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und die Indossanten verloren. (Art. 24 der W. O.) Ist vom Aussteller ¬
aber keine Frist zur Präsentation zur Acceptation im Wechsel vorgeschrieben, ¬
so ist der Wechselinhaber nicht verpflichtet, sondern
bloß berechtigt, den Wechsel zur Annahme zu präsentiren, und,
wenn er im Domicil weder vom Bezogenen, noch vom Domiciliaten die
Annahme erlangen, oder den Bezogenen im Domicil nicht auffinden
kann, Mangels Annahme zu protestiren
Wegen nicht gehöriger Annahme wird der Wechsel protestirt, ¬
wenn der Acceptant entweder nur einen Theil der im Wechsel ¬
bezeichneten Summe acceptirt, oder wenn er seinem Accepte
Beschränkungen oder Bedingungen beifügt; z. B. daß er
zu einer andern, als im Wechsel bestimmten, Zeit zahlen wolle.
In diesen beiden Fällen der nicht gehörig geschehenen Annahme ist
der Wechselinhaber zur Protesterhebung berechtigt, und insofern er
gegen die Indossanten und den Aussteller (Vormänner)
Regreß nehmen will, verpflichtet.
Wenn nämlich die Acceptation eines Wechsels gänzlich verweigert
wird, oder nur unter Einschränkungen geschieht, (was, nach Art. 22 der
W. O., einer verweigerten Acceptation gleich gehalten wird), oder wenn
der Trassat nur eine geringere Summe acceptirt; so sind die Indossanten ¬
und der Aussteller wechselmäßig verpflichtet, gegen
Aushändigung des Acceptations=Protestes, Sicherstellung ¬
für die Bezahlung der ganzen Wechselsumme, oder,
im Fall der theilweisen Acceptation, für die Bezahlung des nicht
acceptirten Theils, ferner für die Bezahlung der durch die
Nichtannahme verursachten Kosten, in der Art, zu leisten, daß diese
Zahlungen am Verfalltag des Wechsels zu geschehen hätten. (Art. 25
der W. O., erster Absatz).
Der zweite Absatz des 25. Artikels ist in der deutschen und österreichischen ¬
Wechselordnung abweichend stylisirt. In der deutschen W. O
lautet er: „Jedoch sind diese Personen (Indossanten und Aussteller)
auch befugt, auf ihre Kosten die schuldige Summe bei Gericht, oder bei
einer andern, zur Annahme von Depositen ermächtigten, Behörde oder
Anstalt niederzulegen." In der österreichischen Wechselordnung aber heißt
es im zweiten Absatze des Art. 25: „Die Art der Sicherstellung und der
Ort, wo die zur Sicherstellung gegebene Sache verwahrt werden soll,
hängt von der Uebereinkunft der Parteien ab. Sind sie darüber
nicht einig, so muß der sicher zu stellende Betrag bei Gericht bar erlegt ¬
werden."
Hierauf enthält der Art. 25 der österreichischen Wechselordnung