Volltext : Kalessa, Franz Eduard: Handbuch des österreichischen und gesammten deutschen Wechselrechtes

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und  die  Indossanten  verloren.  (Art.  24  der  W.  O.)  Ist  vom  Aussteller ¬
  aber  keine  Frist  zur  Präsentation  zur  Acceptation  im  Wechsel  vorgeschrieben, ¬
  so  ist  der  Wechselinhaber  nicht  verpflichtet,  sondern
bloß  berechtigt,  den  Wechsel  zur  Annahme  zu  präsentiren,  und,
wenn  er  im  Domicil  weder  vom  Bezogenen,  noch  vom  Domiciliaten  die
Annahme  erlangen,  oder  den  Bezogenen  im  Domicil  nicht  auffinden
kann,  Mangels  Annahme  zu  protestiren
Wegen  nicht  gehöriger  Annahme  wird  der  Wechsel  protestirt, ¬
  wenn  der  Acceptant  entweder  nur  einen  Theil  der  im  Wechsel ¬
  bezeichneten  Summe  acceptirt,  oder  wenn  er  seinem  Accepte
Beschränkungen  oder  Bedingungen  beifügt;  z.  B.  daß  er
zu  einer  andern,  als  im  Wechsel  bestimmten,  Zeit  zahlen  wolle.
In  diesen  beiden  Fällen  der  nicht  gehörig  geschehenen  Annahme  ist
der  Wechselinhaber  zur  Protesterhebung  berechtigt,  und  insofern  er
gegen  die  Indossanten  und  den  Aussteller  (Vormänner)
Regreß  nehmen  will,  verpflichtet.
Wenn  nämlich  die  Acceptation  eines  Wechsels  gänzlich  verweigert
wird,  oder  nur  unter  Einschränkungen  geschieht,  (was,  nach  Art.  22  der
W.  O.,  einer  verweigerten  Acceptation  gleich  gehalten  wird),  oder  wenn
der  Trassat  nur  eine  geringere  Summe  acceptirt;  so  sind  die  Indossanten ¬
  und  der  Aussteller  wechselmäßig  verpflichtet,  gegen
Aushändigung  des  Acceptations=Protestes,  Sicherstellung ¬
  für  die  Bezahlung  der  ganzen  Wechselsumme,  oder,
im  Fall  der  theilweisen  Acceptation,  für  die  Bezahlung  des  nicht
acceptirten  Theils,  ferner  für  die  Bezahlung  der  durch  die
Nichtannahme  verursachten  Kosten,  in  der  Art,  zu  leisten,  daß  diese
Zahlungen  am  Verfalltag  des  Wechsels  zu  geschehen  hätten.  (Art.  25
der  W.  O.,  erster  Absatz).
Der  zweite  Absatz  des  25.  Artikels  ist  in  der  deutschen  und  österreichischen ¬
  Wechselordnung  abweichend  stylisirt.  In  der  deutschen  W.  O
lautet  er:  „Jedoch  sind  diese  Personen  (Indossanten  und  Aussteller)
auch  befugt,  auf  ihre  Kosten  die  schuldige  Summe  bei  Gericht,  oder  bei
einer  andern,  zur  Annahme  von  Depositen  ermächtigten,  Behörde  oder
Anstalt  niederzulegen."  In  der  österreichischen  Wechselordnung  aber  heißt
es  im  zweiten  Absatze  des  Art.  25:  „Die  Art  der  Sicherstellung  und  der
Ort,  wo  die  zur  Sicherstellung  gegebene  Sache  verwahrt  werden  soll,
hängt  von  der  Uebereinkunft  der  Parteien  ab.  Sind  sie  darüber
nicht  einig,  so  muß  der  sicher  zu  stellende  Betrag  bei  Gericht  bar  erlegt ¬
  werden."
Hierauf  enthält  der  Art.  25  der  österreichischen  Wechselordnung
            
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