XVIII
Ergänzungen und Berichtigungen.
Seite
287/288 Note 3.
S. ferner Hans. O.L.G. im Hbl. 1905, Nr. 16; 1904, Nr. 3.
288
Anm. 6.
Der Auftrag zur Vermittelung eines Frachtvertrages schließt nicht ohne Weiteres
den Auftrag zur Einklarirung nach Beendigung der Frachtreise in sich: Hans.
O.L.G. im Hbl. 1902, Nr. 26.
289
Anm. 11
Zeile 8 einzufügen: R.G. 58, Nr. 37.
Anm. 16.
Zeile 4 einzufügen: Hans. O.L.G. im Hbl. 1888, Nr. 30.
Anm. 18.
Vgl. aber R.G., Jur. Wochenschrift 1893, S. 546, Nr. 35.
§§ 556 ff.
Litteratur: Wüstendörfer, Studien zur modernen Entwickelung des
Seefrachtvertrags, I u. II (1905).
293
Anm. 10.
Zeile 3: ebenso R.G. im Hbl. 1902, Nr. 14.
Anm. 14.
Nach R.G. 48, S. 92 ist der Seefrachtvertrag nur im Zweifel ein Werkvertrag.
294
Anm. 17
Ein Fall der stillschweigenden Vereinbarung: Hbl. 1904, Nr. 67.
296
Sollen Fahrzeuge, die nicht mit Besatzung versehen sind, nach einem bestimmten
Aum. 28.
Orte geschleppt werden, so liegt kein Schlepp=, sondern ein Frachtvertrag vor:
Hans. O.L.G. im Hbl. 1903, Nr. 126.
Regelmäßig, aber nicht immer, wird das Kommando von dem geschleppten Schiff
aus geführt: Hans. O.L.G. im Hbl. 1902, Nr. 39.
297/298 Anm
30. Erfolglose Abschleppversuche: Hans. O.L.G. im Hbl. 1904, Nr. 39.
Hülfslohn neben Schlepplohn: R.G. 46, Nr. 51 (= Hbl. 1900, Nr. 121); 59,
S. 312. — Zeile 8 v. u. einzufügen: auch R.G. im Hbl. 1904, Nr. 12.
Exkulpationspflicht des Schleppers: s. auch R.G. bei Seuffert 58, Nr. 52, wo
mit Recht betont wird, es lasse sich ein abstrakter Rechtssatz dahin nicht aufstellen, ¬
daß der Schlepper für jeden äußeren Unfall hafte, auch wenn derselbe völlig
unaufgeklärt bleibe. Zu weit geht aber das Hans. Ö.L.G. im Hbl. 1905, Nr. 27,
welches ausspricht, es komme eine Exkulpationspflicht des Schleppers erst in Frage,
wenn durch Darlegung einer mit der Schleppthätigkeit zusammenhängenden Ursache
ein Beweis prima facie für dessen Verschulden geschaffen ist. Es hängt vielmehr ¬
von den Umständen des Falles ab, wie weit dem Schlepper
und wie weit dem Geschädigten eine Aufklärungspflicht hinsichtlich ¬
der Vorgänge, die den Schaden herbeigeführt haben, zur
Last fällt.
Note 1.
S. auch Hans. O.L.G. im Hbl. 1906, Nr. 3. (Mugdan u. Falkmann 11, S. 416).
298
Anm. 31.
Zu dem Satze, daß der Schleppzug als nautische Einheit gelte
R.G. 46, Nr. 11; 50, Nr. 9. Vgl. auch Gütschow, Die Haftung der
Rheder bei Kollisionen von Schleppzügen, Beilage Nr. 3 zur Hanseatischen
Gerichtszeitung 1902.
Anm. 33.
Hinzuzufügen: es müßte denn sein,
daß die Kollision durch schuldhaft falsche
Steuerung des Schleppers herbeigeführt ist und das Verschulden einem Besatzungsmitglied ¬
des geschleppten Schiffs zur Last fällt, das zugleich als Besatzungsmitglied ¬
des Schleppers anzusehen ist (etwa weil die Führung des Schleppers
vom geschleppten Schiffe aus erfolgte): Hans. O.L.G. im Hbl. 1901, Nr. 74:
R.G. 50, Nr. 9.
Anm. 34.
Zeile 3 einzufügen: soweit sie die Navigirung desselben wahrnimmt (Hans.
O.L.G. im Hbl. 1905, Nr. 79).
299 Anm. 35.
Hinzuzufügen: Ueber die Verjährung der Ansprüche wegen Beschädigung des
geschleppten Schiffs durch den Schlepper s. Hans. O.L.G. im Hbl. 1903, Nr. 78,
134; 1904, Nr. 37 [Mugdan u. Falkmann 11, S. 416 ff.]; L.G. Hamburg im
Hbl. 1905, Nr. 25, 56; R.G. im Hbl. 1904, Nr. 42; Möller im Hbl. 1904.
Nr. 112.
300 Anm. 2
zu § 557. Zu Abs. 3 s. auch Hans. O.L.G. im Hbl. 1904, Nr. 67.
Note 2.
Am Schluß hinzuzufügen: vgl. R.G. 39, S. 68.
301 Note 1.
Auf die Schiedsgerichtsklausel kann sich auch der konnossementsmäßige Empfänger
berufen, wenn die Bedingungen der Charterpartie Bestandtheil des Konnossements
sind: Hans. O.L.G. im Hbl. 1905, Nr. 8.
302 Aum. 9
zu § 557. Zeile 9 hinter „Nr. 33“ hinzuzufügen: und Hans. O.L.G. im Hbl. 1902
Nr. 123 (für die Klausel: „strikes or stoppages of labourers are excepted").