Inhaltsverzeichnis : Nürck, Stefan: ¬Das Sachenrecht des Reichs mit besonderer Berücksichtigung Elsaß-Lothringens

§  2.  Allgemeine  Grundsätze.
11
bloß  vorübergehende  war  oder  in  Ausübung  eines  Rechts  an  dem
Gebäude  erfolgte  (§  95).
Entscheidend  ist  hier  nicht  die  Art,  sondern
der  Zweck  der  Verbindung,  der  durch  die  besondere  Anpassung  des  Eingefügten ¬
  an  die  bauliche  Beschaffenheit  des  Gebäudes  und  die  dadurch
bewirkte  wirtschaftliche  Vereinheitlichung  des  Ganzen  zum  Ausdruck
gelangt.  Der  Zeitpunkt  der  Einfügung  ist  hier  ebenso  unerheblich  wie
*)  Hierher  gedie ¬
  größere  oder  geringere  Festigkeit  der  Verbindung.
hören  Dachziegel,  Mauersteine,  Balken,  Dachstuhl,"3)  Türen,  Fenster,
Fensterläden,24)  Schlösser,  Gas-  und  Wasserleitungsröhren,  Ladeneinrichtungen, ¬
  Beleuchtungskörper,  die  den  besonderen  räumlichen  Verhältnissen ¬
  angepaßt  sind,  Kachelöfen,2)  Heizanlagen,*)  Tapeten,  aber
nicht  auf  dem  Baugrundstücke  lagernde  Baumaterialien.??)  Von  besonderer ¬
  wirtschaftlicher  Bedeutung  ist  die  Bestandteilsnatur  der  Maschinen, ¬
  die  zur  Ausstattung  eines  zu  einem  Fabrikbetrieb  bestimmten
Gebäudes  eingefügt  worden  sind,  sofern  diese  Einfügung  infolge  der
Anpassung  an  die  bauliche  Beschaffenheit  und  die  Zweckbestimmung
des  Gebäudes  so  innig  geworden  ist,  daß  nach  den  Anschauungen  des
Verkehrs  die  besondere  Natur  des  Gebäudes  als  Fabrikanlage  erst  durch
die  Verbindung  zum  Ausdruck  gelangt.2s)  Liegen  diese  Voraussetzungen
vor,  so  ist  es  unerheblich,  ob  die  Maschinen  mit  dem  Gebäude  fest  oder
lose  verbunden  sind,  infolge  ihrer  Schwere  bloß  auf  dem  Boden  ruhen
oder  einen  veränderlichen  Standort  haben;  auch  hier  ist  ihre  Ersetzbarkeit ¬
  bedeutungslos.
Zu  den  Erzeugnissen  eines  Grundstücks  gehören  auch  die  im
Boden  steckenden  Gegenstände,  die  zu  seinen  bestimmungsmäßigen  Nutzungen ¬
  gehören,  wie  Steine,  Sand,  Torf,  Lehm,  Windbruch,  dagegen
nicht  das  bergrechtliche  Mineral  und  der  im  Boden  gefundene  Schatz.
Pflanzen  gehören  auch  dann  zu  den  wesentlichen  Bestandteilen  eines
Grundstücks,  wenn  sie  in  Ausübung  des  Rechts  eines  Dritten  eingesetzt ¬
  sind,  es  sei  denn,  daß  es  nur  zu  vorübergehendem  Zwecke  geschehen ¬
  ist  (§  95  Abs.  1).
22)  RG.  56  288;  60  421;  63  171,  416;  R.  12  6.
23)  Auch  wenn  er  nur  mit  seiner  Schwerkraft  aufruht  (RG.  62  248:
JW
06  103;  R.  12  6).
24)  RG.  60  421;  63  419;  R.  6  215;  13  310;  15  325.
25)  R.  3  341.
26)  IW.  00  889;  01  362;  R.  2  340.
27)  R.  14  9.
28)  Aus  der  zahlreichen  Judikatur  RG.  50  241;  54  243;  56  288:
58  341;  62  406;  63  171,  416;  67  30;  69  117,  150;  JW.  04  548;  05  387;
06  190,541,  878;  07  128,  242;  08  517;  R.  4  204;  7  347;  §  113;  10  50;
12  6  ff.;  14  8;  siehe  auch  Lenel  in  IZeitung  11  45,  ferner  ebenda
13  1106.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer