Die regelmäßige Zeit der Erfüllung. § 227.
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III. Die Zeit der Erfüllung.
A. § 227. Die Regel.
Savigny, § 50. — Vangerow, §§ 585. 587. — Windscheid, §§ 273. 274.
Der Gläubiger kann die Erfüllung der Obligation verlangen, wenn
die letztere fällig ist. Daß eine Obligation fällig ist, wird in den Quellen
mit: dies obligationis venit bezeichnet, im Gegensatz zum dies obligationis ¬
cedit, welche Worte den Augenblick bezeichnen, in welchem die
Obligation entsteht (in welchem sie perfect wird)
Zu welcher Zeit die Obligation fällig werde, hängt zunächst
davon ab, ob durch Gesetz? (§ 294 Note 13, § 328 a. E.), oder
durch Willenserklärung“ eine besondere Bestimmung darüber gegeben
ist; dann kann der Gläubiger die Erfüllung nicht vor dieser Zeit
verlangen*, wohl aber muß er (nach der Regel: diei adiectio pro
reo est, non pro stipulatore)3 sie annehmen, wenn der Schuldner
sie vorher anbietet, und nur dann kann er sie zurückweisen, wenn die
Abrede über die 6
rfüllungszeit in seinem (des Gläubigers) Interesse
getroffen worden ist“, daher haben die modernen Schuldner amortisabler
Anleihen kein Recht, unter Beiseitesetzung des Tilgungsplans die Anleihe ¬
vorzeitig zurückzuzahlen (was namentlich bei gesunkenem Zinsfuß
in ihrem Interesse liegt). — Macht der Schuldner von dem Recht der
Früherzahlung Gebrauch, so erwächst daraus bei verzinslichen Geldschulden ¬
dem Gläubiger kein Vortheil, weil seine Zinsforderung sofort
mit der Erfüllung erlischt; anders wenn die Schuld eine unverzinsliche
schon
Geldschuld ist, indem dann der Gläubiger das empfangene Geld
jetzt verzinslich anlegen kann. Dieser Vortheil heißt commodum temporis, ¬
repraesentationis, interusurium, im heutigen kaufmännischen
Sprachgebrauche Disconto, Rabatt. Nach einer älteren Ansicht kann
der Schuldner diesen Vortheil bei der Früherzahlung abziehen; allein
das verstößt gegen die Gerechtigkeit, da der Schuldner dem Gläubiger
die Zahlung vor der Fälligkeit aufdrängen kann. Vielmehr muß nach der
jetzigen gemeinen Meinung nur da, wo das Interesse dritter Personen
es verlangt, der Gläubiger sich den Abzug des Interusurium gefallen
lassen; so wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet ¬
ist; daher wird, wenn die Forderung an den Gemeinschuldner
eine betagte ist, dem Concursgläubiger immer das Interusurium abgezogen'; ¬
daher muß ferner der Gläubiger, welchem der Gemeinschuldner
vor eröffnetem Concurse eine Schuld vorzeitig zahlte, das Interusurium
In diesen Fällen wie
hinterher an die Concursmasse herauszahlen?“
auch anderweitigs (§ 447 unter 1. 2) ist es nothwendig, die Größe des
l. 213. pr. D. de verb. sign. 50, 16 — 2 l. 24. D. loc. 19, 2; l. un. § 7.
C. de r. u. a. 5, 13. — 3 § 2. I. de verb. obl. 3, 15; § 26. I. de inut. stip. 3, 19;
l. 50. D. de o. et a. 44, 7; l. 41. pr. l. 42. D de v. o. 45, 1. — 4 § 2. I. cit.;
1. 42. D. cit. — 6 l. 41. § 1. D. de v. o. 45, 1; l. 38. § 16. l. 137. § 2. eod.;
l. 70. D. de sol. 46, 3. — 6 l. 17. D. de reg. iur. 50, 17; vgl. l. 43. § 2. D. de
leg. 2 (31); l. 15. D. de ann. leg. 33, 1. — * Reichsconcursordnung § 58.
’a l. 10. § 12. l. 17. § 2. D. quae in fraud. 42, S. — § Vgl. 1. 1. § 10. l. 45.
pr. l. 66. pr. D. ad 1. Falc. 35, 2; 1. 24. § 2. D. sol. matr. 24, 3.