Dritter Abschnitt. Gesammteigenthum.
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Es ist richtig, daß die Theilbarkeit des Eigenthums dem Gesammteigenthum ¬
ebensowenig entgegensteht wie die Theilbarkeit der
Obligation der Correalobligation; aus jener Theilbarkeit folgt nur,
daß das Gesammteigenthum nicht (wie bei der Servitut und den
Familienrechten) nothwendig ist; allein sie schließt nicht einen auf
Untheilbarkeit gerichteten Willen aus und das Ergebniß der Untheilbarkeit ¬
in Verbindung mit der Einheit des Rechtes würde unbedingt ¬
das Gesammtrechtsverhältniß sein, es würde dies sein mit derselben
Nothwendigkeit, mit welcher bei der dos comm. der Wille des Gesetzes,
bei der Pupillarsubstitution der Wille des Testator das Gesammteigenthum ¬
erzeugt.
Wir sind zweifelhaft zwischen einem historischen und einem
dogmatischen Grunde.
Der historische ist folgender. Die hauptsächlichsten Erwerbungsarten ¬
des alten R. R. sind die mancipatio, in jure cessio und
usucapio. Die erstren beiden bestehen in einer Handlung des Erwerbers, ¬
während der Veräußerer sich passiv verhält; hat nun der
Eine Erwerber die Mancipationsformel mit Bezug auf die ganze
Sache ausgesprochen oder die ganze Sache zum Scheine vindicirt, so
hat er das Eigenthum ganz erworben, und kein Andrer kann es
nunmehr neben ihm erwerben. Möglich wäre das Eigenthum in
solidum für Mehrere nur dann, wenn sie gleichzeitig die Mancipationsoder ¬
Scheinvindicationsformel aussprächen, allein es bedarf keiner
Ausführung, daß ein solches Verfahren, welchem alle Deutlichkeit
abgeht und das deshalb unklare Rechtsverhältnisse erzeugen würde,
unzulässig ist. Die Usucapion ferner ist nur eine Ergänzung derjenigen ¬
Mängel, welche bei der Uebertragung durch Mancipatio oder
Cessio obwalteten; daher sie ebensowenig wie jene Gesammteigenthum
erzeugt. Und was bei jenen Haupterwerbarten des Eigenthums
nach Civilrecht stattfand, das wurde später, als man Erwerbarten
des jus gentium anerkannte, auf diese übertragen; trotzdem z. B.
die Tradition an Mehrere in solidum fähig war, Gesammteigenthum
zu schaffen.
Der dogmatische ist folgender: das Gesammteigenthum scheint
kein praktisches Interesse zu befriedigen. Denn wenn schon communio ¬
est mater rixarum, so würde dies das Gesammteigeuthum,