§ 2. Allgemeine Grundsätze.
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bloß vorübergehende war oder in Ausübung eines Rechts an dem
Gebäude erfolgte (§ 95).
Entscheidend ist hier nicht die Art, sondern
der Zweck der Verbindung, der durch die besondere Anpassung des Eingefügten ¬
an die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes und die dadurch
bewirkte wirtschaftliche Vereinheitlichung des Ganzen zum Ausdruck
gelangt. Der Zeitpunkt der Einfügung ist hier ebenso unerheblich wie
*) Hierher gedie ¬
größere oder geringere Festigkeit der Verbindung.
hören Dachziegel, Mauersteine, Balken, Dachstuhl,"3) Türen, Fenster,
Fensterläden,24) Schlösser, Gas- und Wasserleitungsröhren, Ladeneinrichtungen, ¬
Beleuchtungskörper, die den besonderen räumlichen Verhältnissen ¬
angepaßt sind, Kachelöfen,2) Heizanlagen,*) Tapeten, aber
nicht auf dem Baugrundstücke lagernde Baumaterialien.??) Von besonderer ¬
wirtschaftlicher Bedeutung ist die Bestandteilsnatur der Maschinen, ¬
die zur Ausstattung eines zu einem Fabrikbetrieb bestimmten
Gebäudes eingefügt worden sind, sofern diese Einfügung infolge der
Anpassung an die bauliche Beschaffenheit und die Zweckbestimmung
des Gebäudes so innig geworden ist, daß nach den Anschauungen des
Verkehrs die besondere Natur des Gebäudes als Fabrikanlage erst durch
die Verbindung zum Ausdruck gelangt.2s) Liegen diese Voraussetzungen
vor, so ist es unerheblich, ob die Maschinen mit dem Gebäude fest oder
lose verbunden sind, infolge ihrer Schwere bloß auf dem Boden ruhen
oder einen veränderlichen Standort haben; auch hier ist ihre Ersetzbarkeit ¬
bedeutungslos.
Zu den Erzeugnissen eines Grundstücks gehören auch die im
Boden steckenden Gegenstände, die zu seinen bestimmungsmäßigen Nutzungen ¬
gehören, wie Steine, Sand, Torf, Lehm, Windbruch, dagegen
nicht das bergrechtliche Mineral und der im Boden gefundene Schatz.
Pflanzen gehören auch dann zu den wesentlichen Bestandteilen eines
Grundstücks, wenn sie in Ausübung des Rechts eines Dritten eingesetzt ¬
sind, es sei denn, daß es nur zu vorübergehendem Zwecke geschehen ¬
ist (§ 95 Abs. 1).
22) RG. 56 288; 60 421; 63 171, 416; R. 12 6.
23) Auch wenn er nur mit seiner Schwerkraft aufruht (RG. 62 248:
JW
06 103; R. 12 6).
24) RG. 60 421; 63 419; R. 6 215; 13 310; 15 325.
25) R. 3 341.
26) IW. 00 889; 01 362; R. 2 340.
27) R. 14 9.
28) Aus der zahlreichen Judikatur RG. 50 241; 54 243; 56 288:
58 341; 62 406; 63 171, 416; 67 30; 69 117, 150; JW. 04 548; 05 387;
06 190,541, 878; 07 128, 242; 08 517; R. 4 204; 7 347; § 113; 10 50;
12 6 ff.; 14 8; siehe auch Lenel in IZeitung 11 45, ferner ebenda
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