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den Anspruch verfolgende Klage einführe, die Bezeichnung ¬
cond. ex moribus wegfallen müsse; als Beispiel ¬
führt er die act. ad palinodiam an, welche genau
genommen eine condictio ex moribus sei, und er beruft ¬
sich darauf, dass genau genommen die cond. fur19) ¬
Das sind die Contiva ¬
eine cond. ex lege sei
sequenzen der Justinianischen condictio ex lege! Sie
ist ein leeres Wort, das immer zur Hand und vortrefflich ¬
geeignet ist, eine juristische Debatte nicht aufkommen ¬
zu lassen, indem sie zugleich den Schein
hervorruft, dass die Debatte überflüssig, dass die Erklärung ¬
des Rechtsverhältnisses gegeben sei; den
denkenden Juristen wird sie nicht befriedigen. Die
cond. ex lege scheint mir in der Rechtsentwickelung
eine ähnliche Rolle wie die Fiction zu spielen. Hinter
der Fiction steckt ein neuer Rechtsgedanke, welcher
das Kleid eines geltenden Rechtssatzes sich erborgt,
welcher aber nur solange von der Rechtswissenschaft in
dem fremden Kleide gelassen werden darf, bis sie des
neuen Rechtssatzes völlig Herr geworden ist. So mag
es auch eine Weile hingehen, die durch neue Gesetze
eingeführten Obligationen mit cond. ex lege geltend
zu machen; aber diese Zeit ist nur dazu gegeben, un
tiefer in das Wesen der neuen Obligation einzudringen, ¬
und den darin ausgesprochenen Rechtssatz unter
gehöriger Begründung im Rechtssystem einzuordnen;
hält man die cond. ex lege für etwas mehr, für einen
in sich geklärten Begriff, so gelangt man zu solchen
19) Auch der aus einem Pactum entspringenden cend. ex moribus ¬
scheint es später ebenso ergangen zu sein; bei Bastineller,
diss. de act. ex quocunque pacto moribus data. Vitemb. 1718
heisst sie unausgesetzt actio ex pacto; Andere freilich (Stryk)
halten noch an der cond. ex moribus fest; auch Glück thut dies
noch, er fügt jedoch hinzu: -sie wird auch act. ex pacto genannt». ¬