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Von den Heyraths=Cassen
Propottionirliches Quantum zukommen lassen,
theils auf eine Numer mehr eingesammlet, als
sie derselben gegeben, theils auf etliche weniger -
colligiret, und doch ihnen ein mehreres
bezahlet, theils Membris aber, die doch ihre Einlage -
richtig gethan, bey deren Vereheligung gar
nichts, oder doch ein wenigers, als die Einlage
betragen, gegeben, und wieder etliche, ungeachtet
sie spaͤter geheyrathet, dennoch denen ihnen in
der Heyrath vorgegangenen praferiret, ja selbst
einige von denen, so sich in Ehestand schon begeben -
gehabt, noch ferner eine Zeit lang contribuiren -
lassen, immassen denn dieses alles in
facto sich also befunden, und von denen Deputirten -
grösten Theils eingeräumet worden, und
wenn diese kuͤnfftig den vorgeschriebenen Eyd
nicht schwoͤren köͤnnten, sie wegen des mit einlauffenden -
Betrugs von allem Ersatz und
Straffe so gäntzlich sich nicht los wurcken
würden.
Dieweil aber dennoch diejenigen , welche wenig -
contribuiret, oder entweder ein sehr hohes
oder gar das völlige erhalten, nach Anweisung
der Tabelle sub F. fol. 141. seq. auch denen Rechnungen -
sub c und sonst von denen ersteren
Contri¬—
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Vorlage:
LBMV
Max-Planck-Institut für
Günther Uecker
europäische Rechtsgeschichte