Dasein des Willeus. § 50.
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I. In den Fällen der Simulation, des Scherzes, der Belehrung!
diese Fälle kommen darin überein, daß der Handelnde eine Erklärung zwar
abgeben, ihr aber keine juristische Wirkung beilegen will. — Unter dem
simulirten Rechtsgeschäft (d. h. demjenigen, welches zur Täuschung Anderer
vorgenommen wird) ist häufig ein anderes, wirklich gewolltes Rechtsgeschäft
versteckt (z. B. unter dem simulirten Verkauf einer Sache eine Schenkung
unter dem Verkauf einer Sache zu einem simulirten höheren Preis ein
Verkauf zu einem niederen Preis und umgekehrt); das also versteckte
Rechtsgeschäft gilt dann, wenn alle Requisite desselben vorhanden sind?
Von dem simulirten Rechtsgeschäft ist die symbolische Handlung zu unterscheiden; ¬
man versteht darunter die Rechtsform eines Geschäfts, deren BeGeschäfts ¬
aber nicht
obachtung zwar erforderlich, welche dem Inhalt des
entsprechend ist; derartig war die bei den Römern vielfach gebräuchliche
venditio nummo uno (z. B. bei dem Mancipationstestament, bei der
Restitution der Erbschaft an den Universalfideicommissar, bei der RückUebrigens ¬
muß derleistung ¬
eines zur Dos bestellten Ususfructus*).
jenige, welcher die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wegen Simulation, Scherz
Belehrung behauptet, das Vorhandensein der letzteren beweisen; dahingegen
darf sich Niemand auf Mentalreservation berufen, weil er sich damit
einer Lüge bezichtigen würde, und deshalb macht eine Mentalreservation
die Willenserklärung nicht nichtig.
II. In den Fällen des wesentlichen Irrthums (sog. error essentialis); ¬
diese Fälle kommen darin überein, daß der Handelnde eine Erklärung ¬
zwar abgeben und dieselbe mit juristischer Wirkung versehen wissen
will, allein diejenige juristische Wirkung, welche er will, erklärt er nicht,
vielmehr erklärt er eine andere, welche er nicht will, ohne jedoch das Bewußtsein ¬
zu haben, daß er sie nicht wolle. In den Fällen des wesent4 ¬
lichen Irrthums ist das Rechtsgeschäft nichtig, selbst wenn der Frlthum
des Handelnden vermeidlich war oder unentschuldbar ist: denn das Erklärte ¬
ist nicht der Wille des Handelnden. Die Fälle des wesentlichen
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Irrthums sind namentlich folgende:
1. Der Irrthum über die Natur des Rechtsgeschäfts (sog. error in
negotio); der Handelnde will ein anderes Rechtsgeschäft abschließen, als
welches er erklärt, z. B. er unterschreibt eine Urkunde über einen Kauf in
der Meinung, sie enthalte einen Miethsvertrag".
2. Der Jerthum über die Person (sog. error in persona); der
Handelnde meint eine andere Partei, als für welche er sich erklärt hat“
Doch ist zu bemerken, daß der Handelnde diesen Irrthum in denjenigen
Fällen, in welchen die Person gleichgültig ist (z. B. der Verkäufer beim
Baarkauf), vielfach ungerügt lassen wird.
Der Irrthum über den Gegenstand (sog. error in corpore); der
Handelnde meint einen anderen Gegenstand, als welchen er in seiner
1 1. 3. § 2. l. 54. D. de o. et a. 44. 7: l. 24. D. de test. mil. 29. 1. — 2 l. 36.
D. de c. e. 18. 1. — 3 Il. 1—3. C. plus valere 4, 22: l. 3. C. de c. e. 4, 38: l. 6.
D. pro don. 41. 6. — * Gai. 2. 103 sq. 252: l. 66. D. de i. d. 23. 3. — 3 l. 5.
C. plus valere 4. 22. — 6 l. 9. pr. D. de her. inst. 28, 5.