Metadaten : Scheurlen, Carl Friedrich: Ueber die Abfassung von Gesezbüchern, insbesondere einer bürgerlichen Proceß-Ordnung für Württemberg

so  würden  die  aufgeregten  Leilichen =
  Anklage  zuwarten,
denschaften  schwerlich  das  Zweckmäßige  zu  Stande  kommen ¬
  lassen.
§.  3.
Allgemeines  bürgerliches  Gesezbuch.
Die  Zulässigkeit  der  Abfassung  eines  allgemeinen
bürgerlichen  Gesezbuches  in  teutscher  Sprache ¬
  ist  bekanntlich  ein  Gegenstand,  worüber  sich  verschiedene ¬
  Ansichten  unter  den  Rechtsgelehrten  ausgesprochen
haben.  In  der  württembergischen  Stände-Versammlung
hat  diese  Verschiedenheit  der  Ansichten  weder  in  früherer
noch  in  der  neuesten  Zeit  Anklang  gefunden;  es  wurde  in
der  Kammer  der  Abgeordneten  schon  im  März  1820.  der
Antrag  gemacht,  die  Regierung  um  Abfassung  eines
neuen  bürgerlichen  Gesezbuches  zu  bitten,  ein  Antrag  der
in  demselben  Jahre,  am  13.  Jan.  und  am  19.  Decbr.
von  zwei  ständischen  Commissionen  wiederholt  wurde.
Jn  der  Sizung  der  Kammer  der  Abgeordneten  vom  12.
März  1821.  kam  dieser  Antrag  zur  Berathung;  es  wurden ¬
  hierbei  die  beiden  Fragen  gesondert:  1)  ob  ein  neues
bürgerliches  Gesezbuch  in  deutscher  Sprache  wünschenswerth ¬
  sey?  und  2)  ob,  falls  ein  solches  erlassen  würde,
die  Subsidiarität  der  fremden  Rechte  nicht  doch  beizubehalten ¬
  sey?  Die  erste  Frage  wurde  fast  einstimmig
bejaht,  und  beschlossen,  die  Regierung  um  einen  Entwurf
eines  bürgerlichen  Gesezbuches  in  teutscher  Sprache  zu
bitten;  dabei  wurde  anerkannt,  daß  dieses  Gesezbuch
den  dermaligen  Rechtszustand  nicht  umstoßen,  sondern
sich  an  denselben  anschließen  solle,  und  daß  der  dermalige ¬
  Rechtszustand  in  einzelnen  Beziehungen  dringend  einer
nicht  bis  zur  Erlassung  des  allgemeinen  Gesezbuches  aufzuschiebenden ¬
  Reform  bedürfe.  Die  zweite  Frage  wurde
ausgesezt,  bis  der  Entwurf  des  Gesezbuches  wirklich
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer