Metadaten : Diplomatisch practische Beyträge, zu dem deutschen Lehnrecht und zu der westphälischen Fehmgerichts-Verfaßung (Th. 2 (1798))

Max-Planck-Institut  für

268
Viertes  Capitel.
weilt  das  Madiuemn  fehlen  würde;  wodurch  sich  die  ohne  alles  Nacheheit  blos
unterstelle  Steinfurtische  Reichslehnbarkeit  mit  dem  von  allem  Reichslehnhande
von  jeher  befreyten  Heesen  vereinigen  ließe.
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§.  2.
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Der  erste  Unterschied,  zwischen  Hesen  und  Drensteinfurt  zeige  sich  schon,  im
Anfange  des  dreyzehnten  Jahrhunderts.  Denn  im  Jahr  12  43  und  vor  herwurde -
  Hesen  als  ein  Gräsich  Jfenburg  inbugliches,  Fehz,  von  der
Familie  von  Ricebere  empfangen
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dagegen  hat  diese  Famikie  von  Ricebere  das  Steinfurg,niemals  beseßen,
noch  weniger  also  daßelbe  als  ein  Jsenburg,  Limburgisches,  Lehn  empfangen -
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Die  ursprüngliche  Besitzer  und  die  ursprüngliche  Limburgische
Lehns=Eigenschaft  von  Hesen  sind  also  gänzlich  unterschieden  von  den
ursprünglichen=Besitzern  und  Verfaßung  von  Steinfurtinchinic  zich  zun  ul  inl  aki
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Der  zweyte  Unterschied  liegt  darin,  daß  Gerwin  von  Rinkenrode  IV.  das  Heesen -
  als  ein  Gräflich  Jsenburg  Limburgisches  Lehn,  aber  erst  einige  Zeit  nach  dem
Jahr  1243  0.  F.  3.  )  an  sich  gebracht  und  beseßen  hat.—    .      n
(Viert.  Cap.  §.  7.
Ludinwogegen -
  dieser  Gerwin  von  Rinkenrode  IV.  zwar  auch  die  hona  Skeinvordensia -

(Viert.  Cap.  §.  12.  lit.  f.  g.  h.)
an  sich  gebracht,  aber  solche  nicht  als  ein  Gräflich  Isenburg  Limburgisches  behrsondern -
  das  hauptsachlichste  von  diesen  bonis  Steinvordensibus  als  ein  Ocna= -

            
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