Der Titel. § 143.
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frühere Käufer besessen hat, zu Stattens. Im Uebrigen sind die Regeln
der acc. temporis bei einem Singularsuccessor verschieden von denen bei
dem Erben:
a. Bei einem Singularsuccessor wird erfordert, daß der Besitz vom
Auctor auf ihn unmittelbar übergegangen, daß also nicht etwa zwischen
dem Besitz des ersteren und letzteren die Sache eine Zeit lang ohne Besitzer ¬
oder in dem Besitz eines Dritten gewesen sei?.
Ferner wird erfordert, ¬
daß Auctor und Successor den Ersitzungsbesitz gehabt haben, d. h.
daß sie beide mit einem Titel versehen und redlich waren!
b. Dem Erben kommt die Besitzeit seines Erblassers zu Statten,
trotzdem er nicht sofort nach seinem Tode den Besitz der Sache ergriffen
hat", vorausgesetzt jedoch, daß nicht ein Dritter in der Zwischenzeit den
Besitz der Sache ergriffen hat!
ja, es kommt ihm sogar die Zeit der
ruhenden Erbschaft sowie die nachher bis zur Besitzergreifung verlaufene
Frist zu Statten, und es kann demgemäß die Ersitzung vom Erben vollendet ¬
werden, bevor er den Besitz der Sache ergriffen hatl3. — Ferner
tritt nach Römischem Recht der Erbe ganz an die Stelle des Erblassers;
man sieht deshalb nur auf die Gesinnung
des Erblassers, nicht auf die
des Erben, und daraus folgt zweierlei: 1) es nützt dem Erben die eigene
Redlichkeit nichts, er kann an einer Sache, welche der Erblasser unredlich
besaß, keine Ersitzung anfangen, trotzdem er selbst redlich ist: succedit
in vitium defuncti**; 2) es schadet dem Erben die eigene Unredlichkeit
nichts, er kann an einer Sache, deren Ersitzung der Erblasser begonnen
hatte, die Ersitzung fortsetzen, trotzdem er selbst unredlich ist"; diese zweite
Bestimmung ist durch das Canonische Recht, welches die fortdauernde
Redlichkeit des Ersitzenden verlangt (§ 89), beseitigt worden.
Y7. § 143. Der Titel.
Stintzing, das Wesen von bona fides und titulus in der Römischen Usucapionslehre. ¬
1853.
—
Mayer, die iusta causa bei Tradition und Usucapion. 1871.
Vangerow, §§ 319. 320. — Windscheid, §§ 178. 179. — Brinz, §§ 158-160.
Nur derjenige kann ersitzen, welcher den Besitz der Sache auf
Grund eines Rechtsgeschäfts erworben hat, welches an sich
zur Verschaffung des Eigenthums geschickt ist, aber wegen
außerhalb liegender Mängel das Eigenthum dem Besitzer
nicht verschafft hat. Dieses Rechtsgeschäft ist die causa
possessionis', der titulus usucapionis, bei den Neueren
§ l. 19. D. h. t. 41, 3: l. 6. § 1. D. de div. t. pr. 44, 3: l. 13. § 2. D. de
a. p. 41, 2. 9 -
l. 15. § 1. D. de div. t. pr. 44. 3. — 10 l. 2. § 17. D. pro emt.
41. 4; l. 13. §§ 1. 13. D. de a. p. 41, 2. — 1 l. 31. § 5. D. h. t. 41, 3.
- l. 20. D. h. t. 41, 3: l. 6. § 2. D. pro emt. 41, 4. — 13 l. 30. pr. D. ex qu.
c. mai. 4, 6: l. 40. l. 44. § 3. D. h. t. 41, 3: l. 6. § 2. D. pro emt. 41, 4.
l. 15. pr. D. h. t. 41, 3: l. 11. D. de div. t. pr. 44, 3: l. 4. C. comm. de us.
7 30; 1. 11. C. de a. p. 7, 32. — 15 l. 43. pr. D. h. t. 41, 3: l. 2. § 19. D. pro
emt. 41, 4; § 12. I. h. t. 2, 6.
1. 29. D. h. t. 41, 3. — 2 l. 1. pr. D. pro dote 41, 9: l. 46. D. h. t. 41,
3: l. 2. D. de distr. pign. 20, 5: l. 13. § 1. D. de h. p. 5, 3: l. 30. D. si quis
om. c. t. 29. 4.
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