so würden die aufgeregten Leilichen =
Anklage zuwarten,
denschaften schwerlich das Zweckmäßige zu Stande kommen ¬
lassen.
§. 3.
Allgemeines bürgerliches Gesezbuch.
Die Zulässigkeit der Abfassung eines allgemeinen
bürgerlichen Gesezbuches in teutscher Sprache ¬
ist bekanntlich ein Gegenstand, worüber sich verschiedene ¬
Ansichten unter den Rechtsgelehrten ausgesprochen
haben. In der württembergischen Stände-Versammlung
hat diese Verschiedenheit der Ansichten weder in früherer
noch in der neuesten Zeit Anklang gefunden; es wurde in
der Kammer der Abgeordneten schon im März 1820. der
Antrag gemacht, die Regierung um Abfassung eines
neuen bürgerlichen Gesezbuches zu bitten, ein Antrag der
in demselben Jahre, am 13. Jan. und am 19. Decbr.
von zwei ständischen Commissionen wiederholt wurde.
Jn der Sizung der Kammer der Abgeordneten vom 12.
März 1821. kam dieser Antrag zur Berathung; es wurden ¬
hierbei die beiden Fragen gesondert: 1) ob ein neues
bürgerliches Gesezbuch in deutscher Sprache wünschenswerth ¬
sey? und 2) ob, falls ein solches erlassen würde,
die Subsidiarität der fremden Rechte nicht doch beizubehalten ¬
sey? Die erste Frage wurde fast einstimmig
bejaht, und beschlossen, die Regierung um einen Entwurf
eines bürgerlichen Gesezbuches in teutscher Sprache zu
bitten; dabei wurde anerkannt, daß dieses Gesezbuch
den dermaligen Rechtszustand nicht umstoßen, sondern
sich an denselben anschließen solle, und daß der dermalige ¬
Rechtszustand in einzelnen Beziehungen dringend einer
nicht bis zur Erlassung des allgemeinen Gesezbuches aufzuschiebenden ¬
Reform bedürfe. Die zweite Frage wurde
ausgesezt, bis der Entwurf des Gesezbuches wirklich