Volltext : Baron, Julius: ¬Die Condictionen

83
lich  fremde  Geschäfte;  die  Frage,  ob  und  inwieweit
einem  solchen  die  act.  neg.  gest.  zustehe,  ist  bekanntlich ¬
  eine  unter  den  modernen  Juristen  sehr  bestrittene;
wahrscheinlich  bestand  schon  unter  den  Römischen
Juristen  keine  principielle  Einigkeit;  um  etwaige  Differenzen ¬
  von  Anfang  an  abzuschneiden,  stellt  deshalb
Justinian  neben  die  act.  neg.  gest.  die  cond.  ex  lege.
5.  1.  22  §  6  C.  de  jure  del.  6,  30.  Der  Beneficialerbe ¬
  kann  die  Gläubiger  in  der  Reihe,  wie  sie  sich
melden,  befriedigen,  und  er  braucht  nicht  zu  prüfen,
ob  ein  besser  Berechtigter  vorhanden  ist;  er  kann
auch  statt  barer  Befriedigung  Erbschaftssachen  in
Zahlung  geben;  besteht  nun  an  der  in  Zahlungsstatt
gegebenen  Sache  ein  Pfandrecht,  so  kann  der  Gläubiger ¬
  sich  nur  an  den  Empfänger  halten:  vel  per  hypothecariam ¬
  actionem  vel  per  condictionem  ex  lege,  nisi
voluerint  debitum  iis  offerre.  Der  Streit,  ob  hier  die
cond.  ex  lege  als  dingliche  Klage  stattfinde  (wegen
des  Pfandrechts)  oder  als  persönliche  (als  Ersatz  für
13)
das  Pfandrecht),  kann  dahingestellt  bleiben
6,  u.  4.  In  zwei  Fällen  hat  Justinian  neue  Klagerechte -
  eingeführt,  ohne  sich  aber  über  die  Klage  auszusprechen, ¬
  nämlich  bei  Erweiterung  der  act.  suppletoria ¬
  in  l.  30  C.  de  inoff.  test.  3,  28  und  bei  der  Gestattung ¬
  des  Widerrufs  von  Schenkungen  wegen  Undankbarkeit ¬
  in  1.  10  C.  de  rev.  don.  8,  55.  Eben
deshalb  fehlt  in  diesen  Gesetzen  die  Erwähnung  der
cond.  ex  lege;  aber  bei  l.  30  cit.  haben  sie  schon  die
ersten  Erklärer  des  Römischen  Rechts  ergänzt;  die
act.  suppletoria  wird  schon  von  der  Glosse**)  eine
cond,  ex  lege  genannt,  und  wer  dürfte  nach  der
13)  Lyncker,  Analect.  ad  Pand.  h.  t.  Th.  57;  Glück,  Pandecten
13,  239  f.
14)  Glosse  ad  1.  30  C.  cit.  s.  v.  exigere.  Die  Glosse  ad  1  10
C.  cit.  erörtert  die  Widerrufsklage  nicht.
6
—"  —--
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer