Volltext : Pandekten (2)

Erwerb  des  Eigenthums.  Traditio.  §  131.
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Recht  der  Fiskus,  wenn  er  fremde  Sachen  veräußert,  was  aber  bei
uns  nicht  mehr  gilt  22;  ferner  in  einigen  vom  deutschen  Handelsgesetzbuch ¬
  bestimmten  Fällen23;
2)  schon  nach  allgemeinen  Grundsätzen:
a.  wenn  die  Übertragung  im  Auftrag  des  Eigenthümers  geschah ¬
  oder  er  sie  später  genehmigt  24.
b.  wenn  der  Veräußerer  gesetzlicher  Vertreter  des  Eigenthümers ¬
  ist  und  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Gewalt  im  Namen  des
Eigenthümers  überträgt,  z.  B.  der  Vormund  25:
c.  wenn  der  Pfandgläubiger  zum  Zweck  seiner  Befriedigung
oder  für  ihn  der  Richter,  die  verpfändete  Sache  veräußert  26.
d.  Wenn  der  Eigenthümer  in  einem  Proceß  zur  Übertragung
der  Sache,  z.  B.  an  den  Käufer  rechtskräftig  verurtheilt  wurde,
aber  dem  Urtheil  nicht  Folge  leistet,  so  kann  auf  Verlangen  des  Klägers
der  Richter  dem  Beklagten  die  Sache  wegnehmen  und  das  Eigenthum ¬
  des  Beklagten  auf  den  Kläger  durch  Übergabe  der  Sache  übertragen. ¬

Wenn  ein  Nichteigenthümer  veräußert  und  keiner  der  unter
Nr.  1,  2  erwähnten  Fälle  vorliegt,  also  der  Empfänger  der  Sache
nicht  Eigenthum  erwirbt,  aber  der  Veräußerer  später  das  Eigenthum ¬
  erwirbt,  oder  der  Eigenthümer  später  Erbe  des  Veräußerers
wird:  so  fragt  es  sich,  ob  nicht  nun  das  Eigenthum  der  Sache  nachträglich ¬
  auf  den  Empfänger  der  Sache  übergeht.  Manche  Partikularrechte, ¬
  z.  B.  das  sächsische,  bejahen  es  (mit  Recht).  Allein  das
gemeine  Recht  verneint  es;  z.  B.  ich  besitze  die  Sache  des  N.,  halte
sie  aber  für  die  meinige  und  veräußere  und  tradire  sie  dem  O.,  so
wird  dieser  dadurch  nicht  Eigenthümer  der  Sache,  weil  die  Sache  mir
nicht  gehörte;  später  aber  beerbe  ich  den  N.,  werde  nun  also  durch  den
22  Oben  §  68  Beil.  II  Nr.  V  (Th.  I  S.  322)
23  H.  G  B.  Art.  306  Abs.  1,  Art.  307.  Nämlich  a.  bei  Mobilien,  welche  ein
Kaufmann  in  seinem  Handelsbetrieb  an  einen  bona  fide  Empfänger  veräußert,  wenn
sie  nicht  gestohlen  oder  verloren  sind;  b.  bei  Papieren  auf  den  Inhaber,  wenn  irgend
Jemand  sie  an  einen  hona  fide  Empfänger  veräußert,  selbst  wenn  sie  gestohlen  oder
verloren  sind.  Das  Nähere  s.  im  Germanicum.
24  S.  oben  §  84  Beil.  I  Nr.  III  (Th.  I  S.  431).  D.  de-  dom.  41,  1  l.  9  §  4;
I.  de  rer.  div.  2,  1  §  42,  43.
25  Nach  manchen  neueren  Gesetzen  auch  wenn  der  Vorsteher  einer  Genossenschaft,  selbst
mit  Überschreitung  seiner  Kompetenz  Sachen  der  Genossenschaft  veräußert.  Vgl.  oben
§  55  Nr.  1II  (Th.  1  S.  249).
2  J.  quib.  allenare  lic.  2,  8  §  1.
            
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