Metadaten : Leutke, Paul: ¬Das Verfügungsrecht beim Frachtgeschäft, mit besonderer Berücksichtigung des Postfrachtgeschäfts

Die  Ablieferung.  §  163.
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auf  seine  eigene  Nachlässigkeit  gründen  kann.  Was  aber  die  Frage
anbetrifft,  ob  der  Schiffer  oder  derjenige,  welcher,  ohne  legitimierter
Konnossementsinhaber  zu  sein,  die  Güter  in  Empfang  genommen  hat,
die  durch  eine  solche  unrechtmäßige  Ablieferung  entstandenen  Kosten
zu  tragen  hat,  so  hängt  die  Entscheidung  dieser  Frage  ganz  von
den  Umständen  des  einzelnen  Falles  ab.  In  dem  eben  zitierten  Falle
(o0  H.  39)  lagen  die  Verhältnisse  so,  daß  den  Schiffer,  welcher  die
Kosten  von  demjenigen,  an  welchen  er  die  Güter  ausgeliefert  hatte,
einklagte,  keinerlei  Schuld  traf,  letzterer  vielmehr  den  Klaganspruch  nur
mit  der  Einrede  seiner  eigenen  Vertrauensunwürdigkeit  hätte  entkräften
können.
Mehrere  legitimierte  Konnossementsinhaber.
Melden
sich,  ehe  mit  der  Ablieferung  begonnen  oder  dieselbe  beendet  worden  ist,
mehrere  legitimierte  Konnossementsinhaber,  so  darf  der  Schiffer  mit  der
Ablieferung  nicht  beginnen,  noch  mit  derselben  fortfahren;  er  ist  vielmehr ¬
  verpflichtet,  die  Konnossementsinhaber  sämtlich  zurückzuweisen,
die  Güter  in  einem  öffentlichen  Lagerhause  oder  sonst  in  sicherer  Weise
zu  hinterlegen  und  die  Konnossementsinhaber,  die  sich  gemeldet  haben,
unter  Angabe  der  Gründe  seines  Verfahrens  hiervon  zu  benachrichtigen.
HGB.  §  646  Abs.  1.  Der  Schiffer  darf  aber  nicht  mit  der  Ablieferung
zögern,  nur  weil  er  glaubt  oder  auch  weil  er  bestimmt  erwartet,  daß
sich  noch  andere  legitimierte  Konnossementsinhaber  melden  werden.
Dem  legitimierten  Inhaber  auch  nur  eines  Exemplares  des  Konnossementes ¬
  muß  er  die  Güter  ausliefern  (HGB.  §  645  Abs.  1);  zögert  er  dagegen ¬
  aus  dem  erwähnten  Grunde  mit  der  Ablieferung  oder  verfährt  er
in  Gemäßheit  HGB.  §  646  Abs.  1,  so  macht  er  sich  für  die  Auslieferung
resp.  die  Bezahlung  des  Wertes  so  vieler  Güter  verantwortlich,  als  er
bis  zu  dem  Zeitpunkte  hätte  ausliefern  können,  in  welchem  sich  tatsächlich ¬
  ein  weiterer  legitimierter  Konnossementsinhaber  gemeldet  hat.
Wird  der  Reeder  daraufhin  verklagt,  so  kann  er  nicht  vorschützen,  daß
Kläger  ohnehin  die  Güter  dem  zweiten  Konnossementsinhaber  auszuliefern ¬
  gehabt  haben  würde;  dies  wäre  eine  exceptio  ex  iure  tertii.
98  H.  7  RG.
Andererseits  aber  ist  der  Schiffer  weder  verpflichtet,  noch  auch
berechtigt  zu  prüfen,  wer  von  mehreren  legitimierten  Konnossementsinhabern ¬
  der  besser  Berechtigte  ist.  Er  hat  sich  lediglich  an  den  Inhalt ¬
  der  Urkunde  zu  halten.  Die  einzige  Ausnahme  bildet  der  bereits
erwähnte  Fall,  daß  der  Schiffer  weiß,  daß  ein  sich  meldender  Konnössementsinhaber ¬
  unrechtmäßig  den  Besitz  der  Urkunde  erlangt  hat.
Melden  sich  also  zwei  Empfänger,  jeder  mit  einem  Konnossemente,
welches  mit  einer  zusammenhängenden,  bis  auf  ihn  hinuntergehenden
            
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