Inhaltsverzeichnis : Systematische Darstellung des im Königreich Westphalen geltenden Napoleonischen Privatrechts (1)

Erstes  Buch.
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ihrer  Kinder  aus  einer  gegründeten  Ursache  *)  opponiren, ¬
  selbst  wenn  diese  älter  als  25  lahre  sind,  und
also  von  eigentlicher  Einwilligung  die  Rede  nicht  mehr
seyn  kann.  In  Ermangelung  aller  Ascendenten  sind
2)  der  Bruder  und  die  Schwester,  der  Onkel  und  die
**)
Tante,  so  wie  die  grossiährigen  Geschwisterkinder,
besugt,  Opposition  einzulegen,  aber  nur  in  folgenden
zwei  Fällen:  a)  wenn  die  Einwilligung  des  Familienrathes, ¬
  da  wo  sie  subsidiarisch  eintreten  musste,  fehlt;
**
)  Der
b)  wenn  der  künftige  Gatte  wahnsinnig  ist.
Tutor  und  Curator  kann  sich  nicht  einmal  in  den  beiden -
  vorhergehenden  Fällen  schlechthin  eine  Opposition ¬
  erlauben,  sondern  nur  in  sofern  der  Familienrath, -
  den  er  zusammen  zu  berusen  befugt  ist,  den
Einspruch  nicht  verworsen,  sondern  ihm  das  Recht
bach  fichen  foller:  „Les  aieuls  et  à  defaut  d'aieuls  les  aicules.
Zacharine  ö.  267.  Note  2.  macht  hierbei  die  richtige
Bemerkung,  dass  die  Grossmutter  nach  Ablterben  des  Grolsvaters -
  allerdings  berechtigt  seyn  dürfte,  einen  Einlpruch
zu  thun,  wenn  auch  in  der  andern  Linie  der  Grolsvater
noch  lebt.
Cnoique  l'apposition  doive  être  reçue  indesiniment,  elle  ne  devient  ce„pendant -
  un  obstacle  au  mariage  que  lorsqu'elle  est  appuyse  sur  une
„des  causes  qui  le  rendroient  uul,"  etc.  Locré  T.  III,  S.  232.
-)
in  dem  Art.  74.  steht:  „le  Causin  en  la  Consine  germaint
maieurs.“  Ich  sehe  nicht  ein,  warum  Erhard  überZachariä ¬
  §.  267.
letzt:  „wenn  lie  mündig  lind.
bezicht  den  Zulatz  maicurs  auf  alle  in  dem  Artikel  erwähnte
Perfenen  :  „infofern  die  nur  genannten  Anverwandten  volljäbrig ¬
  sind“  allein  ich  glaube  mit  Unrecht.
„Lorsque  Popposition  est  fondée  sur  P'état  de  demence  du  futur  epoux.
vgl.  Laffaulx  lournal  lahrg.  1.  H.  2.  S.  187  Ig.  (Demence ¬
  ist  wohl  etwas  mehr  als  zerrütteter  Gemüthszultsnd.)
            
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