Inhaltsverzeichnis : ¬Das Reichsgesetz betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884 (10040)

Gesetz  über  Aktien-  und  Aktienkommanditgesellschaften.
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Damit  indeß  dieselben  nicht  dadurch  beschärechtigten ¬
  entzogen  sein*)
digt  werden,  daß  der  Komplementar  zu  ihrem  Nachtheil  sofort  mit  Wegfall ¬
  der  gesetzlichen  Beschränkung  verfügt,  so  sollen  die  Privatgläubiger
nicht  nur  zu  dem  Antrage  auf  Erlaß  einstweiliger  Verfügungen,  sondern
auch  zu  Pfändungen  vor  Ablauf  der  Beschränkung  insoweit  befugt  sein,
als  das  Gericht  an  den  Komplementar  das  Gebot  erlassen  kann,  sich  der
Verfügung  und  Einziehung  hinsichtlich  seines  Antheils  zu  enthalten.  Diese
Maßregeln  werden  in  den  meisten  Fällen  schon  wegen  der  mit  ihrer
Uebertretung  für  den  Komplementar  verbundenen  strafrechtlichen  Folgen
ausreichen  3),  die  Pfändung  selbst  durch  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses ¬
  an  die  Gesellschaft  kann  aber  erst  mit  dem  Zeitpunkte  für  die
Privatgläubiger  bewirkt  werden  (C.  P.  O.  §.  730),  zu  welchem  der
Antheil  von  der  Beschränkung  frei  wird.
Daß  die  Gesellschaftsgläubiger  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Bestimmungen ¬
  schon  während  des  Verbleibens  des  Komplementars  in  der
Gesellschaft  und  die  bei  dem  Ausscheiden  vorhandenen  Gläubiger  während
der  Verjährungszeit  sich  an  den  Antheil  halten  können,  bedarf  nach  dem
Vorausgeschickten  kaum  der  besonderen  Hervorhebung,  ebenso  wie  daß
wegen  der  nach  dem  Ausscheiden  des  persönlich  haftenden  Gesellschafters
begründeten  Gesellschaftsschulden  ein  Rückgriff  auf  den  Antheil  unzulässig ¬
  ist.
IV.  Nach  der  Fassung  des  Art.  181  im  A.  D.  HGB.  durften  über
die  Betheiligungsquoten  der  Komplementare  Aktien  nicht  ausgegeben
werden,  die  ausgegebenen  waren  nichtig.  Wie  die  Motive  bemerken
schützte  diese  Bestimmung  zwar  das  Interesse  der  Gesellschaft  und  deren
Gläubiger  gegen  die  Unredlichkeiten  des  Komplementars,  beziehungsweise
des  Aufsichtsrathes,  das  Publikum  dagegen,  welches  bei  dem  Erwerb  der
Aktie  von  dem  fraudulosen  Vorgehen  keine  Kenntniß  haben  konnte,  blieb
den  Kollusionen  der  Gesellschaftsorgane  gegenüber  völlig  schutzlos.  Diese
Hintansetzung  der  Interessen  des  Publikums  und  des  allgemeinen  Verkehrs ¬
  gegenüber  denen  der  Gesellschaft  ist  offenbar  ungerechtfertigt.  Nur  die
Nichtigkeit  einer  Veräußerung  seitens  des  Gesellschafters  kann  aufrecht
erhalten  und  gegen  eine  solche  muß  das  Publikum  wenigstens  soweit  geschützt ¬
  werden,  als  sich  dies  erreichen  läßt.  Das  Gesetz  ordnet  deshalb
die  Ausfertigung  von  Aktien  an,  gebietet  aber,  daß  dieselben  von  dem
7)  Dies  bestimmt  Art.  129  des  A.  D.  HGB.  auch  bei  der  offenen  Gesellschaft.
8)  Vergl.  die  Urtheile  des  Reichsgerichts  vom  25.  Mai  1880,  Entsch.  für  Strafchen ¬
  Bd.  II.  67,  und  vom  8.  November  1884,  ebenda  Bd.  V,  102.
            
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