Volltext : Baron, Julius: Pandekten

Der  Titel.  §  143.
243
frühere  Käufer  besessen  hat,  zu  Stattens.  Im  Uebrigen  sind  die  Regeln
der  acc.  temporis  bei  einem  Singularsuccessor  verschieden  von  denen  bei
dem  Erben:
a.  Bei  einem  Singularsuccessor  wird  erfordert,  daß  der  Besitz  vom
Auctor  auf  ihn  unmittelbar  übergegangen,  daß  also  nicht  etwa  zwischen
dem  Besitz  des  ersteren  und  letzteren  die  Sache  eine  Zeit  lang  ohne  Besitzer ¬
  oder  in  dem  Besitz  eines  Dritten  gewesen  sei?.
Ferner  wird  erfordert, ¬
  daß  Auctor  und  Successor  den  Ersitzungsbesitz  gehabt  haben,  d.  h.
daß  sie  beide  mit  einem  Titel  versehen  und  redlich  waren!
b.  Dem  Erben  kommt  die  Besitzeit  seines  Erblassers  zu  Statten,
trotzdem  er  nicht  sofort  nach  seinem  Tode  den  Besitz  der  Sache  ergriffen
hat",  vorausgesetzt  jedoch,  daß  nicht  ein  Dritter  in  der  Zwischenzeit  den
Besitz  der  Sache  ergriffen  hat!
ja,  es  kommt  ihm  sogar  die  Zeit  der
ruhenden  Erbschaft  sowie  die  nachher  bis  zur  Besitzergreifung  verlaufene
Frist  zu  Statten,  und  es  kann  demgemäß  die  Ersitzung  vom  Erben  vollendet ¬
  werden,  bevor  er  den  Besitz  der  Sache  ergriffen  hatl3.  —  Ferner
tritt  nach  Römischem  Recht  der  Erbe  ganz  an  die  Stelle  des  Erblassers;
man  sieht  deshalb  nur  auf  die  Gesinnung
des  Erblassers,  nicht  auf  die
des  Erben,  und  daraus  folgt  zweierlei:  1)  es  nützt  dem  Erben  die  eigene
Redlichkeit  nichts,  er  kann  an  einer  Sache,  welche  der  Erblasser  unredlich
besaß,  keine  Ersitzung  anfangen,  trotzdem  er  selbst  redlich  ist:  succedit
in  vitium  defuncti**;  2)  es  schadet  dem  Erben  die  eigene  Unredlichkeit
nichts,  er  kann  an  einer  Sache,  deren  Ersitzung  der  Erblasser  begonnen
hatte,  die  Ersitzung  fortsetzen,  trotzdem  er  selbst  unredlich  ist";  diese  zweite
Bestimmung  ist  durch  das  Canonische  Recht,  welches  die  fortdauernde
Redlichkeit  des  Ersitzenden  verlangt  (§  89),  beseitigt  worden.
Y7.  §  143.  Der  Titel.
Stintzing,  das  Wesen  von  bona  fides  und  titulus  in  der  Römischen  Usucapionslehre. ¬
  1853.
—
Mayer,  die  iusta  causa  bei  Tradition  und  Usucapion.  1871.
Vangerow,  §§  319.  320.  —  Windscheid,  §§  178.  179.  —  Brinz,  §§  158-160.
Nur  derjenige  kann  ersitzen,  welcher  den  Besitz  der  Sache  auf
Grund  eines  Rechtsgeschäfts  erworben  hat,  welches  an  sich
zur  Verschaffung  des  Eigenthums  geschickt  ist,  aber  wegen
außerhalb  liegender  Mängel  das  Eigenthum  dem  Besitzer
nicht  verschafft  hat.  Dieses  Rechtsgeschäft  ist  die  causa
possessionis',  der  titulus  usucapionis,  bei  den  Neueren
§  l.  19.  D.  h.  t.  41,  3:  l.  6.  §  1.  D.  de  div.  t.  pr.  44,  3:  l.  13.  §  2.  D.  de
a.  p.  41,  2.  9 -
  l.  15.  §  1.  D.  de  div.  t.  pr.  44.  3.  —  10  l.  2.  §  17.  D.  pro  emt.
41.  4;  l.  13.  §§  1.  13.  D.  de  a.  p.  41,  2.  —  1  l.  31.  §  5.  D.  h.  t.  41,  3.
-  l.  20.  D.  h.  t.  41,  3:  l.  6.  §  2.  D.  pro  emt.  41,  4.  —  13  l.  30.  pr.  D.  ex  qu.
c.  mai.  4,  6:  l.  40.  l.  44.  §  3.  D.  h.  t.  41,  3:  l.  6.  §  2.  D.  pro  emt.  41,  4.
l.  15.  pr.  D.  h.  t.  41,  3:  l.  11.  D.  de  div.  t.  pr.  44,  3:  l.  4.  C.  comm.  de  us.
7  30;  1.  11.  C.  de  a.  p.  7,  32.  —  15  l.  43.  pr.  D.  h.  t.  41,  3:  l.  2.  §  19.  D.  pro
emt.  41,  4;  §  12.  I.  h.  t.  2,  6.
1.  29.  D.  h.  t.  41,  3.  —  2  l.  1.  pr.  D.  pro  dote  41,  9:  l.  46.  D.  h.  t.  41,
3:  l.  2.  D.  de  distr.  pign.  20,  5:  l.  13.  §  1.  D.  de  h.  p.  5,  3:  l.  30.  D.  si  quis
om.  c.  t.  29.  4.
16
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer