83
lich fremde Geschäfte; die Frage, ob und inwieweit
einem solchen die act. neg. gest. zustehe, ist bekanntlich ¬
eine unter den modernen Juristen sehr bestrittene;
wahrscheinlich bestand schon unter den Römischen
Juristen keine principielle Einigkeit; um etwaige Differenzen ¬
von Anfang an abzuschneiden, stellt deshalb
Justinian neben die act. neg. gest. die cond. ex lege.
5. 1. 22 § 6 C. de jure del. 6, 30. Der Beneficialerbe ¬
kann die Gläubiger in der Reihe, wie sie sich
melden, befriedigen, und er braucht nicht zu prüfen,
ob ein besser Berechtigter vorhanden ist; er kann
auch statt barer Befriedigung Erbschaftssachen in
Zahlung geben; besteht nun an der in Zahlungsstatt
gegebenen Sache ein Pfandrecht, so kann der Gläubiger ¬
sich nur an den Empfänger halten: vel per hypothecariam ¬
actionem vel per condictionem ex lege, nisi
voluerint debitum iis offerre. Der Streit, ob hier die
cond. ex lege als dingliche Klage stattfinde (wegen
des Pfandrechts) oder als persönliche (als Ersatz für
13)
das Pfandrecht), kann dahingestellt bleiben
6, u. 4. In zwei Fällen hat Justinian neue Klagerechte -
eingeführt, ohne sich aber über die Klage auszusprechen, ¬
nämlich bei Erweiterung der act. suppletoria ¬
in l. 30 C. de inoff. test. 3, 28 und bei der Gestattung ¬
des Widerrufs von Schenkungen wegen Undankbarkeit ¬
in 1. 10 C. de rev. don. 8, 55. Eben
deshalb fehlt in diesen Gesetzen die Erwähnung der
cond. ex lege; aber bei l. 30 cit. haben sie schon die
ersten Erklärer des Römischen Rechts ergänzt; die
act. suppletoria wird schon von der Glosse**) eine
cond, ex lege genannt, und wer dürfte nach der
13) Lyncker, Analect. ad Pand. h. t. Th. 57; Glück, Pandecten
13, 239 f.
14) Glosse ad 1. 30 C. cit. s. v. exigere. Die Glosse ad 1 10
C. cit. erörtert die Widerrufsklage nicht.
6
—" —--