Gesetz über Aktien- und Aktienkommanditgesellschaften.
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Damit indeß dieselben nicht dadurch beschärechtigten ¬
entzogen sein*)
digt werden, daß der Komplementar zu ihrem Nachtheil sofort mit Wegfall ¬
der gesetzlichen Beschränkung verfügt, so sollen die Privatgläubiger
nicht nur zu dem Antrage auf Erlaß einstweiliger Verfügungen, sondern
auch zu Pfändungen vor Ablauf der Beschränkung insoweit befugt sein,
als das Gericht an den Komplementar das Gebot erlassen kann, sich der
Verfügung und Einziehung hinsichtlich seines Antheils zu enthalten. Diese
Maßregeln werden in den meisten Fällen schon wegen der mit ihrer
Uebertretung für den Komplementar verbundenen strafrechtlichen Folgen
ausreichen 3), die Pfändung selbst durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses ¬
an die Gesellschaft kann aber erst mit dem Zeitpunkte für die
Privatgläubiger bewirkt werden (C. P. O. §. 730), zu welchem der
Antheil von der Beschränkung frei wird.
Daß die Gesellschaftsgläubiger in Gemäßheit der bestehenden Bestimmungen ¬
schon während des Verbleibens des Komplementars in der
Gesellschaft und die bei dem Ausscheiden vorhandenen Gläubiger während
der Verjährungszeit sich an den Antheil halten können, bedarf nach dem
Vorausgeschickten kaum der besonderen Hervorhebung, ebenso wie daß
wegen der nach dem Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters
begründeten Gesellschaftsschulden ein Rückgriff auf den Antheil unzulässig ¬
ist.
IV. Nach der Fassung des Art. 181 im A. D. HGB. durften über
die Betheiligungsquoten der Komplementare Aktien nicht ausgegeben
werden, die ausgegebenen waren nichtig. Wie die Motive bemerken
schützte diese Bestimmung zwar das Interesse der Gesellschaft und deren
Gläubiger gegen die Unredlichkeiten des Komplementars, beziehungsweise
des Aufsichtsrathes, das Publikum dagegen, welches bei dem Erwerb der
Aktie von dem fraudulosen Vorgehen keine Kenntniß haben konnte, blieb
den Kollusionen der Gesellschaftsorgane gegenüber völlig schutzlos. Diese
Hintansetzung der Interessen des Publikums und des allgemeinen Verkehrs ¬
gegenüber denen der Gesellschaft ist offenbar ungerechtfertigt. Nur die
Nichtigkeit einer Veräußerung seitens des Gesellschafters kann aufrecht
erhalten und gegen eine solche muß das Publikum wenigstens soweit geschützt ¬
werden, als sich dies erreichen läßt. Das Gesetz ordnet deshalb
die Ausfertigung von Aktien an, gebietet aber, daß dieselben von dem
7) Dies bestimmt Art. 129 des A. D. HGB. auch bei der offenen Gesellschaft.
8) Vergl. die Urtheile des Reichsgerichts vom 25. Mai 1880, Entsch. für Strafchen ¬
Bd. II. 67, und vom 8. November 1884, ebenda Bd. V, 102.