Volltext : Baron, Julius: ¬Die Condictionen

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cap.  5  X.  de  raptor.  geltend  gemacht15).  Man  bleibt
bei  der  cond.  ex  lege  nicht  stehen;  man  schafft  Nachbildungen, ¬
  es  entsteht  die  cond.  ex  statuto  und  die
cond.  ex  moribus.
Was  die  cond.  ex  statuto  betrifft,  so  genügt  es
die  Worte  Stryks  in  seinem  Pandektencommentar  zu
citiren*')
imo  recte  statuit  Huber,  cum  nulla  respublica  vel
civitas  sit,  ubi  non  saepius  novae  leges  ferantur,
hinc  nullam  condictionem  maioris  et  liquidioris  esse
quam  hanc  ipsam.
Er  führt  dann  zum  Beleg  mehrere  Erbrechtsstatuten
an,  namentlich  solche  welche  das  Erbrecht  der  Ehegatten ¬
  reguliren,  an  denen  bekanntlich  das  Mittelalter
einen  nicht  beneidenswerthen  Ueberfluss  besitzt.
Die  cond.  ex  moribus  ist  die  beste  Schutzwehr  des
einheimischen  deutschen  Rechts;  die  Klagbarkeit  der
formlosen  Verträge,  die  Geltendmachung  des  Retractrechts -
  wird  durch  eine  cond.  ex  moribus  bewirkt  19).
Eine  gewisse  Verlegenheit  entstand  durch  die  Worte
in  1.1  D.  h.  t.  (von  Paulus),  wonach  die  Condictio
nur  dann  Anwendung  finden  sollte,  wenn  das  «genus
actionis»  unbestimmt  geblieben  wäre;  zwar  giebt  es
Gewohnheiten,  welche  eine  bestimmte  Processart  bilden,
kaum  aber  solche,  welche  einen  Anspruch  statuiren  und
ihm  zugleich  eine  bestimmte  Processart  mit  auf  den
Weg  geben.  So  änderte  man  denn  das  genus  actionis
in  ein  nomen  certum  actionis;  Carpzov  erklärt  in  der
oben  citirten  Dissertation  cap.  23,  dass,  wenn  die  Gewohnheit ¬
  zugleich  einen  bestimmten  Namen  für  die
16)  Glück,  Pand.  13,  255  f.
17)  ad  l.  13  tit.  2  Pand.  §  1.
18)  Carpzoy,  de  cond.  ex  moribus  Lips.  1685  cap  17.  Stryk,
usus  mod.  Pand.  l.  13  t.  2  §  VI.
            
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