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Altern oder der Vormund nicht zugleich ihr eigenes Interesse,
und das des Minderjährigen mit gleicher Sorgfalt bewahren
können, und daß es hier nicht zu erwarten sey, daß sie dem
Vortheile des Minderjährigen ihren eigenen aufopfern werben. ¬
Daher ordnet das Gesetz an, daß in einem solchen Falle
das Gericht angegangen werden müsse, für den Minderjährigen =
einen besondern Curator zu ernennen, welcher dafür zu
sorgen hat, daß er bey dem zu schließenden Geschäfte keinen
Nachtheil finde. —
Es fragt sich hier gleichfalls, was in dem Falle Rechtens
sey, wenn zwischen nahen Anverwandten des Vormundes,
und dem Minderjährigen Geschäfte vorfallen, ob auch hier
dem letzteren ein besonderer Curator aufgestellt werden müsse?
Im Allgemeinen scheinet die bejahende Beantwortung dieser
Frage nicht behauptet werden zu dürfen; denn hätte der Gesetzgeber ¬
diese Regel geltend machen wollen, so würde er es
gewiß durch eine ausdrückliche Disposition gethan haben.
Allein in manchen Fällen kann es doch bedenklich werden
dem Vormunde zu überlassen, im Nahmen des Minderjährigen =
Geschäfte mit seinem eigenen nächsten Anverwandten abzuschließen; ¬
es wird daher in jedem solchen Falle von der
Beurtheilung des vormundschaftlichen Gerichtes abhängen,
ob selbes einen besondern Curator zur Abschließung des Geschäftes =
zu ernennen für nöthig finde, oder nicht. — Für jeden ¬
Fall wird der Vormund ein solches Geschäft nicht für
sich allein rechtsgültig abzuschließen berechtiget seyn, sondern
es der obervormundschaftlichen Genehmigung zu unterziehen
haben.
§. 286.
Wenn zwischen Minderjährigen, welche einen und denselben ¬
Vormund haben, Rechtsstreitigkeiten vorfallen, so
darf dieser Vormund keinen der Minderjährigen vertreten,
sondern er muß das Gericht angehen, daß es für jeden insbesondere =
einen Curator ernenne. (§. 272 des a. b. Gtb.) Der
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