Inhaltsverzeichnis : Schaps, Georg: ¬Das deutsche Seerecht

XVIII
Ergänzungen  und  Berichtigungen.
Seite
287/288  Note  3.
S.  ferner  Hans.  O.L.G.  im  Hbl.  1905,  Nr.  16;  1904,  Nr.  3.
288
Anm.  6.
Der  Auftrag  zur  Vermittelung  eines  Frachtvertrages  schließt  nicht  ohne  Weiteres
den  Auftrag  zur  Einklarirung  nach  Beendigung  der  Frachtreise  in  sich:  Hans.
O.L.G.  im  Hbl.  1902,  Nr.  26.
289
Anm.  11
Zeile  8  einzufügen:  R.G.  58,  Nr.  37.
Anm.  16.
Zeile  4  einzufügen:  Hans.  O.L.G.  im  Hbl.  1888,  Nr.  30.
Anm.  18.
Vgl.  aber  R.G.,  Jur.  Wochenschrift  1893,  S.  546,  Nr.  35.
§§  556  ff.
Litteratur:  Wüstendörfer,  Studien  zur  modernen  Entwickelung  des
Seefrachtvertrags,  I  u.  II  (1905).
293
Anm.  10.
Zeile  3:  ebenso  R.G.  im  Hbl.  1902,  Nr.  14.
Anm.  14.
Nach  R.G.  48,  S.  92  ist  der  Seefrachtvertrag  nur  im  Zweifel  ein  Werkvertrag.
294
Anm.  17
Ein  Fall  der  stillschweigenden  Vereinbarung:  Hbl.  1904,  Nr.  67.
296
Sollen  Fahrzeuge,  die  nicht  mit  Besatzung  versehen  sind,  nach  einem  bestimmten
Aum.  28.
Orte  geschleppt  werden,  so  liegt  kein  Schlepp=,  sondern  ein  Frachtvertrag  vor:
Hans.  O.L.G.  im  Hbl.  1903,  Nr.  126.
Regelmäßig,  aber  nicht  immer,  wird  das  Kommando  von  dem  geschleppten  Schiff
aus  geführt:  Hans.  O.L.G.  im  Hbl.  1902,  Nr.  39.
297/298  Anm
30.  Erfolglose  Abschleppversuche:  Hans.  O.L.G.  im  Hbl.  1904,  Nr.  39.
Hülfslohn  neben  Schlepplohn:  R.G.  46,  Nr.  51  (=  Hbl.  1900,  Nr.  121);  59,
S.  312.  —  Zeile  8  v.  u.  einzufügen:  auch  R.G.  im  Hbl.  1904,  Nr.  12.
Exkulpationspflicht  des  Schleppers:  s.  auch  R.G.  bei  Seuffert  58,  Nr.  52,  wo
mit  Recht  betont  wird,  es  lasse  sich  ein  abstrakter  Rechtssatz  dahin  nicht  aufstellen, ¬
  daß  der  Schlepper  für  jeden  äußeren  Unfall  hafte,  auch  wenn  derselbe  völlig
unaufgeklärt  bleibe.  Zu  weit  geht  aber  das  Hans.  Ö.L.G.  im  Hbl.  1905,  Nr.  27,
welches  ausspricht,  es  komme  eine  Exkulpationspflicht  des  Schleppers  erst  in  Frage,
wenn  durch  Darlegung  einer  mit  der  Schleppthätigkeit  zusammenhängenden  Ursache
ein  Beweis  prima  facie  für  dessen  Verschulden  geschaffen  ist.  Es  hängt  vielmehr ¬
  von  den  Umständen  des  Falles  ab,  wie  weit  dem  Schlepper
und  wie  weit  dem  Geschädigten  eine  Aufklärungspflicht  hinsichtlich ¬
  der  Vorgänge,  die  den  Schaden  herbeigeführt  haben,  zur
Last  fällt.
Note  1.
S.  auch  Hans.  O.L.G.  im  Hbl.  1906,  Nr.  3.  (Mugdan  u.  Falkmann  11,  S.  416).
298
Anm.  31.
Zu  dem  Satze,  daß  der  Schleppzug  als  nautische  Einheit  gelte
R.G.  46,  Nr.  11;  50,  Nr.  9.  Vgl.  auch  Gütschow,  Die  Haftung  der
Rheder  bei  Kollisionen  von  Schleppzügen,  Beilage  Nr.  3  zur  Hanseatischen
Gerichtszeitung  1902.
Anm.  33.
Hinzuzufügen:  es  müßte  denn  sein,
daß  die  Kollision  durch  schuldhaft  falsche
Steuerung  des  Schleppers  herbeigeführt  ist  und  das  Verschulden  einem  Besatzungsmitglied ¬
  des  geschleppten  Schiffs  zur  Last  fällt,  das  zugleich  als  Besatzungsmitglied ¬
  des  Schleppers  anzusehen  ist  (etwa  weil  die  Führung  des  Schleppers
vom  geschleppten  Schiffe  aus  erfolgte):  Hans.  O.L.G.  im  Hbl.  1901,  Nr.  74:
R.G.  50,  Nr.  9.
Anm.  34.
Zeile  3  einzufügen:  soweit  sie  die  Navigirung  desselben  wahrnimmt  (Hans.
O.L.G.  im  Hbl.  1905,  Nr.  79).
299  Anm.  35.
Hinzuzufügen:  Ueber  die  Verjährung  der  Ansprüche  wegen  Beschädigung  des
geschleppten  Schiffs  durch  den  Schlepper  s.  Hans.  O.L.G.  im  Hbl.  1903,  Nr.  78,
134;  1904,  Nr.  37  [Mugdan  u.  Falkmann  11,  S.  416  ff.];  L.G.  Hamburg  im
Hbl.  1905,  Nr.  25,  56;  R.G.  im  Hbl.  1904,  Nr.  42;  Möller  im  Hbl.  1904.
Nr.  112.
300  Anm.  2
zu  §  557.  Zu  Abs.  3  s.  auch  Hans.  O.L.G.  im  Hbl.  1904,  Nr.  67.
Note  2.
Am  Schluß  hinzuzufügen:  vgl.  R.G.  39,  S.  68.
301  Note  1.
Auf  die  Schiedsgerichtsklausel  kann  sich  auch  der  konnossementsmäßige  Empfänger
berufen,  wenn  die  Bedingungen  der  Charterpartie  Bestandtheil  des  Konnossements
sind:  Hans.  O.L.G.  im  Hbl.  1905,  Nr.  8.
302  Aum.  9
zu  §  557.  Zeile  9  hinter  „Nr.  33“  hinzuzufügen:  und  Hans.  O.L.G.  im  Hbl.  1902
Nr.  123  (für  die  Klausel:  „strikes  or  stoppages  of  labourers  are  excepted").
            
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