Volltext : Baron, Julius: ¬Die Gesammtrechtsverhältnisse in Römischen Recht

Dritter  Abschnitt.  Gesammteigenthum.
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Es  ist  richtig,  daß  die  Theilbarkeit  des  Eigenthums  dem  Gesammteigenthum ¬
  ebensowenig  entgegensteht  wie  die  Theilbarkeit  der
Obligation  der  Correalobligation;  aus  jener  Theilbarkeit  folgt  nur,
daß  das  Gesammteigenthum  nicht  (wie  bei  der  Servitut  und  den
Familienrechten)  nothwendig  ist;  allein  sie  schließt  nicht  einen  auf
Untheilbarkeit  gerichteten  Willen  aus  und  das  Ergebniß  der  Untheilbarkeit ¬
  in  Verbindung  mit  der  Einheit  des  Rechtes  würde  unbedingt ¬
  das  Gesammtrechtsverhältniß  sein,  es  würde  dies  sein  mit  derselben
Nothwendigkeit,  mit  welcher  bei  der  dos  comm.  der  Wille  des  Gesetzes,
bei  der  Pupillarsubstitution  der  Wille  des  Testator  das  Gesammteigenthum ¬
  erzeugt.
Wir  sind  zweifelhaft  zwischen  einem  historischen  und  einem
dogmatischen  Grunde.
Der  historische  ist  folgender.  Die  hauptsächlichsten  Erwerbungsarten ¬
  des  alten  R.  R.  sind  die  mancipatio,  in  jure  cessio  und
usucapio.  Die  erstren  beiden  bestehen  in  einer  Handlung  des  Erwerbers, ¬
  während  der  Veräußerer  sich  passiv  verhält;  hat  nun  der
Eine  Erwerber  die  Mancipationsformel  mit  Bezug  auf  die  ganze
Sache  ausgesprochen  oder  die  ganze  Sache  zum  Scheine  vindicirt,  so
hat  er  das  Eigenthum  ganz  erworben,  und  kein  Andrer  kann  es
nunmehr  neben  ihm  erwerben.  Möglich  wäre  das  Eigenthum  in
solidum  für  Mehrere  nur  dann,  wenn  sie  gleichzeitig  die  Mancipationsoder ¬
  Scheinvindicationsformel  aussprächen,  allein  es  bedarf  keiner
Ausführung,  daß  ein  solches  Verfahren,  welchem  alle  Deutlichkeit
abgeht  und  das  deshalb  unklare  Rechtsverhältnisse  erzeugen  würde,
unzulässig  ist.  Die  Usucapion  ferner  ist  nur  eine  Ergänzung  derjenigen ¬
  Mängel,  welche  bei  der  Uebertragung  durch  Mancipatio  oder
Cessio  obwalteten;  daher  sie  ebensowenig  wie  jene  Gesammteigenthum
erzeugt.  Und  was  bei  jenen  Haupterwerbarten  des  Eigenthums
nach  Civilrecht  stattfand,  das  wurde  später,  als  man  Erwerbarten
des  jus  gentium  anerkannte,  auf  diese  übertragen;  trotzdem  z.  B.
die  Tradition  an  Mehrere  in  solidum  fähig  war,  Gesammteigenthum
zu  schaffen.
Der  dogmatische  ist  folgender:  das  Gesammteigenthum  scheint
kein  praktisches  Interesse  zu  befriedigen.  Denn  wenn  schon  communio ¬
  est  mater  rixarum,  so  würde  dies  das  Gesammteigeuthum,
            
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