Erwerb des Eigenthums. Traditio. § 131.
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Recht der Fiskus, wenn er fremde Sachen veräußert, was aber bei
uns nicht mehr gilt 22; ferner in einigen vom deutschen Handelsgesetzbuch ¬
bestimmten Fällen23;
2) schon nach allgemeinen Grundsätzen:
a. wenn die Übertragung im Auftrag des Eigenthümers geschah ¬
oder er sie später genehmigt 24.
b. wenn der Veräußerer gesetzlicher Vertreter des Eigenthümers ¬
ist und innerhalb der Grenzen seiner Gewalt im Namen des
Eigenthümers überträgt, z. B. der Vormund 25:
c. wenn der Pfandgläubiger zum Zweck seiner Befriedigung
oder für ihn der Richter, die verpfändete Sache veräußert 26.
d. Wenn der Eigenthümer in einem Proceß zur Übertragung
der Sache, z. B. an den Käufer rechtskräftig verurtheilt wurde,
aber dem Urtheil nicht Folge leistet, so kann auf Verlangen des Klägers
der Richter dem Beklagten die Sache wegnehmen und das Eigenthum ¬
des Beklagten auf den Kläger durch Übergabe der Sache übertragen. ¬
Wenn ein Nichteigenthümer veräußert und keiner der unter
Nr. 1, 2 erwähnten Fälle vorliegt, also der Empfänger der Sache
nicht Eigenthum erwirbt, aber der Veräußerer später das Eigenthum ¬
erwirbt, oder der Eigenthümer später Erbe des Veräußerers
wird: so fragt es sich, ob nicht nun das Eigenthum der Sache nachträglich ¬
auf den Empfänger der Sache übergeht. Manche Partikularrechte, ¬
z. B. das sächsische, bejahen es (mit Recht). Allein das
gemeine Recht verneint es; z. B. ich besitze die Sache des N., halte
sie aber für die meinige und veräußere und tradire sie dem O., so
wird dieser dadurch nicht Eigenthümer der Sache, weil die Sache mir
nicht gehörte; später aber beerbe ich den N., werde nun also durch den
22 Oben § 68 Beil. II Nr. V (Th. I S. 322)
23 H. G B. Art. 306 Abs. 1, Art. 307. Nämlich a. bei Mobilien, welche ein
Kaufmann in seinem Handelsbetrieb an einen bona fide Empfänger veräußert, wenn
sie nicht gestohlen oder verloren sind; b. bei Papieren auf den Inhaber, wenn irgend
Jemand sie an einen hona fide Empfänger veräußert, selbst wenn sie gestohlen oder
verloren sind. Das Nähere s. im Germanicum.
24 S. oben § 84 Beil. I Nr. III (Th. I S. 431). D. de- dom. 41, 1 l. 9 § 4;
I. de rer. div. 2, 1 § 42, 43.
25 Nach manchen neueren Gesetzen auch wenn der Vorsteher einer Genossenschaft, selbst
mit Überschreitung seiner Kompetenz Sachen der Genossenschaft veräußert. Vgl. oben
§ 55 Nr. 1II (Th. 1 S. 249).
2 J. quib. allenare lic. 2, 8 § 1.