Der Titel. § 143.
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schlechtweg „Titel“ genannt. Der Titel muß existiren und giltig
sein (titulus verus); ist er überhaupt nicht vorhanden oder ungiltig, so
ist die Ersitzung unzulässig, wenngleich der Besitzer an das Vorhandensein
resp. an die Giltigkeit des Titels glaubt (sog. Putativtitel)3; dann jedoch
findet nach dem Rechte der späteren classischen Zeit eine Ausnahme statt,
wenn der Glaube des Besitzers auf guten Gründen beruht, z. B. es beauftragt ¬
Jemand einen Anderen zum Ankauf einer Sache, und dieser
bringt sie ihm mit der (erdichteten) Versicherung, daß er sie gekauft habeoder ¬
es kauft Jemand von einem anscheinend vernünftigen, in Wahrheit
— Die Titel zur Ersitzung sind so manniggeisteskranken ¬
Menschen?.
fach, als die Rechtsgeschäfte, welche an sich zur Verschaffung des Eigenthums ¬
geeignet sind; eine sie alle umfassende Bezeichnung ist der Titel pro
suo“; einzelne Titel heißen in den Quellen: pro soluto, pro emtore, pro
herede, pro donato, pro derelicto, pro legato, pro dote, pro transactione'.
Von einzelnen Titeln ist zu bemerken:
a. Ob der Titel pro emtore die Zahlung resp. Creditirung des
Kaufpreises voraussetzt, ist bestritten; in den Quellen ist die Frage nicht
erörtert; nach richtiger Meinung ist sie zu bejahen, da ohne Zahlung resp.
Creditirung dem Käufer die Redlichkeit fehlt.
b. Die Ersitzung pro herede stand ursprünglich Jedem zu, welcher
früher als der zur Erbschaft Berufene Erbschaftssachen in Besitz nahm,
wenngleich er wußte, daß er nicht zur Erbschaft berufen seis; nur derjenige ¬
konnte sich ihrer nicht bedienen, welcher schon bei Lebzeiten des
Erblassers eine diesem gehörige Sache unredlicher Weise in Besitz genommen ¬
hatte, denn es galt die Regel: nemo sibi causam possessionis
mutare potest". Diese Ersitzung pro herede ist im Justinianischen Recht
weggefallen, weil es dem Besitzer an der Redlichkeit fehlt, doch sind
manche darauf bezügliche Stellen in die Justinianische Compilation aus
Unachtsamkeit aufgenommen!°. Dagegen ersitzt nach Justinianischem Recht
pro herede:
aa. Derjenige, welcher Erbschaftssachen in Besitz nimmt, weil er aus
r
11: sein Titel ist ein
entschuldbarem Irtthum sich für den Erben hält
putativer. Streitig ist, ob er trotz vollendeter Ersitzung die Erbschaftssachen ¬
dem wahren Erben herausgeben müsse: nach richtiger Interpretation
der Quellen ist dies zu bejahen
bb. Der wahre Erbe, welcher aus entschuldbarem Irrthum eine Sache
— — ——
3 § 11. I. h. t. 2, 6; l. 27. D. h. t. 41, 3; l. 2. pr. § 2. D. pro emt. 41, 4;
l. 1. pr. D. pro don. 41, 6: l. 6. D. pro der. 41, 7; l. 2. l. 3. D. pro leg. 41, 8:
1. 24. C. de r. v. 3, 32; l. 4. C. de us. pro her. 7, 29; l. 5. C. de pr. l. t. 7, 33.—
* l. 11. D. pro emt. 41, 4; l. 5. § 1. D. pro suo 41, 10. — 5 l. 2. §§ 15. 16.
D. pro emt. 41, 4; s. überdies l. 9. pr. D. pro leg. 41, 8; l. 4. § 2. D. pro suo
41, 10; 1. 44. § 4. i. f. D. h. t. 41, 3. — 6 l. 1. pr. D. pro suo 41, 10. — 7 l. 3.
§ 21. D. de a. q. 41, 2; l. 46. l. 48. D. h. t. 41, 3 und tt. D. 47, 4—10; tt. C.
26—29. — 8 Gai. 2, 52—58. — % l. 3. §§ 19. 20. l. 19. § 1. D. de p. a. 41,
2; l. 1. § 2. D. pro don. 41, 6: l. 6. § 3. D. de prec. 43, 26; l. 5. C. de p. a.
7, 32; l. 23. C. de loc. 4, 65. — 10 l. 2. § 1. D. pro her. 41, 5; l. 33. § 1. D.
h. t. 41, 3.— 11 l. 33. § 1. D. h. t. 41, 3. — 12 j. 20. § 6. 1. 28. D. de h. p. 5,
3; l. 1. D. qu. bon. 43, 2: l. 7. C. de h. p. 3, 31: l. 4. C. in qu. c. 7, 34.