Volltext : Baron, Julius: Pandekten

Die  regelmäßige  Zeit  der  Erfüllung.  §  227.
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III.  Die  Zeit  der  Erfüllung.
A.  §  227.  Die  Regel.
Savigny,  §  50.  —  Vangerow,  §§  585.  587.  —  Windscheid,  §§  273.  274.
Der  Gläubiger  kann  die  Erfüllung  der  Obligation  verlangen,  wenn
die  letztere  fällig  ist.  Daß  eine  Obligation  fällig  ist,  wird  in  den  Quellen
mit:  dies  obligationis  venit  bezeichnet,  im  Gegensatz  zum  dies  obligationis ¬
  cedit,  welche  Worte  den  Augenblick  bezeichnen,  in  welchem  die
Obligation  entsteht  (in  welchem  sie  perfect  wird)
Zu  welcher  Zeit  die  Obligation  fällig  werde,  hängt  zunächst
davon  ab,  ob  durch  Gesetz?  (§  294  Note  13,  §  328  a.  E.),  oder
durch  Willenserklärung“  eine  besondere  Bestimmung  darüber  gegeben
ist;  dann  kann  der  Gläubiger  die  Erfüllung  nicht  vor  dieser  Zeit
verlangen*,  wohl  aber  muß  er  (nach  der  Regel:  diei  adiectio  pro
reo  est,  non  pro  stipulatore)3  sie  annehmen,  wenn  der  Schuldner
sie  vorher  anbietet,  und  nur  dann  kann  er  sie  zurückweisen,  wenn  die
Abrede  über  die  6
rfüllungszeit  in  seinem  (des  Gläubigers)  Interesse
getroffen  worden  ist“,  daher  haben  die  modernen  Schuldner  amortisabler
Anleihen  kein  Recht,  unter  Beiseitesetzung  des  Tilgungsplans  die  Anleihe ¬
  vorzeitig  zurückzuzahlen  (was  namentlich  bei  gesunkenem  Zinsfuß
in  ihrem  Interesse  liegt).  —  Macht  der  Schuldner  von  dem  Recht  der
Früherzahlung  Gebrauch,  so  erwächst  daraus  bei  verzinslichen  Geldschulden ¬
  dem  Gläubiger  kein  Vortheil,  weil  seine  Zinsforderung  sofort
mit  der  Erfüllung  erlischt;  anders  wenn  die  Schuld  eine  unverzinsliche
schon
Geldschuld  ist,  indem  dann  der  Gläubiger  das  empfangene  Geld
jetzt  verzinslich  anlegen  kann.  Dieser  Vortheil  heißt  commodum  temporis, ¬
  repraesentationis,  interusurium,  im  heutigen  kaufmännischen
Sprachgebrauche  Disconto,  Rabatt.  Nach  einer  älteren  Ansicht  kann
der  Schuldner  diesen  Vortheil  bei  der  Früherzahlung  abziehen;  allein
das  verstößt  gegen  die  Gerechtigkeit,  da  der  Schuldner  dem  Gläubiger
die  Zahlung  vor  der  Fälligkeit  aufdrängen  kann.  Vielmehr  muß  nach  der
jetzigen  gemeinen  Meinung  nur  da,  wo  das  Interesse  dritter  Personen
es  verlangt,  der  Gläubiger  sich  den  Abzug  des  Interusurium  gefallen
lassen;  so  wenn  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Concurs  eröffnet ¬
  ist;  daher  wird,  wenn  die  Forderung  an  den  Gemeinschuldner
eine  betagte  ist,  dem  Concursgläubiger  immer  das  Interusurium  abgezogen'; ¬
  daher  muß  ferner  der  Gläubiger,  welchem  der  Gemeinschuldner
vor  eröffnetem  Concurse  eine  Schuld  vorzeitig  zahlte,  das  Interusurium
In  diesen  Fällen  wie
hinterher  an  die  Concursmasse  herauszahlen?“
auch  anderweitigs  (§  447  unter  1.  2)  ist  es  nothwendig,  die  Größe  des
l.  213.  pr.  D.  de  verb.  sign.  50,  16  —  2  l.  24.  D.  loc.  19,  2;  l.  un.  §  7.
C.  de  r.  u.  a.  5,  13.  —  3  §  2.  I.  de  verb.  obl.  3,  15;  §  26.  I.  de  inut.  stip.  3,  19;
l.  50.  D.  de  o.  et  a.  44,  7;  l.  41.  pr.  l.  42.  D  de  v.  o.  45,  1.  —  4  §  2.  I.  cit.;
1.  42.  D.  cit.  —  6  l.  41.  §  1.  D.  de  v.  o.  45,  1;  l.  38.  §  16.  l.  137.  §  2.  eod.;
l.  70.  D.  de  sol.  46,  3.  —  6  l.  17.  D.  de  reg.  iur.  50,  17;  vgl.  l.  43.  §  2.  D.  de
leg.  2  (31);  l.  15.  D.  de  ann.  leg.  33,  1.  —  *  Reichsconcursordnung  §  58.
’a  l.  10.  §  12.  l.  17.  §  2.  D.  quae  in  fraud.  42,  S.  —  §  Vgl.  1.  1.  §  10.  l.  45.
pr.  l.  66.  pr.  D.  ad  1.  Falc.  35,  2;  1.  24.  §  2.  D.  sol.  matr.  24,  3.
            
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