Die Ablieferung. § 163.
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auf seine eigene Nachlässigkeit gründen kann. Was aber die Frage
anbetrifft, ob der Schiffer oder derjenige, welcher, ohne legitimierter
Konnossementsinhaber zu sein, die Güter in Empfang genommen hat,
die durch eine solche unrechtmäßige Ablieferung entstandenen Kosten
zu tragen hat, so hängt die Entscheidung dieser Frage ganz von
den Umständen des einzelnen Falles ab. In dem eben zitierten Falle
(o0 H. 39) lagen die Verhältnisse so, daß den Schiffer, welcher die
Kosten von demjenigen, an welchen er die Güter ausgeliefert hatte,
einklagte, keinerlei Schuld traf, letzterer vielmehr den Klaganspruch nur
mit der Einrede seiner eigenen Vertrauensunwürdigkeit hätte entkräften
können.
Mehrere legitimierte Konnossementsinhaber.
Melden
sich, ehe mit der Ablieferung begonnen oder dieselbe beendet worden ist,
mehrere legitimierte Konnossementsinhaber, so darf der Schiffer mit der
Ablieferung nicht beginnen, noch mit derselben fortfahren; er ist vielmehr ¬
verpflichtet, die Konnossementsinhaber sämtlich zurückzuweisen,
die Güter in einem öffentlichen Lagerhause oder sonst in sicherer Weise
zu hinterlegen und die Konnossementsinhaber, die sich gemeldet haben,
unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen.
HGB. § 646 Abs. 1. Der Schiffer darf aber nicht mit der Ablieferung
zögern, nur weil er glaubt oder auch weil er bestimmt erwartet, daß
sich noch andere legitimierte Konnossementsinhaber melden werden.
Dem legitimierten Inhaber auch nur eines Exemplares des Konnossementes ¬
muß er die Güter ausliefern (HGB. § 645 Abs. 1); zögert er dagegen ¬
aus dem erwähnten Grunde mit der Ablieferung oder verfährt er
in Gemäßheit HGB. § 646 Abs. 1, so macht er sich für die Auslieferung
resp. die Bezahlung des Wertes so vieler Güter verantwortlich, als er
bis zu dem Zeitpunkte hätte ausliefern können, in welchem sich tatsächlich ¬
ein weiterer legitimierter Konnossementsinhaber gemeldet hat.
Wird der Reeder daraufhin verklagt, so kann er nicht vorschützen, daß
Kläger ohnehin die Güter dem zweiten Konnossementsinhaber auszuliefern ¬
gehabt haben würde; dies wäre eine exceptio ex iure tertii.
98 H. 7 RG.
Andererseits aber ist der Schiffer weder verpflichtet, noch auch
berechtigt zu prüfen, wer von mehreren legitimierten Konnossementsinhabern ¬
der besser Berechtigte ist. Er hat sich lediglich an den Inhalt ¬
der Urkunde zu halten. Die einzige Ausnahme bildet der bereits
erwähnte Fall, daß der Schiffer weiß, daß ein sich meldender Konnössementsinhaber ¬
unrechtmäßig den Besitz der Urkunde erlangt hat.
Melden sich also zwei Empfänger, jeder mit einem Konnossemente,
welches mit einer zusammenhängenden, bis auf ihn hinuntergehenden