Metadaten : Versuch einer Theorie der Wahrscheinlichkeit zur Gründung des historischen und gerichtlichen Beweises (2)

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bestimmten  Characterfehler,  sondern  durch  andere
Verhältnisse  verdächtig  ist,  mit  einem  ganz  untadelhaften =
  übereinstimmt;  so  kann  dieser  an  sich  mangelhafte =
  Zeugenbeweis,  durch  Unterstützung  von  zwey
einfachen  völlig  erwiesenen  Anzeigungen,  die  nöthige
Vollständigkeit  erlangen,  da  drey  solche  Anzeigen,
(wie  wir  noch  im  Folgenden  sehen  werden)  zum
halben  Beweis  für  hinreichend  zu  achten  sind.  Dieser ¬
  Fall  gehört  aber  eigentlich  zu  dem  aus  verschiedenen =
  Erkenntnißgründen  zusammengesetzten  Beweis.
Der  einfache  Zeugenbeweis  giebt  dem  Gesetzgeber
nur  die  beyden  obigen  Fälle  (sub  a.  et  D.)  welche
für  allgemein  haltbar  betrachtet  werden,  und  daher
zur  gesetzlichen  Norm  geeignet  seyn  koͤnnen.
§.  7.
b)  Bey  dem  Geständniß.
Das  gerichtliche  Gestaͤndniß  hat  nicht  weniger,
als  das  Zeugniß,  vollgültige  Beweiskraft,  wenn
sich  in  selbigem  alle  Erfordernisse  vereinigen,  welche
wir  im  VI.  Abschn.  §.  2.  und  3.  dabey  vorausgesetzt =
  haben;  und  die  in  Criminalfaͤllen,  wo  es  auf
einen  unersetzlichen  Verlust  ankommt,  eine  strengere
Censur  erfordern,  als  im  Civilproceß,  wo  die  innere
physische  und  moralische  Wahrscheinlichkeit  der  Handlung ¬
  nicht  berechnet  wird.  Hier  ist  noch,  wegen
des  Unterschiedes  zwischen  ersetzlichen  und  unersetzba¬
            
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