  Acceptations=Urkunde,  dem
Testaments=Auszuge,  den  Obligationen,  und  allen  Stiftungsbelegen ¬
  mit  der  Weisung,  ein  mit  der  Gubernial-Bestätigung ¬
  versehenes  Exemplar  des  Stiftbriefes,  sammt  allen ¬
  dazu  gehörigen  Urkunden,  der  Kirchenverwaltung  mit
dem  Auftrage  zuzustellen,  daß  sie  dieses  Exemplar  des  Stiftbriefes ¬
  sammt  den  Obligationen,  und  übrigen  Urkunden  in
die  mit  dreyfacher  Sperre  versehene  Kirchen=Casse  hinterlege; =
  das  zweyte  Exemplar  des  Stiftbriefes  dagegen  ganz
allein  ohne  alle  andere  Urkunden  dem  Stifter  oder  seinen
Erben,  wenn  sie  es  verlangen,  ausfolge.  Das  dritte  Exemplar =
  wird  von  der  Landesstelle  dem  Ordinariate  zugestellt;
damit  es  dasselbe  in  seinem  Archive  aufbewahre,  und  über
die  genaue  Erfüllung  der  von  Seite  der  Kirchenverwaltung
durch  die  Stiftung  übernommenen  Verbindlichkeiten  wache;
auch  darauf  sehe,  daß  dieselbe  sogleich  in  die  tabula  fundationum, ¬
  welche  in  jeder  Sacristey  über  alle  bey  der  Kirche
bestehenden  Stiftungen  an  einem  sichtbaren  Orte  aufgehangen ¬
  werden  soll,  eingeschaltet  werde  *
*)  Das  Formular  der  Stiftbriefe  und  Acceptations=Urkunden  ist
dem  oben  citirten  Hofkanzley=Decrete  vom  16.  December  1819
am  Schlusse  beygefügt.
**)  Die  letztwillige  Anordnung  eines  Erblassers,  worin  derselbe
seine  Seele  zum  Erben  einsetzet,  dabey  aber  seinen  Willen
ausdrücklich  dahin  zu  erkennen  gibt,  daß  sein  Vermögen  zur
            
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