Volltext : Baron, Julius: Pandekten

Der  Titel.  §  143.
244
schlechtweg  „Titel“  genannt.  Der  Titel  muß  existiren  und  giltig
sein  (titulus  verus);  ist  er  überhaupt  nicht  vorhanden  oder  ungiltig,  so
ist  die  Ersitzung  unzulässig,  wenngleich  der  Besitzer  an  das  Vorhandensein
resp.  an  die  Giltigkeit  des  Titels  glaubt  (sog.  Putativtitel)3;  dann  jedoch
findet  nach  dem  Rechte  der  späteren  classischen  Zeit  eine  Ausnahme  statt,
wenn  der  Glaube  des  Besitzers  auf  guten  Gründen  beruht,  z.  B.  es  beauftragt ¬
  Jemand  einen  Anderen  zum  Ankauf  einer  Sache,  und  dieser
bringt  sie  ihm  mit  der  (erdichteten)  Versicherung,  daß  er  sie  gekauft  habeoder ¬
  es  kauft  Jemand  von  einem  anscheinend  vernünftigen,  in  Wahrheit
—  Die  Titel  zur  Ersitzung  sind  so  manniggeisteskranken ¬
  Menschen?.
fach,  als  die  Rechtsgeschäfte,  welche  an  sich  zur  Verschaffung  des  Eigenthums ¬
  geeignet  sind;  eine  sie  alle  umfassende  Bezeichnung  ist  der  Titel  pro
suo“;  einzelne  Titel  heißen  in  den  Quellen:  pro  soluto,  pro  emtore,  pro
herede,  pro  donato,  pro  derelicto,  pro  legato,  pro  dote,  pro  transactione'.
Von  einzelnen  Titeln  ist  zu  bemerken:
a.  Ob  der  Titel  pro  emtore  die  Zahlung  resp.  Creditirung  des
Kaufpreises  voraussetzt,  ist  bestritten;  in  den  Quellen  ist  die  Frage  nicht
erörtert;  nach  richtiger  Meinung  ist  sie  zu  bejahen,  da  ohne  Zahlung  resp.
Creditirung  dem  Käufer  die  Redlichkeit  fehlt.
b.  Die  Ersitzung  pro  herede  stand  ursprünglich  Jedem  zu,  welcher
früher  als  der  zur  Erbschaft  Berufene  Erbschaftssachen  in  Besitz  nahm,
wenngleich  er  wußte,  daß  er  nicht  zur  Erbschaft  berufen  seis;  nur  derjenige ¬
  konnte  sich  ihrer  nicht  bedienen,  welcher  schon  bei  Lebzeiten  des
Erblassers  eine  diesem  gehörige  Sache  unredlicher  Weise  in  Besitz  genommen ¬
  hatte,  denn  es  galt  die  Regel:  nemo  sibi  causam  possessionis
mutare  potest".  Diese  Ersitzung  pro  herede  ist  im  Justinianischen  Recht
weggefallen,  weil  es  dem  Besitzer  an  der  Redlichkeit  fehlt,  doch  sind
manche  darauf  bezügliche  Stellen  in  die  Justinianische  Compilation  aus
Unachtsamkeit  aufgenommen!°.  Dagegen  ersitzt  nach  Justinianischem  Recht
pro  herede:
aa.  Derjenige,  welcher  Erbschaftssachen  in  Besitz  nimmt,  weil  er  aus
r
11:  sein  Titel  ist  ein
entschuldbarem  Irtthum  sich  für  den  Erben  hält
putativer.  Streitig  ist,  ob  er  trotz  vollendeter  Ersitzung  die  Erbschaftssachen ¬
  dem  wahren  Erben  herausgeben  müsse:  nach  richtiger  Interpretation
der  Quellen  ist  dies  zu  bejahen
bb.  Der  wahre  Erbe,  welcher  aus  entschuldbarem  Irrthum  eine  Sache
—  —  ——
3  §  11.  I.  h.  t.  2,  6;  l.  27.  D.  h.  t.  41,  3;  l.  2.  pr.  §  2.  D.  pro  emt.  41,  4;
l.  1.  pr.  D.  pro  don.  41,  6:  l.  6.  D.  pro  der.  41,  7;  l.  2.  l.  3.  D.  pro  leg.  41,  8:
1.  24.  C.  de  r.  v.  3,  32;  l.  4.  C.  de  us.  pro  her.  7,  29;  l.  5.  C.  de  pr.  l.  t.  7,  33.—
*  l.  11.  D.  pro  emt.  41,  4;  l.  5.  §  1.  D.  pro  suo  41,  10.  —  5  l.  2.  §§  15.  16.
D.  pro  emt.  41,  4;  s.  überdies  l.  9.  pr.  D.  pro  leg.  41,  8;  l.  4.  §  2.  D.  pro  suo
41,  10;  1.  44.  §  4.  i.  f.  D.  h.  t.  41,  3.  —  6  l.  1.  pr.  D.  pro  suo  41,  10.  —  7  l.  3.
§  21.  D.  de  a.  q.  41,  2;  l.  46.  l.  48.  D.  h.  t.  41,  3  und  tt.  D.  47,  4—10;  tt.  C.
26—29.  —  8  Gai.  2,  52—58.  —  %  l.  3.  §§  19.  20.  l.  19.  §  1.  D.  de  p.  a.  41,
2;  l.  1.  §  2.  D.  pro  don.  41,  6:  l.  6.  §  3.  D.  de  prec.  43,  26;  l.  5.  C.  de  p.  a.
7,  32;  l.  23.  C.  de  loc.  4,  65.  —  10  l.  2.  §  1.  D.  pro  her.  41,  5;  l.  33.  §  1.  D.
h.  t.  41,  3.—  11  l.  33.  §  1.  D.  h.  t.  41,  3.  —  12  j.  20.  §  6.  1.  28.  D.  de  h.  p.  5,
3;  l.  1.  D.  qu.  bon.  43,  2:  l.  7.  C.  de  h.  p.  3,  31:  l.  4.  C.  in  qu.  c.  7,  34.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer