85
cap. 5 X. de raptor. geltend gemacht15). Man bleibt
bei der cond. ex lege nicht stehen; man schafft Nachbildungen, ¬
es entsteht die cond. ex statuto und die
cond. ex moribus.
Was die cond. ex statuto betrifft, so genügt es
die Worte Stryks in seinem Pandektencommentar zu
citiren*')
imo recte statuit Huber, cum nulla respublica vel
civitas sit, ubi non saepius novae leges ferantur,
hinc nullam condictionem maioris et liquidioris esse
quam hanc ipsam.
Er führt dann zum Beleg mehrere Erbrechtsstatuten
an, namentlich solche welche das Erbrecht der Ehegatten ¬
reguliren, an denen bekanntlich das Mittelalter
einen nicht beneidenswerthen Ueberfluss besitzt.
Die cond. ex moribus ist die beste Schutzwehr des
einheimischen deutschen Rechts; die Klagbarkeit der
formlosen Verträge, die Geltendmachung des Retractrechts -
wird durch eine cond. ex moribus bewirkt 19).
Eine gewisse Verlegenheit entstand durch die Worte
in 1.1 D. h. t. (von Paulus), wonach die Condictio
nur dann Anwendung finden sollte, wenn das «genus
actionis» unbestimmt geblieben wäre; zwar giebt es
Gewohnheiten, welche eine bestimmte Processart bilden,
kaum aber solche, welche einen Anspruch statuiren und
ihm zugleich eine bestimmte Processart mit auf den
Weg geben. So änderte man denn das genus actionis
in ein nomen certum actionis; Carpzov erklärt in der
oben citirten Dissertation cap. 23, dass, wenn die Gewohnheit ¬
zugleich einen bestimmten Namen für die
16) Glück, Pand. 13, 255 f.
17) ad l. 13 tit. 2 Pand. § 1.
18) Carpzoy, de cond. ex moribus Lips. 1685 cap 17. Stryk,
usus mod. Pand. l. 13 t. 2 § VI.