300
bestimmten Characterfehler, sondern durch andere
Verhältnisse verdächtig ist, mit einem ganz untadelhaften =
übereinstimmt; so kann dieser an sich mangelhafte =
Zeugenbeweis, durch Unterstützung von zwey
einfachen völlig erwiesenen Anzeigungen, die nöthige
Vollständigkeit erlangen, da drey solche Anzeigen,
(wie wir noch im Folgenden sehen werden) zum
halben Beweis für hinreichend zu achten sind. Dieser ¬
Fall gehört aber eigentlich zu dem aus verschiedenen =
Erkenntnißgründen zusammengesetzten Beweis.
Der einfache Zeugenbeweis giebt dem Gesetzgeber
nur die beyden obigen Fälle (sub a. et D.) welche
für allgemein haltbar betrachtet werden, und daher
zur gesetzlichen Norm geeignet seyn koͤnnen.
§. 7.
b) Bey dem Geständniß.
Das gerichtliche Gestaͤndniß hat nicht weniger,
als das Zeugniß, vollgültige Beweiskraft, wenn
sich in selbigem alle Erfordernisse vereinigen, welche
wir im VI. Abschn. §. 2. und 3. dabey vorausgesetzt =
haben; und die in Criminalfaͤllen, wo es auf
einen unersetzlichen Verlust ankommt, eine strengere
Censur erfordern, als im Civilproceß, wo die innere
physische und moralische Wahrscheinlichkeit der Handlung ¬
nicht berechnet wird. Hier ist noch, wegen
des Unterschiedes zwischen ersetzlichen und unersetzba¬