Erstes Buch.
101
ihrer Kinder aus einer gegründeten Ursache *) opponiren, ¬
selbst wenn diese älter als 25 lahre sind, und
also von eigentlicher Einwilligung die Rede nicht mehr
seyn kann. In Ermangelung aller Ascendenten sind
2) der Bruder und die Schwester, der Onkel und die
**)
Tante, so wie die grossiährigen Geschwisterkinder,
besugt, Opposition einzulegen, aber nur in folgenden
zwei Fällen: a) wenn die Einwilligung des Familienrathes, ¬
da wo sie subsidiarisch eintreten musste, fehlt;
**
) Der
b) wenn der künftige Gatte wahnsinnig ist.
Tutor und Curator kann sich nicht einmal in den beiden -
vorhergehenden Fällen schlechthin eine Opposition ¬
erlauben, sondern nur in sofern der Familienrath, -
den er zusammen zu berusen befugt ist, den
Einspruch nicht verworsen, sondern ihm das Recht
bach fichen foller: „Les aieuls et à defaut d'aieuls les aicules.
Zacharine ö. 267. Note 2. macht hierbei die richtige
Bemerkung, dass die Grossmutter nach Ablterben des Grolsvaters -
allerdings berechtigt seyn dürfte, einen Einlpruch
zu thun, wenn auch in der andern Linie der Grolsvater
noch lebt.
Cnoique l'apposition doive être reçue indesiniment, elle ne devient ce„pendant -
un obstacle au mariage que lorsqu'elle est appuyse sur une
„des causes qui le rendroient uul," etc. Locré T. III, S. 232.
-)
in dem Art. 74. steht: „le Causin en la Consine germaint
maieurs.“ Ich sehe nicht ein, warum Erhard überZachariä ¬
§. 267.
letzt: „wenn lie mündig lind.
bezicht den Zulatz maicurs auf alle in dem Artikel erwähnte
Perfenen : „infofern die nur genannten Anverwandten volljäbrig ¬
sind“ allein ich glaube mit Unrecht.
„Lorsque Popposition est fondée sur P'état de demence du futur epoux.
vgl. Laffaulx lournal lahrg. 1. H. 2. S. 187 Ig. (Demence ¬
ist wohl etwas mehr als zerrütteter Gemüthszultsnd.)