Volltext : Baron, Julius: Pandekten

Dasein  des  Willeus.  §  50.
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I.  In  den  Fällen  der  Simulation,  des  Scherzes,  der  Belehrung!
diese  Fälle  kommen  darin  überein,  daß  der  Handelnde  eine  Erklärung  zwar
abgeben,  ihr  aber  keine  juristische  Wirkung  beilegen  will.  —  Unter  dem
simulirten  Rechtsgeschäft  (d.  h.  demjenigen,  welches  zur  Täuschung  Anderer
vorgenommen  wird)  ist  häufig  ein  anderes,  wirklich  gewolltes  Rechtsgeschäft
versteckt  (z.  B.  unter  dem  simulirten  Verkauf  einer  Sache  eine  Schenkung
unter  dem  Verkauf  einer  Sache  zu  einem  simulirten  höheren  Preis  ein
Verkauf  zu  einem  niederen  Preis  und  umgekehrt);  das  also  versteckte
Rechtsgeschäft  gilt  dann,  wenn  alle  Requisite  desselben  vorhanden  sind?
Von  dem  simulirten  Rechtsgeschäft  ist  die  symbolische  Handlung  zu  unterscheiden; ¬
  man  versteht  darunter  die  Rechtsform  eines  Geschäfts,  deren  BeGeschäfts ¬
  aber  nicht
obachtung  zwar  erforderlich,  welche  dem  Inhalt  des
entsprechend  ist;  derartig  war  die  bei  den  Römern  vielfach  gebräuchliche
venditio  nummo  uno  (z.  B.  bei  dem  Mancipationstestament,  bei  der
Restitution  der  Erbschaft  an  den  Universalfideicommissar,  bei  der  RückUebrigens ¬
  muß  derleistung ¬
  eines  zur  Dos  bestellten  Ususfructus*).
jenige,  welcher  die  Nichtigkeit  des  Rechtsgeschäfts  wegen  Simulation,  Scherz
Belehrung  behauptet,  das  Vorhandensein  der  letzteren  beweisen;  dahingegen
darf  sich  Niemand  auf  Mentalreservation  berufen,  weil  er  sich  damit
einer  Lüge  bezichtigen  würde,  und  deshalb  macht  eine  Mentalreservation
die  Willenserklärung  nicht  nichtig.
II.  In  den  Fällen  des  wesentlichen  Irrthums  (sog.  error  essentialis); ¬
  diese  Fälle  kommen  darin  überein,  daß  der  Handelnde  eine  Erklärung ¬
  zwar  abgeben  und  dieselbe  mit  juristischer  Wirkung  versehen  wissen
will,  allein  diejenige  juristische  Wirkung,  welche  er  will,  erklärt  er  nicht,
vielmehr  erklärt  er  eine  andere,  welche  er  nicht  will,  ohne  jedoch  das  Bewußtsein ¬
  zu  haben,  daß  er  sie  nicht  wolle.  In  den  Fällen  des  wesent4 ¬

lichen  Irrthums  ist  das  Rechtsgeschäft  nichtig,  selbst  wenn  der  Frlthum
des  Handelnden  vermeidlich  war  oder  unentschuldbar  ist:  denn  das  Erklärte ¬
  ist  nicht  der  Wille  des  Handelnden.  Die  Fälle  des  wesentlichen
Q
Irrthums  sind  namentlich  folgende:
1.  Der  Irrthum  über  die  Natur  des  Rechtsgeschäfts  (sog.  error  in
negotio);  der  Handelnde  will  ein  anderes  Rechtsgeschäft  abschließen,  als
welches  er  erklärt,  z.  B.  er  unterschreibt  eine  Urkunde  über  einen  Kauf  in
der  Meinung,  sie  enthalte  einen  Miethsvertrag".
2.  Der  Jerthum  über  die  Person  (sog.  error  in  persona);  der
Handelnde  meint  eine  andere  Partei,  als  für  welche  er  sich  erklärt  hat“
Doch  ist  zu  bemerken,  daß  der  Handelnde  diesen  Irrthum  in  denjenigen
Fällen,  in  welchen  die  Person  gleichgültig  ist  (z.  B.  der  Verkäufer  beim
Baarkauf),  vielfach  ungerügt  lassen  wird.
Der  Irrthum  über  den  Gegenstand  (sog.  error  in  corpore);  der
Handelnde  meint  einen  anderen  Gegenstand,  als  welchen  er  in  seiner
1  1.  3.  §  2.  l.  54.  D.  de  o.  et  a.  44.  7:  l.  24.  D.  de  test.  mil.  29.  1.  —  2  l.  36.
D.  de  c.  e.  18.  1.  —  3  Il.  1—3.  C.  plus  valere  4,  22:  l.  3.  C.  de  c.  e.  4,  38:  l.  6.
D.  pro  don.  41.  6.  —  *  Gai.  2.  103  sq.  252:  l.  66.  D.  de  i.  d.  23.  3.  —  3  l.  5.
C.  plus  valere  4.  22.  —  6  l.  9.  pr.  D.  de  her.  inst.  28,  5.
            
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