Inhaltsverzeichnis : Nippel, Franz Xaver: Darstellung der Rechte und Pflichten der Vormünder, Curatoren, Vormundschafts- und Curatels-Behörden

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Altern  oder  der  Vormund  nicht  zugleich  ihr  eigenes  Interesse,
und  das  des  Minderjährigen  mit  gleicher  Sorgfalt  bewahren
können,  und  daß  es  hier  nicht  zu  erwarten  sey,  daß  sie  dem
Vortheile  des  Minderjährigen  ihren  eigenen  aufopfern  werben. ¬
  Daher  ordnet  das  Gesetz  an,  daß  in  einem  solchen  Falle
das  Gericht  angegangen  werden  müsse,  für  den  Minderjährigen =
  einen  besondern  Curator  zu  ernennen,  welcher  dafür  zu
sorgen  hat,  daß  er  bey  dem  zu  schließenden  Geschäfte  keinen
Nachtheil  finde.  —
Es  fragt  sich  hier  gleichfalls,  was  in  dem  Falle  Rechtens
sey,  wenn  zwischen  nahen  Anverwandten  des  Vormundes,
und  dem  Minderjährigen  Geschäfte  vorfallen,  ob  auch  hier
dem  letzteren  ein  besonderer  Curator  aufgestellt  werden  müsse?
Im  Allgemeinen  scheinet  die  bejahende  Beantwortung  dieser
Frage  nicht  behauptet  werden  zu  dürfen;  denn  hätte  der  Gesetzgeber ¬
  diese  Regel  geltend  machen  wollen,  so  würde  er  es
gewiß  durch  eine  ausdrückliche  Disposition  gethan  haben.
Allein  in  manchen  Fällen  kann  es  doch  bedenklich  werden
dem  Vormunde  zu  überlassen,  im  Nahmen  des  Minderjährigen =
  Geschäfte  mit  seinem  eigenen  nächsten  Anverwandten  abzuschließen; ¬
  es  wird  daher  in  jedem  solchen  Falle  von  der
Beurtheilung  des  vormundschaftlichen  Gerichtes  abhängen,
ob  selbes  einen  besondern  Curator  zur  Abschließung  des  Geschäftes =
  zu  ernennen  für  nöthig  finde,  oder  nicht.  —  Für  jeden ¬
  Fall  wird  der  Vormund  ein  solches  Geschäft  nicht  für
sich  allein  rechtsgültig  abzuschließen  berechtiget  seyn,  sondern
es  der  obervormundschaftlichen  Genehmigung  zu  unterziehen
haben.
§.  286.
Wenn  zwischen  Minderjährigen,  welche  einen  und  denselben ¬
  Vormund  haben,  Rechtsstreitigkeiten  vorfallen,  so
darf  dieser  Vormund  keinen  der  Minderjährigen  vertreten,
sondern  er  muß  das  Gericht  angehen,  daß  es  für  jeden  insbesondere =
  einen  Curator  ernenne.  (§.  272  des  a.  b.  Gtb.)  Der
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