Objekt : Thudichum, Friedrich von: Ueber unzulässige Beschränkungen des Rechts der Verehelichung

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Vermögens  von  150  fl.  wenigstens  noch  von  solchen  fremden  Frauenspersonen, ¬
  welche  einen  Gemeindebürger  heirathen,  der  es  erst  in  den
letzten  3  Jahren  durch  Aufnahme  geworden  ist.  Das  Württembergische ¬
  Recht  kennt  dieß  Erforderniß  nicht;  es  begnügt  sich,  dem
Bräutigam  harte  Bedingungen  zu  stellen.
Als  im  J.  1845  in  der  hessen=darmstädtischen  2ten  Kammer
der  Antrag  gestellt  worden  war,  wieder  zu  dem  Recht  vor  1837  zurückzukehren ¬
  und  die  erforderliche  Summe  noch  zu  erhöhen,  sprach
sich  die  Regierung  dagegen  aus.  Der  Regierungscommissär  v.  Kuder
äußerte  unter  Anderem:
„Die  Bestimmung  eines  Inferendums  würde  nicht  verhindern,  daß  schlechte
Frauenspersonen  aufgenommen  werden,  aber  würde  manchen  Mann  verhindern
eine  brave  Hausfrau  zu  bekommen,  die  kein  Vermögen  besitzt,  die  aber  durch  ihre
persönlichen  Eigenschaften,  durch  Bravheit,  Arbeitsfähigkeit  und  Arbeitsamkeit  sich
ausgezeichnet,  Eigenschaften,  die  ein  bei  weitem  größeres  Kapital  ausmachen,  als
eine  Summe  von  300  fl.,  die  vielleicht  in  dem  ersten  Jahre  der  Ehe  verschwendet ¬
  werden,  wogegen  jenes  Kapital  dem  Manne  bleibt,  ihn  wahrhaft  glücklich
macht,  ihm  wirkliche  reelle  Vortheile  und  Unterstützung  gewährt.  —  Ueberdieß
erscheint  die  Ermittelung,  ob  das  erforderte  Inferendum  auch  wirklich  vorhanden,
Y1-sehr -
  schwierig  und  oft  unzuverlassig  und  trügerisch,  da  sich  dasselbe  scheinbar  durch
Darlehen,  simulirte  Schenkungen  u.  s.  w.  verschafft  werden  kann.  Häufig  vorgekommene ¬
  Fälle  der  Art  beweisen  dieses  zur  Genüge.“
2.  Ein  Einzugsgeld  wird  von  einheirathenden  Frauenspersonen  fast
überall  erhoben,  obwohl  sich  ein  vernünftiger  Grund  dafür  nicht  auffinden ¬
  läßt.  Ist  das  Einzugsgeld  klein,  so  bedeutet  es  wenig  und
unterbliebe  besser;  ist  es  groß,  so  bildet  es  für  den  Armen  eine
empfindliche  Last  zu  einer  Zeit,  wo  ihm  durch  die  erste  häusliche
Einrichtung  ohnehin  seine  Ersparnisse  aufgezehrt  werden.  In  der
Stadt  Tübingen  z.  B.  beträgt  das  Einzugsgeld  für  ein  ortsfremdes
Mädchen  60  Gulden,  in  Eßlingen,  Stuttgart  u.  s.  w.  wohl  noch
mehr.  Einem  armen  Brautpaare  wird  es  gewiß  saner  ankommen,
der  reichen  Gemeinde  eine  solche  Summe  zu  opfern,  bloß  um  zur
Ausübung  eines  allgemeinen  Menschenrechts  gelangen  zu  können.
Das  badische  Gesetz  v.  4.  Oct.  1862  beschränkt  die  Erhebung
eines  Einzugsgelds  auf  den  Fall,  wo  eine  fremde  Frauensperson
einen  Bürger  heirathet,  der  es  erst  in  den  letzten  3  Jahren  durch
Aufnahme  geworden  ist.
            
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