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worden; so fertiget es drey Exemplare des Stiftbriefes *)
aus, und übermacht solche sammt allen Stiftungsbelegen
der Landesstelle zur Einhohlung der landesfürstlichen Bestätigung; ¬
es müssen aber alle drey Exemplare mit dem classenmäßigen ¬
Stempel nach dem Werthe des Gegenstandes versehen =
werden. (Hof=Decret vom 19. März 1812.
h) Nach erfolgter Gubernial=Bestätigung des Stiftbriefes, ¬
wodurch die Stiftung erst als vollständig berichtigt anzusehen =
ist, erhält das Kreisamt zwey mit dieser Bestätigung
versehene Exemplare sammt der Acceptations=Urkunde, dem
Testaments=Auszuge, den Obligationen, und allen Stiftungsbelegen ¬
mit der Weisung, ein mit der Gubernial-Bestätigung ¬
versehenes Exemplar des Stiftbriefes, sammt allen ¬
dazu gehörigen Urkunden, der Kirchenverwaltung mit
dem Auftrage zuzustellen, daß sie dieses Exemplar des Stiftbriefes ¬
sammt den Obligationen, und übrigen Urkunden in
die mit dreyfacher Sperre versehene Kirchen=Casse hinterlege; =
das zweyte Exemplar des Stiftbriefes dagegen ganz
allein ohne alle andere Urkunden dem Stifter oder seinen
Erben, wenn sie es verlangen, ausfolge. Das dritte Exemplar =
wird von der Landesstelle dem Ordinariate zugestellt;
damit es dasselbe in seinem Archive aufbewahre, und über
die genaue Erfüllung der von Seite der Kirchenverwaltung
durch die Stiftung übernommenen Verbindlichkeiten wache;
auch darauf sehe, daß dieselbe sogleich in die tabula fundationum, ¬
welche in jeder Sacristey über alle bey der Kirche
bestehenden Stiftungen an einem sichtbaren Orte aufgehangen ¬
werden soll, eingeschaltet werde *
*) Das Formular der Stiftbriefe und Acceptations=Urkunden ist
dem oben citirten Hofkanzley=Decrete vom 16. December 1819
am Schlusse beygefügt.
**) Die letztwillige Anordnung eines Erblassers, worin derselbe
seine Seele zum Erben einsetzet, dabey aber seinen Willen
ausdrücklich dahin zu erkennen gibt, daß sein Vermögen zur